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Umsetzung der Vorgaben des BVerfG


Ermittlungsinstrument für Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden: Gesetzentwurf zu Neuregelung der Bestandsdatenauskunft vorgelegt
Bundesrat nennt es "problematisch", dass dem Entwurf zufolge "die Verantwortung für die Prüfung auf Rechtmäßigkeit der Auskunftsersuchen nicht allein den staatlichen Stellen obliegt, sondern den Providern auferlegt werden soll"

(12.02.13) - Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft (17/12034) vorgelegt, mit dem Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden sollen. Das Gericht hatte mit seinem Beschluss vom 24. Januar vergangenen Jahres (1 BvR 1299/05) laut Bundesinnenministerium die bisherigen Regelungen für die Bestandsdatenauskunft nur noch übergangsweise bis längstens zum 30. Juni 2013 für anwendbar erklärt. Die Bestandsdatenauskunft stelle jedoch ein unverzichtbares Ermittlungsinstrument für Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden dar, weshalb eine gesetzliche Neuregelung erforderlich sei.

Die Bestandsdatenauskunft ist den Angaben zufolge bislang in Paragraph 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geregelt. Diese Vorschrift verpflichtet Telekommunikationsanbieter, den jeweils zuständigen Stellen Auskunft zu den bei ihnen gespeicherten Kundendaten zu geben, wenn dies für die Verfolgung von Straftaten, die Gefahrenabwehr oder die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder erforderlich ist.

Bestandsdaten sind dabei laut Ministerium in erster Linie Name und Anschrift sowie weitere Kontaktdaten des Inhabers eines Telekommunikationsanschlusses. Nicht zu den Bestandsdaten zählten die sogenannten Verkehrsdaten, also die erst bei der eigentlichen Telekommunikation anfallenden Verbindungsdaten.

Die jetzt vorgelegten Neuregelungen beschränken sich den Angaben zufolge "auf die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, ohne dabei neue Befugnisse für Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden zu schaffen". Hierzu sollen in Paragraf 113 TKG künftig nur noch die datenschutzrechtliche Übermittlungsbefugnis für die Telekommunikationsanbieter sowie Verfahrensfragen geregelt werden. Die eigentlichen Erhebungsbefugnisse seien nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts abhängig vom Anfragezweck jeweils spezifisch zu regeln. Daher sollen in die Strafprozessordnung sowie in die Fachgesetze für die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden des Bundes jeweils eigenständige Befugnisse zur Erhebung der Bestandsdaten bei den Diensteanbietern eingefügt werden.

Der Bundesrat nennt es in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzesvorhaben "problematisch", dass dem Entwurf zufolge "die Verantwortung für die Prüfung auf Rechtmäßigkeit der Auskunftsersuchen nicht allein den staatlichen Stellen obliegt, sondern den Providern auferlegt werden soll". Es könne nicht zur Aufgabe der Provider gemacht werden, rechtsstaatliches Handeln der Behörden zu überprüfen. Nach dem Willen des Bundesrates sollen "allein die staatlichen Stellen die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Anfragen von Bestandsdaten tragen". Dazu schreibt die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung, bereits nach dem Regierungsentwurf trage die jeweils zuständige staatliche Stelle die alleinige Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Abfrage. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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