15.10.24 - Compliance- & Governance-Newsletter


Der datenschutzrechtliche Risikobegriff wurde bisher insbesondere im deutschsprachigen Raum – im Gegensatz zum Verständnis der meisten anderen europäischen Mitgliedstaaten und entgegen des Gesetzeswortlauts – um eine weitere Voraussetzung ergänzt, nämlich um eine Erheblichkeitsschwelle.
Die derzeitige Welle an neuen Bestimmungen mit Nachhaltigkeitsbezug nimmt weiter Fahrt auf. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, die bestimmte Verbote in Bezug auf umweltbezogene Marketingpraktiken regelt.



15.10.24 - Der neue Risikobegriff der Datenschutzgrundverordnung - Weitreichende Konsequenzen hinsichtlich ihrer Datenschutz-Compliance
Der datenschutzrechtliche Risikobegriff wurde bisher insbesondere im deutschsprachigen Raum – im Gegensatz zum Verständnis der meisten anderen europäischen Mitgliedstaaten und entgegen des Gesetzeswortlauts – um eine weitere Voraussetzung ergänzt, nämlich um eine Erheblichkeitsschwelle. Dem hat der Europäische Gerichtshof mit seiner aktuellen Rechtsprechung nun einen Riegel vorgeschoben. Dies hat für Unternehmen weitreichende Konsequenzen hinsichtlich ihrer Datenschutz-Compliance. Der Begriff des Risikos taucht an verschiedenen Stellen in der DSGVO auf. Bevor dieser definiert wird, gehen wir darauf ein, wo der Begriff des Risikos im Gesetzestext verwendet wird. Explizit wird er an diesen Stellen genannt. Beispielhaft werden wir in diesem Aufsatz auf die Risikobegriffe der Art. 30 und 32–34 DSGVO, insbesondere auf die der Art. 33–34 DSGVO, eingehen: In Art. 30 Abs. 5 DSGVO geht es um die Ausnahme von der Pflicht, ein Verarbeitungsverzeichnis anzufertigen. Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen, müssen demnach kein Verarbeitungsverzeichnis anfertigen, wenn die Datenverarbeitung unter anderem "nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen" führt.

15.10.24 - EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EmpCo-RL)
Die derzeitige Welle an neuen Bestimmungen mit Nachhaltigkeitsbezug nimmt weiter Fahrt auf. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, die bestimmte Verbote in Bezug auf umweltbezogene Marketingpraktiken regelt. Die Richtlinie ist am 26. März 2024 in Kraft getreten und durch die Mitgliedsstaaten bis zum 27. September 2026 in nationales Recht zu überführen. In diesem Beitrag werden die Ziele der Richtlinie, die wichtigsten Auswirkungen für Unternehmen sowie das Zusammenspiel dieser Richtlinie mit der noch zu verabschiedenden Green-Claims-Richtlinie in den Blick genommen. Abschließend beleuchtet der Beitrag praktikable Ansätze aus der Compliance-Perspektive, die es Unternehmen ermöglichen, die Einhaltung der bevorstehenden rechtlichen Vorgaben sicherzustellen. Im Lichte des europäischen Green Deals und des darin festgelegten Ziels, die Europäische Union bis zum Jahr 2050 klimaneutral auszurichten, hat es sich die Europäische Kommission zur Aufgabe gemacht, wissenschaftlich nicht fundierter beziehungsweise nicht belegbarer Nachhaltigkeitskommunikation zu begegnen. Ein Auslöser dieses Bestrebens war eine Studie der Kommission aus dem Jahr 2020, wonach sich 53 Prozent der unternehmerischen Umweltaussagen als vage, nicht fundiert und sogar irreführend herausstellten, während 40 Prozent dieser Aussagen zudem nicht hinreichend belegt waren.

15.10.24 - ZRFC-Editorial:Die Europäische Regulierung und der Compliance-Alltag in Deutschland
Das vorliegende Heft ist wiederum ein deutliches Zeichen dafür, wo derzeit die Regulierung entwickelt und verabschiedet wird. In drei Beiträgen befassen wir uns im Heft 4/2024 des ZRFC mit EU-Richtlinien und ihren Auswirkungen auf deutsche Unternehmen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Schwerpunkte der EU-Regulierung nach den Wahlen zum Europäischen Parlament und der Neubesetzung der Europäischen Kommission verschieben werden. In jedem Fall wird ein Großteil der Compliance-Landschaft in Deutschland und Österreich durch Entscheidungen in Brüssel und Straßburg determiniert. Und auch Schweizer Unternehmen sind mittelbar immer mehr durch EU-Entscheidungen betroffen. Entweder, weil sie Zugang zum europäischen Markt wollen oder die Schweiz die Regulierungen, meistens mit leichten Veränderungen, die im Idealfall Verbesserungen darstellen, übernimmt.


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