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Finanzielle und wirtschaftliche Sanktionen der EU


EU-Kommission stellt klar, wie finanzielle EU-Sanktionen umzusetzen sind
Wie andere Sanktionsverordnungen auch schreibt die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vor, dass sämtliche Vermögenswerte der darin gelisteten natürlichen oder juristischen Personen eingefroren werden und dass ihnen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen




Die Europäische Kommission muss dafür sorgen, dass restriktive Maßnahmen der EU (Sanktionen) wirksam und einheitlich umgesetzt werden. Deshalb hat sie eine Stellungnahme herausgegeben, in der sie präzisiert, wie geltende finanzielle Sanktionen auszulegen sind und wie insbesondere beim Einfrieren von Vermögenswerten zu verfahren ist. Beim Einfrieren von Vermögenswerten werden Bankkonten und andere Vermögenswerte von Personen, die im Rahmen einer Sanktionsregelung der EU namentlich erfasst sind, gesperrt. Die Stellungnahme soll bei den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten für Klarheit sorgen, wie restriktive Maßnahmen der EU in diesem Bereich umzusetzen sind.

Gegenstand der Stellungnahme sind die Sanktionen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, eingeführt wurden. Nationale Behörden in der EU, die für die Umsetzung der EU-Sanktionen zuständig sind, hatten die Kommission um diese Stellungnahme gebeten.

Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis‚ der in der Kommission neben dem Ressort "Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen" auch für finanzielle und wirtschaftliche Sanktionen der EU zuständig ist, sagte hierzu: "Diese Stellungnahme wird dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten und ihre Akteure bei der Umsetzung von EU-Sanktionen konsequent und wirksam handeln. Sie sorgt für Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereichs, wenn zur Sanktionierung von Personen oder Einrichtungen deren Vermögenswerte eingefroren werden. Dies wird mit Sicherheit zu einer klareren und wirksameren Anwendung von Sanktionen in der ganzen EU beitragen."

Wie andere Sanktionsverordnungen auch schreibt die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vor, dass sämtliche Vermögenswerte der darin gelisteten natürlichen oder juristischen Personen eingefroren werden und dass ihnen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Diesbezüglich präzisierte die Kommission, dass auch die Vermögenswerte von Einrichtungen, die von gelisteten Personen kontrolliert werden, eingefroren werden müssen, selbst wenn die Einrichtungen als solche nicht gelistet sind. Allerdings kann dies für einige oder alle Vermögenswerte der kontrollierten Einrichtung aufgehoben werden, wenn sie nachweist, dass diese nicht von der gelisteten Person kontrolliert werden.

In der Stellungnahme wird ferner klargestellt, dass Einrichtungen, die von gelisteten Personen kontrolliert werden, nur in bestimmten, in der Sanktionsregelung genannten Ausnahmefällen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Auch die Erbringung von Arbeits- und Dienstleistungen für Einrichtungen, die von gelisteten Personen kontrolliert werden, kann eine indirekte Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen für die gelisteten Personen darstellen, soweit es letztere in die Lage versetzt, daraus einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen.

Hintergrund
EU-Sanktionen sind ein außenpolitisches Instrument, das zur Aufrechterhaltung universeller Werte dient wie der Wahrung des Friedens, der Stärkung der internationalen Sicherheit und der Konsolidierung und Förderung der Demokratie, des Völkerrechts und der Menschenrechte. Sie nehmen gezielt diejenigen ins Visier, deren Handeln diese Werte gefährdet, während gleichzeitig negative Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung vermieden werden sollen. Derzeit sind rund 40 Sanktionsregelungen der EU in Kraft.

Um einschlägigen internationalen Verpflichtungen nachzukommen und ihrer Politik gezielter Maßnahmen gerecht zu werden, sieht die EU Ausnahmen von den Sanktionsregeln vor. Hierzu können die Bereitstellung humanitärer Hilfe und bestimmte humanitäre Tätigkeiten zählen, einschließlich medizinischer Hilfe. Je nachdem, welche Transaktionen sie planen und welche Einschränkungen im jeweiligen Fall gelten, müssen humanitäre Akteure möglicherweise vorab eine Genehmigung beantragen, wenn sie bestimmte Güter in Länder ausführen wollen, gegen die Sanktionen verhängt wurden. Solche Genehmigungen erteilt die zuständige Behörde im jeweiligen Mitgliedstaat.

Seit März 2014 hat die EU schrittweise restriktive Maßnahmen gegen Russland verhängt. Damit hat sie auf die rechtswidrige Annexion der Krim und die bewusste Destabilisierung der Ukraine reagiert.

Die EU ergreift verschiedene Arten von restriktiven Maßnahmen:

>> diplomatische Maßnahmen
>> gegen einzelne Personen und Einrichtungen gerichtete restriktive Maßnahmen (Einfrieren von Vermögenswerten und Reisebeschränkungen)
>> Beschränkungen der Wirtschaftsbeziehungen zur Krim und zu Sewastopol
>> Wirtschaftssanktionen
>> Beschränkungen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 sieht restriktive Maßnahmen vor angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Nach Artikel 2 dieser Verordnung werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz von im Anhang dieser Verordnung aufgeführten natürlichen Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Sie untersagt auch, dass den im Anhang dieser Verordnung aufgeführten natürlichen Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis ist für die Konzipierung und unionsweite Durchsetzung der finanziellen und wirtschaftlichen EU-Sanktionen zuständig; dies gehört zu den Aufgaben der Kommission als Hüterin der Verträge. Dazu zählt auch die Herausgabe von Leitlinien und Stellungnahmen, um eine einheitliche Umsetzung sicherzustellen. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 16.07.20
Newsletterlauf: 22.09.20


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