20.12.23 - Compliance- & Governance-Newsletter
Zur Bekämpfung von Finanzkriminalität hat die Regierung umfangreiche Maßnahmen erarbeitet, die ab dem 1.1.2024 angewendet werden sollen. Die vorgesehenen Reformen sind umfassend.
Die Rolle des Aufsichtsrats wird mit teils schillernden Formulierungen zu umreißen versucht. Im Ergebnis stiften sie jedoch häufig eher Unklarheit, namentlich wenn es um die Abgrenzung des Aufsichtsrats vom Vorstand geht.
20.12.23 - Kritische Würdigung des Entwurfs eines Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes
Zur Bekämpfung von Finanzkriminalität hat die Regierung umfangreiche Maßnahmen erarbeitet, die ab dem 1.1.2024 angewendet werden sollen. Die vorgesehenen Reformen sind umfassend. Sie betreffen nicht nur zahlreiche Gesetze, sondern bringen auch veränderte Strukturen von mehreren Bundesbehörden mit sich. Außerdem werden neue Strukturen geschaffen, um künftig Finanzkriminalität besser bekämpfen zu können. Im vorliegenden Beitrag werden die Eckpunkte der Reform dargestellt. Darauf aufbauend erfolgt ein Überblick über die gesetzlichen Grundlagen der Errichtung eines neuen Bundesamts zur Bekämpfung von Finanzkriminalität und eines Immobilientransaktionsregisters. Die Bundesregierung will die Bekämpfung der Finanzkriminalität in Deutschland schlagkräftiger gestalten. Dazu wurde nicht nur das Geldwäschegesetz geändert. Mit dem 1.1.2024 sollen eine neue Behördenstruktur und die Einführung von besseren Registern dazu beitragen, illegale Finanzströme, die Umgehung von Sanktionen und Geldwäsche effektiver zu bekämpfen.
20.12.23 - Keine Haftung des Geschäftsführers für Mindestlohn
Im Folgenden werden für die Unternehmensführung bedeutsame Entscheidungen besprochen. Haftet ein Geschäftsführer persönlich gegenüber Arbeitnehmenden, wenn er nicht den Mindestlohn zahlt? In dem zugrunde liegenden Fall war der Lohn wegen der Insolvenz der Gesellschaft nicht mehr gezahlt worden. Zweiter Fall: Die Stimmabgabe eines Gesellschafters bei der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich als Willenserklärung gem. § 130 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Denkbar ist damit auch der Widerruf der entsprechenden Stimmabgabe. Doch welche Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines solchen Widerrufs müssen erfüllt sein? Im dritten Fall geht es um die Prozessführungsbefugnis eines BGB-Gesellschafters bei dringendem Handlungsbedarf.
20.12.23 - Wie Aufsichtsräte in ihre Rolle gegenüber dem Vorstand finden
Die Rolle des Aufsichtsrats wird mit teils schillernden Formulierungen zu umreißen versucht. Im Ergebnis stiften sie jedoch häufig eher Unklarheit, namentlich wenn es um die Abgrenzung des Aufsichtsrats vom Vorstand geht. Eine Klärung der Rolle gelingt am besten, wenn man sich zunächst nach dem Sinn von Corporate-Governance-Regelungen fragt. So wird deutlich, dass der Aufsichtsrat für eine hohe Qualität von Managemententscheidungen sorgen muss. Diese ergibt sich aus dem fundierten Durchlaufen der Phasen eines Entscheidungsprozesses. Ein Schlüssel zur Sicherung guter Entscheidungen liegt dabei in der Gestaltung einer offenen Diskussionskultur. Die Ausgangsfrage nach dem Mehrwert des Aufsichtsrats mag auf den ersten Blick überraschend wirken. Bei näherem Hinsehen hat sie jedoch als Kritik an der mangelnden Effektivität der Aufsichtsräte ("Weder Aufsicht noch Rat") nicht nur seit langem Konjunktur, sondern war geradezu wegbereitend für die seit nunmehr rund drei Jahrzehnten intensiv geführte Diskussion um gute Corporate Governance.
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