EU-Telekommunikationsrecht verletzt
Europäische Kommission fordert österreichische Regulierungsbehörde förmlich auf, ihren Regulierungsentwurf für den Breitbandzugang auf Vorleistungsebene zu ändern oder zurückzuziehen
Nach einer dreimonatigen eingehenden Untersuchung ist die Kommission nach wie vor davon überzeugt, dass sich die Maßnahme der TKK voraussichtlich nachteilig auf effiziente Investitionen des etablierten Betreibers und alternativer Betreiber auswirken würde und nicht mit dem EU-Recht im Einklang steht
(20.12.13) - Die Europäische Kommission hat den österreichischen Telekom-Regulierer (TKK) förmlich aufgefordert, seinen Vorschlag für eine Regulierung des Breitbandzugangs auf der Vorleistungsebene, einschließlich der Entgelte, die der marktbeherrschende Betreiber A1TA von anderen Betreibern verlangen kann, die Breitbanddienste über das Netz von A1TA anbieten möchten, zu ändern oder zurückzuziehen.
Die Kommission hatte die TKK zunächst im Juli darauf hingewiesen, dass ihr Regulierungskonzept möglicherweise nicht mit dem EU-Telekommunikationsrecht vereinbar ist, weil die Gefahr besteht, dass es effiziente Breitbandinvestitionen gefährdet. Außerdem könnte es künstliche Hemmnisse auf dem Binnenmarkt schaffen. Das Kostenrechnungsmodell der TKK liefert ein durchschnittliches kostenorientiertes Entgelt von monatlich 15,34 EUR für den entbündelten Zugang zum (Kupfer-)Teilnehmeranschluss, das weit über dem EU-Durchschnitt von 8-10 EUR liegt. Als Reaktion auf den Preiswettbewerb zwischen Breitbanddiensten, die in Österreich über das A1TA-Netz bzw. über Kabelnetze oder Mobilfunknetze erbracht werden, plant die TKK jedoch ein Entgelt von monatlich 5,87 EUR für den Zugang zum A1TA-Netz auf der Vorleistungsebene vorzugeben. Diese Preisobergrenze ergibt sich nicht aus der Berechnung der zugrunde liegenden Kosten, sondern aus der Ermittlung einer sogenannten "Preis-Kosten-Schere".
Nach einer dreimonatigen eingehenden Untersuchung ist die Kommission nach wie vor davon überzeugt, dass sich die Maßnahme der TKK voraussichtlich nachteilig auf effiziente Investitionen des etablierten Betreibers und alternativer Betreiber auswirken würde und nicht mit dem EU-Recht im Einklang steht: Sie ermöglicht es dem regulierten Betreiber nicht, eine angemessene Investitionsrendite zu erzielen, und sendet kein angemessenes Preissignal für alternative Infrastrukturinvestitionen aus. Die Kommission empfiehlt der TKK ferner zu prüfen, ob der geänderte Regulierungsansatz die Unterschiede beim Wettbewerbsumfeld im Bereich der Breitbandprodukte für Geschäftskunden gegenüber denjenigen für Privatkunden nicht besser widerspiegeln sollte. Insbesondere angesichts des Wettbewerbs zwischen verschiedenen Breitbandplattformen in Österreich könnte die TKK zu dem Schluss kommen, dass es sich bei dem Privatkundenmarkt tatsächlich um einen wettbewerbsorientierten Markt handelt und eine Regulierung auf der Vorleistungsebene daher nicht mehr erforderlich ist.
Die Kommission fordert die österreichische Regulierungsbehörde nun auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen oder zu ändern, um ihn mit den EU-Vorschriften für die Telekommunikation in Einklang zu bringen. Sollte die TKK dieser Empfehlung nicht nachkommen, wird die Kommission geeignete rechtliche Schritte in Betracht ziehen.
Neelie Kroes, Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, erklärte dazu: "Eine Regulierung, die dem regulierten Betreiber keine Investitionsrendite ermöglicht, wird sicher nicht zum Ausbau moderner Netze für die EU-Bürgerinnen und -Bürger führen. Regulierungsmaßnahmen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nachhaltigkeit entsprechen und zugleich gewährleisten, dass sowohl für die regulierten als auch für alternative Betreiber die richtigen Anreize für Investitionen in neue Technologie bestehen".
Alle neuen Maßnahmen sollten auch mit der Empfehlung der Kommission über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewerbs und zur Verbesserung des Umfelds für Breitbandinvestitionen im Einklang stehen. Diese Empfehlung bietet Regulierungsbehörden bei der Festlegung regulierter Zugangspreise eine sichere Orientierungshilfe für die Kostenermittlung. Das derzeitige Kostenrechnungsmodell der TKK, das für den entbündelten Zugang zum Kupferleitungsnetz von A1TA monatliche Kosten in Höhe von 15,34 EUR liefert, trägt diesen Leitlinien nicht hinreichend Rechnung.
Es ist die bisher zehnte Empfehlung der Kommission nach Artikel 7a der Telekommunikationsrichtlinie.
Hintergrund
Nach dem EU-Telekommunikationsrecht müssen die Mitgliedstaaten den Wettbewerb und die Entwicklung des Binnenmarktes fördern und die Interessen der Verbraucher schützen.
Artikel 7 der Telekommunikations-Rahmenrichtlinie schreibt vor, dass nationale Regulierungsbehörden für Telekommunikation die Kommission, das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und die Telekommunikations-Regulierungsbehörden in anderen EU-Ländern von Maßnahmen unterrichten, die sie zur Behebung von Marktproblemen einführen wollen.
Sollte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen mit dem EU-Recht haben, so kann sie aufgrund ihrer Befugnisse nach Artikel 7a der Rahmenrichtlinie als zweite Verfahrensstufe eine eingehende Untersuchung einleiten. Sie hat dann drei Monate Zeit, um mit der betreffenden Regulierungsbehörde und in enger Zusammenarbeit mit dem GEREK zu erörtern, wie die Vorschläge geändert und mit dem EU-Recht in Einklang gebracht werden können. Gibt es am Ende dieser Untersuchung noch immer Unstimmigkeiten bei den Regulierungsansätzen und den Abhilfemaßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden, so kann die Kommission weitere Harmonisierungsmaßnahmen beschließen, in denen sie die betreffende Behörde zur Änderung oder Rücknahme ihrer geplanten Maßnahme auffordern kann. (Europäische Kommission: ra)
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