Gesetzentwurf: Grüne fordern Korruptionsregister
Gesetzentwurf: Gesetz zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen - Schaffung eines Korruptionsregisters bedarf einer präziseren gesetzlichen Grundlage
Nur eine einheitliche Regelung auf Bundesebene ermöglicht auch ein bundesweit einheitliches und wirkungsvolles Vorgehen beim Informationsaustausch zum Zweck der Korruptionsbekämpfung
(07.07.08) - Die Grünen fordern ein zentrales Register über kriminelle Unternehmen. In einem Gesetzentwurf (16/9780) erläutern sie, öffentliche Auftraggeber vergäben derzeit bisweilen Aufträge auch an Unternehmen, obwohl diese zuvor durch Korruption oder anders wirtschaftskriminell auffällig geworden seien, weil die Auftraggeber davon keine Kenntnis erhielten. Derlei Erkenntnisse seien bisher nur dezentral gespeichert. Durch den Vorschlag der Fraktion könnten öffentliche Auftraggeber von Bund, Ländern und Kommunen solche Auffälligkeiten melden sowie dort eine etwaige Notierung von Bietern bei ihren öffentlichen Auftragsvergaben erfragen. Vor Vergabe eines Auftrages oder mehrerer zusammenhängender Aufträge mit einem Gesamtvolumen von insgesamt mehr als 25.000 Euro seien öffentliche Auftraggeber sogar verpflichtet, beim Korruptionsregister anzufragen, ob die Bieter bzw. Bewerber dort gespeichert sind.
(aus dem Gesetzesentwurf der Grünen)
Gesetzentwurf: Gesetz zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen (Korruptionsregister-Gesetz)
Problem und Ziel
Öffentliche Auftraggeber vergeben derzeit bisweilen Aufträge auch an Unternehmen, obwohl diese zuvor korruptiv oder anders wirtschaftskriminell auffällig wurden, weil die Auftraggeber hiervon keine Kenntnis erhalten. Derlei Erkenntnisse sind bisher nämlich nur dezentral notiert bis allenfalls auf Länderebene in einzelnen Bundesländern.
Lösung
Es wird ein bundeszentrales "Korruptionsregister" eingerichtet, wohin öffentliche Auftraggeber von Bund, Ländern und Kommunen solche Auffälligkeiten melden sowie dort eine etwaige Notierung von Bietern bei ihren öffentlichen Auftragsvergaben erfragen.
Alternativen
Keine
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Noch nicht abschätzbare Personal- und Sachkosten für Einrichtung und Unterhaltung des Korruptionsregisters. Dem stehen Ersparnisse auch im Bundeshaushalt gegenüber, indem öffentliche Investitionen nicht länger an missbrauchsanfällige Unternehmen gelangen.
Sonstige Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, vor allem das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen (Korruptionsregister)
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Korruptionsregister eingerichtet und geführt.
§ 2 Aufgabe des Korruptionsregisters
(1) Das Korruptionsregister hat die Aufgabe, für die Prüfung von Bietern und Bewerbern bei öffentlichen Auftragsverfahren Daten über unzuverlässige Unternehmen zu beschaffen, zur Abfrage bereit zu halten und an öffentliche Auftrag über zu übermitteln.
(2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Bundesländer, die kommunalen Körperschaften, die öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Körperschaften ohne Gebietshoheit sowie die Stellen, bei denen die absolute Mehrheit der Anteile oder die absolute Mehrheit der Stimmen einer der vorstehenden Körperschaften zusteht oder deren Finanzierung zum überwiegenden Anteil durch Zuwendungen solcher Stellen erfolgt.
§ 3 Straftaten und Verstöße
(1) Die Daten werden erhoben über Straftaten und Verstöße von erheblicher Bedeutung im Rahmen von wirtschaftlicher Betätigung und zwar über
1.
Straftaten nach §§ 334 (Bestechung), 333 (Vorteilsgewährung), 261 (Geldwäsche, Verschleierung illegalen Vermögens), 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug), 265b (Kreditbetrug), 266 (Untreue) § 266a Vorenthalten/Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 283 (Bankrottinsolvenzstraftaten), 298 (illegale Absprachen bei Ausschreibungen), 299 (Bestechung/Bestechlichkeit) StGB, §§ 19, 20. 20a und 22 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
2.
Verstöße gegen § 81 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere nach § 14 GWB durch Preisabsprachen und Absprachen über die Teilnahme am Wettbewerb,
3.
Verstöße gegen § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
4.
Verstöße, die zu einem Ausschluss nach § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit oder nach § 6 Arbeitnehmer-Entsendegesetz führen können oder
5.
Verstöße gegen § 331 Nr. I HGB (Bilanzfälschung), §§ 64 Abs. 1 GmbHG, 92 AktG (Insolvenzverschleppung) oder §§ 14,38 Abs. 1 WpHG (Insidergeschäfte).
(2) Straftaten und Verstöße einer Person oder eines Unternehmens werden nur gemeldet, gespeichert und mitgeteilt, wenn keine vernünftigen Zweifel bestehen an der Täterschaft, die sich ergibt aus
1. einer strafrechtlichen Verurteilung,
2. Erlass eines Strafbefehls,
3. Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO
4. gerichtlicher Feststellung eines dringenden Tatverdachts,
5. Einleitung eines Strafverfahrens bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten
6. einem bestandskräftigen Bußgeldbescheid oder
7. einer zivilrechtlichen Verurteilung zu Schadensersatz.
§ 4 Datenübermittlung an das Korruptionsregister
(1) Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB sind verpflichtet, dem Korruptionsregister
die in § 5 Abs. 1 genannten Daten von Personen und Unternehmen bzw. Unternehmensteilen zu melden, die wegen einer Straftat oder eines Verstoßes im Sinn vor § 3 in einem öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können.
(2) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen können in sonstigen Fällen, soweit dies nicht gegen anderweitige Rechtsvorschriften verstößt, Personen und Unternehmen melden, von denen ihnen bekannt ist, dass diese Straftaten und Verstöße im Sinne von § 3 verursacht haben.
§ 5 Erhebung, Speicherung und Löschung von Daten im Korruptionsregister
(1) Das Korruptionsregister erhebt und speichert zu Verfehlungen im Sinne von § 3 folgende Daten:
1. Name und Adresse der meldenden Stelle,
2. Name und Adresse der gemeldeten Person oder des gemeldeten Unternehmens,
3. vertretungsberechtigte Personen des Unternehmens, dessen Firma, Sitz und Rechtsform,
4. Gewerbe, Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der gemeldeten Person bzw. des Unternehmens,
5. Handelsregisterdaten und Umsatzsteueridentifikations- bzw. Wirtschaftsidentifikations-Nummer,
6. im Fall des Ausschlusses von der öffentlichen Auftragsvergabe durch die meldende Stelle Datum und Dauer des Ausschlusses,
7. Art der Verfehlung nach § 3 Abs. 1 sowie die wesentlichen tatsächlichen Umstände für einen Ausschlussgrund,
8. Art des Nachweises der Verfehlung nach § 3 Abs. 2,
9. Informationen über die Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit der Verfehlung.
Sind nur Teile (Filialen) eines Unternehmens betroffen, so erfolgt nur insofern eine Erhebung und Speicherung. Wurde ein Vergehen von einzelnen Personen begangen, die keinen bestimmenden Einfluss auf ihr Unternehmen bzw. auf ihren Unternehmensteil hatten und ist das Vergehen nicht auf strukturelle oder organisatorische Mängel in dem Unternehmen zurückzuführen, so erfolgt nur eine Speicherung der verantwortlich handelnden Personen.
(2) Das Korruptionsregister prüft, ob die Voraussetzungen für eine Speicherung nach Absatz 1 vorliegen.
(3) Vor der Speicherung wird die Person bzw. das Unternehmen darüber unterrichtet, welche Daten gespeichert und mitgeteilt werden sollen. Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist.
(4) Werden Gründe für vernünftige Zweifel im Sinne des § 3 Absatz 2 glaubhaft gemacht, unterbleibt die Speicherung. Erweisen sich Angaben als falsch, so werden diese unverzüglich gelöscht. Sonstige Speicherungen werden gelöscht, wenn sie zum Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des fünften Jahres nach erstmaligem Nachweis der Verfehlung.
(5) Erhält ein öffentlicher Auftraggeber Kenntnis von Umständen, die vernünftige Zweifel an der Berechtigung einer weiteren Speicherung im Korruptionsregister begründen, so hat er dies dem Korruptionsregister unverzüglich mitzuteilen. Andere Stellen haben insofern ein Melderecht.
§ 6 Anfrage bei öffentlichen Aufträgen und Datenübermittlung
(1) Vor Vergabe eines Auftrages oder mehrerer zusammenhängender Aufträge mit einem Auftragsvolumen von insgesamt mehr als 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, beim Korruptionsregister anzufragen, ob die Bieter bzw. Bewerber dort gespeichert sind.
(2) Sonstige öffentliche Stellen des Bundes und anderer Länder sowie öffentliche Auftraggeber bei einem Auftragsvolumen von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer und weniger sind berechtigt, beim Korruptionsregister anzufragen, ob Bieter bzw. Bewerbe; dort gespeichert sind.
(3) Liegt eine berechtigte Anfrage nach Absatz 1 oder 2 vor, so werden der anfragenden Stelle vom
Korruptionsregister die gespeicherten Daten über Personen bzw. Unternehmen übermittelt, die als Bieter bzw. Bewerber in der Anfrage genannt werden, sowie die Stellen, welche durch ihre Meldung die Speicherung veranlasst haben. Die anfragende Stelle entscheidet selbständig, ob auf Grund der übermittelten Daten ein Ausschluss bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags erfolgt.
(4) Die anfragende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur für diesen Zweck verwenden darf und sie nach Abschluss des Vergabeverfahrens zu löschen hat.
(5) Anfragende und meldende Stellen dürfen einander im Rahmen der allgemeinen Datenschutzgesetze ergänzende Informationen über Bieter und zum Register gemeldete Personen bzw. Unter nehmen übermitteln.
§ 7 Sicherheit der Datenübermittlung
(1) Datenübermittlungen durch das Register und an das Register erfolgen schriftlich. Elektronisch übermittelte Auskünfte an betroffene Unternehmen und Personen sind zu verschlüsseln.
(2) Die elektronische Datenübermittlung zwischen öffentlichen Auftraggebern und dem Register ist mindestens mit einer fortgeschrittenen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen oder es ist nach dem Stand der Technik entsprechend sicherzustellen, dass die Identität der übermitteln den Stelle und des Absenders sowie die Unversehrtheit und Authentizität der Daten gewährleistet sowie eine unbefugte Einsichtnahme Dritter ausgeschlossen sind. Im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
§ 8 Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes
Im Übrigen gilt das Bundesdatenschutzgesetz sinngemäß auch, soweit von diesem Gesetz andere als natürliche Personen betroffen sind.
Begründung
Allgemeines
Derzeit bestehen in zahlreichen Bundesländern sog. Korruptionsregister: soweit bekannt auf gesetzlicher Grundlage in Berlin, (zeitweise) Hamburg und Nordrhein-Westfalen, auf Erlassebene o.ä. in Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und - schon seit 1997 - Hessen (vgl. Überblick bei Stoye, ZRP 2005, 265 Fn. 3; Ohrtmann, NZBau 2007, 201 ff, 278 ff). Ohne bundeszentrales Register erfahren jedoch die Länderregister und öffentlichen Auftraggeber vielfach nicht von auffällig gewordenen Unternehmen oder Personen in jeweils anderen Bundesländern.
Daher hat im Deutschen Bundestag die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen seit langem auf ein solches bundeszentrales Register als notwendigem Bestandteil von Korruptionsprävention gedrängt (vgl. etwa Kleine Anfragen BT-Drs. 13/276 vom 13.1.1995, BT-Drs. 13/476 vom 9.2.1995; Antrag BT-Drs. 13/617 vom 17 .2.1995 [dort Petitum 2 a/e], von Plenar-Mehrheit abgelehnt am 24.6.1998, P1Pr 13/244 S. 22652 D; Kleine Anfrage BT-Drs. 14/3854 vom 6.7.2000 [cfprt Frage 16]).
Auch die Finanzministerkonferenz 1995 und nochmals am 3.7.1998 sowie die Innenministerkonferenz am 5.5.2000 und 19.11.2004 haben entspreche de Beschlüsse gefasst, doch auf Bundesebene unterblieb die Umsetzung bisher.
Ein entsprechender Entwurf eines "Gesetzes zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen und zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen" der Bundesregierung (BT Drs. 14/7796, 14/8285, 14/9356) bzw. Entwurf der Fraktionen von SPD und Grünen im Bundestag "zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen" (BT-Drs. 15/9356) scheiterte im Juli 2002 an der Diskontinuität gegen Ablaufs der Wahlperiode. Denn der Bundesrat rief den Vermittlungsausschuss an, vor allem weil der Datenaustausch im Zusammenhang mit dem Register nur per Rechtsverordnung aufgrund eines § 126 a GWB n.F. statt im Gesetz selbst abschließend geregelt werden sollte.
Damit war auch der zu diesem Regierungsentwurf vom BMW A vorgelegte Entwurf einer "Verordnung zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen" (BKorRegVO-E) vom 11.07.2002 (BR-Drs. 644/02) hinfällig.
Auch hernach wurden im Rahmen der Novellierung des Vergaberechts Vor-Entwürfe des Bundeswirtschaftsministeriums zur Regelung eines Korruptionsregisters (Arbeitsentwurf vom 8.10.2004, Referentenentwurf vom 29.3.2005) vorgelegt http://www.bmwi.de.
Wegen des vorzeitigen Endes der 15. Legislaturperiode wurde dieses Vorhaben jedoch nicht zu Ende geführt. In die beschlossene Neufassung des Vergaberechts wurden diese Vorentwürfe nicht aufgenommen. (Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung 2006 vom 23.10.2006, BGBI. Teil I Nr. 48 v. 26.10.2006). Entgegen der Anträge durch die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen in der 16. Legislaturperiode (BT-Drs. 16/4459, 16/8810) hat die Bundesregierung bisher keinen Entwurf für ein Korruptionsregistergesetz vorgelegt.
In der Tat bedarf die Schaffung eines Korruptionsregisters einer präziseren gesetzlichen Grundlage, da bei einer zentralen Datenerhebung, Verarbeitung und Übermittlung zum Ausschluss von unzuverlässigen Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG), in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und u.U. in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) - nicht nur von juristischen, sondern auch von natürliche Personen - eingegriffen wird.
Bei einer gesetzlichen Regelung ist eine möglichst knappe, aber klare Normierung wünschenswert. Insbesondere sind die wesentlichen Verfahrensabläufe, die Zuständigkeit, die Rechte und Pflichten sowie die erfolgenden informationellen Grundrechtseingriffe mit hinreichender Bestimmtheit zu regeln.
Nur eine einheitliche Regelung auf Bundesebene ermöglicht auch ein bundesweit einheitliches und wirkungsvolles Vorgehen beim Informationsaustausch zum Zweck der Korruptionsbekämpfung. Wegen der länderübergreifenden Bedeutung von öffentlichen Aufträgen kann mit bestehenden Länderregelungen selbst auf nationaler Ebene nur ansatzweise ein Schutz vor unzuverlässigen Unternehmen erreicht werden. Der Bund hat diese Materie zur Feststellung der O.g. Zuverlässigkeit bisher in den §§ 97 ff. GWB nicht abschließend oder umfassend geregelt.
Das Gewerbezentralregister nach §§ 149 GewO gibt nur Auskunft über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit, nicht aber über die bei öffentlichen Aufträgen relevante wettbewerbsrechtliche Zuverlässigkeit. Bei den Datenverarbeitungsregelungen handelt es sich nicht UD) einen Annex zu den inhaltlichen Regelungen der §§ 97 ff. GWB, sondern um einen Annex zum Verwaltungsverfahren, das bisher weitgehend ungeregelt geblieben ist.
Eine wie in diesem Entwurf auf Vergaberelevanz begrenzte Datenspeicherung in einem Korruptionsregister kann in geeigneterer Form den Grundsatz der Datensparsamkeit realisieren als etwa eine Abfrage-Befugnis in mehreren, teilweise erheblich umfassenderen Datenbeständen etwa des Gewerbezentralregisters.
Ausführungen zu den einzelnen Vorschriften:
lesen Sie bitte weiter im Gesetzentwurf zu einem Korruptionsregister
(Deutscher Bundestag: Die Grünen: ra)
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