EU-Kartellvorschriften & möglicher Verstoß
Kartellrecht: Europäische Kommission führt unangekündigte Nachprüfungen in der Automobilbranche durch
Unangekündigte Nachprüfungen und Auskunftsverlangen sind ein erster Schritt zur Untersuchung mutmaßlicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen
Die Europäische Kommission hat am 15. März 2022 unangekündigte Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von Unternehmen und Verbänden der Automobilbranche in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt. Parallel dazu hat sie förmliche Auskunftsverlangen an mehrere in der Automobilindustrie tätige Unternehmen gerichtet.
Die Kommission hat Bedenken, dass mehrere Unternehmen und Verbände gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben könnten, denen zufolge Kartelle und wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen verboten sind (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die Beamten der Kommission wurden von Beamten der jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörden begleitet. Die Nachprüfungen wurden in Abstimmung mit der britischen Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde durchgeführt.
Die Nachprüfungen und Auskunftsverlangen betreffen mögliche Absprachen in Bezug auf die Sammlung, Behandlung und Verwertung von Altfahrzeugen und leichten Nutzfahrzeugen, die als Abfall gelten.
Unangekündigte Nachprüfungen und Auskunftsverlangen sind ein erster Schritt zur Untersuchung mutmaßlicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen. Die Tatsache, dass die Kommission solche Nachprüfungen durchführt und Auskunftsverlangen versendet, bedeutet weder, dass sich die betreffenden Unternehmen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen schuldig gemacht haben, noch greift dies dem Ergebnis der Untersuchung vor.
Die Kommission wahrt die Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen und insbesondere deren Recht, im Laufe des Kartellverfahrens gehört zu werden.
Die Nachprüfungen wurden unter Einhaltung aller Corona-bezogenen Gesundheits- und Sicherheitsprotokolle durchgeführt, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten.
Für den Abschluss von Untersuchungen zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen gibt es keine feste Frist. Wie lange sie dauern, hängt unter anderem von der Komplexität des jeweiligen Falls, der Kooperationsbereitschaft der betreffenden Unternehmen und Verbände sowie der Ausübung der Verteidigungsrechte ab. (Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 18.03.22
Newsletterlauf: 19.05.22
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