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Preisabsprachen: Lithium-Ionen-Akkumulatoren


Kartellrecht: Europäische Kommission verhängt in Vergleichsverfahren Geldbußen von 166 Mio. EUR gegen Akku-Hersteller
Wenn ein Kartell den europäischen Verbrauchern schadet, wird die Kommission dagegen vorgehen, selbst wenn die wettbewerbswidrigen Absprachen außerhalb Europas getroffen wurden



Die Europäische Kommission hat gegen Sony, Panasonic und Sanyo eine Geldbuße von insgesamt 166 Mio. EUR verhängt. Die Unternehmen und Samsung SDI haben Preisabsprachen getroffen und sensible Informationen über verfügbare Mengen von Lithium-Ionen-Akkumulatoren, die beispielsweise in Laptops und Mobiltelefonen verwendet werden, ausgetauscht. Dies stellt einen Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften dar.

Samsung SDI wurde die Geldbuße erlassen, weil das Unternehmen als Kronzeuge die Kommission von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatte. Alle Unternehmen räumten ihre Kartellbeteiligung ein und stimmten einem Vergleich zu.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte: "Der Beschluss betrifft vier Akku-Hersteller, deren wettbewerbswidriges Verhalten Auswirkungen auf die Preise einer Reihe von Waren auf dem europäischen Markt hatte. Er sendet außerdem ein wichtiges Signal an Unternehmen: Wenn ein Kartell den europäischen Verbrauchern schadet, wird die Kommission dagegen vorgehen, selbst wenn die wettbewerbswidrigen Absprachen außerhalb Europas getroffen wurden."

Lithium-Ionen-Akkus sind die am häufigsten in tragbaren elektronischen und elektrischen Geräten verwendete Art von wiederaufladbaren Batterien. Sie lassen sich je nach Nutzung und Nachfrage in drei Gruppen unterteilen. So werden zylindrische Lithium-Ionen-Akkus beispielsweise in größeren Geräten wie Laptops und Elektrowerkzeugen verwendet, wohingegen in kleineren Geräten wie Smartphones und Tablets prismatische Lithium-Ionen-Akkus oder Lithium-Polymer-Akkus zum Einsatz kommen. All diese Arten von wiederaufladbaren Batterien waren von dem Kartell betroffen.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass zwischen Samsung SDI, Sony, Panasonic und Sanyo bilaterale und manchmal multilaterale Kontakte bestanden, deren Ziel es war, einen aggressiven Wettbewerb auf dem Markt für Lithium-Ionen-Akkus zu vermeiden. Konkret umfasste das wettbewerbswidrige Verhalten der vier Unternehmen:

>> Absprachen über vorübergehende Preiserhöhungen in den Jahren 2004 und 2007, als der Preis für Kobalt, das für die Herstellung von Lithium-Ionen-Akkus benötigt wird, vorübergehend anstieg, und
>> den Austausch sensibler Geschäftsinformationen wie Prognosen zu Angebot und Nachfrage und Preisen sowie Informationen über die Teilnahme an Ausschreibungen bestimmter Hersteller von Produkten wie Handys, Laptops oder Elektrowerkzeuge.

Die Kartellkontakte fanden überwiegend in Asien und gelegentlich in Europa statt. Das Kartell bestand von Februar 2004 bis November 2007.

Geldbußen
Die Geldbußen wurden nach den Geldbußenleitlinien der Kommission von 2006 festgesetzt.

Bei der Festsetzung der Geldbußen trug die Kommission insbesondere dem Umsatz der beteiligten Unternehmen für Lithium-Ionen-Akkus im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), der Schwere des Verstoßes, der geografischen Reichweite des Kartells sowie seiner Dauer Rechnung.

Auf der Grundlage der Kronzeugenregelung der Kommission von 2006 wurde Samsung SDI die Geldbuße, die insgesamt 57 748 000 EUR betragen hätte, vollständig erlassen, da das Unternehmen die Kommission über die Existenz des Kartells informiert hatte.

Die Geldbußen von Sony, Panasonic und Sanyo wurden ermäßigt, um gemäß der Kronzeugenregelung von 2006 ihre Zusammenarbeit mit der Kommission bei den Ermittlungen zu berücksichtigen. Die Höhe der Ermäßigung richtet sich danach, wann die Unternehmen ihre Zusammenarbeit angeboten haben und inwiefern die von ihnen vorgelegten Beweismittel zum Nachweis des Kartells beigetragen haben.

Im Einklang mit ihrer Mitteilung über Vergleichsverfahren von 2008 minderte die Kommission die Geldbußen aller Kartellmitglieder um 10 %, da die Unternehmen ihre Beteiligung am Kartell einräumten und die Verantwortung dafür übernahmen.

Hintergrund
Nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des EWR-Abkommens sind Kartelle und andere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen untersagt.

Die Kommission leitete die Untersuchung ein, als Samsung SDI unter Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung die Existenz des Kartells offenlegte und einen Antrag auf Geldbußenerlass stellte.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zu diesem Kartellfall unter der Nummer AT.39904 im öffentlich zugänglichen Register der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht. Weitere Informationen über die Maßnahmen der Kommission gegen Kartelle finden sich auf ihrer Website unter der Rubrik "Cartels".

Das Vergleichsverfahren
Mit dem Beschluss wird der 22. Vergleich seit Einführung dieses Verfahrens für Kartelle im Juni 2008 (siehe Pressemitteilung und MEMO) geschlossen. In einem Vergleich erkennen Unternehmen an, dass sie an einem Kartell beteiligt waren, und übernehmen die Verantwortung dafür. Dann kann die Kommission auf der Grundlage der Kartellverordnung 1/2003 ein einfacheres und kürzeres Verfahren anwenden. Die Vorteile eines Vergleichs liegen auf der Hand: Die Verbraucher und Steuerzahler haben geringere Kosten zu tragen, in der Kartellrechtsdurchsetzung werden Ressourcen für die Bearbeitung anderer Fälle frei und die Unternehmen können schneller mit einem Beschluss rechnen und zahlen eine um 10 % verringerte Geldbuße.

Schadensersatzklagen
Alle Personen und Unternehmen, die durch das beschriebene wettbewerbswidrige Verhalten geschädigt wurden, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verordnung 1/2003 des Rates gelten Kommissionsbeschlüsse in Gerichtsverfahren vor einzelstaatlichen Gerichten als rechtskräftiger Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden und gegen geltendes Recht verstoßen hat. Selbst wenn die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen verhängt hat, kann Schadensersatz gewährt werden. Die von der Kommission verhängte Geldbuße wird dabei nicht mindernd angerechnet. Die Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen, die die Mitgliedstaaten bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umsetzen mussten, macht es für die Opfer von Kartellrechtsverstößen einfacher, Schadensersatz durchzusetzen.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 02.01.17
Home & Newsletterlauf: 20.01.17



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