23.12.16 - Compliance- & Governance-Newsletter


Wer seinen Chef durch einen Sitzstreik in dessen Büro zu besserer Bezahlung zwingen will, muss mit einer Kündigung rechnen
Eine tarifliche Regelung, die die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit zulässt, ist wirksam



23.12.16 - Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristungen
Eine tarifliche Regelung, die die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit zulässt, ist wirksam. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer darf ein befristeter Vertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG höchstens dreimal verlängert werden. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegt werden. Diese Befugnis der Tarifvertragsparteien gilt aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen nicht schrankenlos.

23.12.16 - Arbeitsrecht: Sitzstreik im Chefbüro als Kündigungsgrund?
Wer seinen Chef durch einen Sitzstreik in dessen Büro zu besserer Bezahlung zwingen will, muss mit einer Kündigung rechnen. Allerdings kann eine fristlose Kündigung unwirksam sein, wenn der Mitarbeiter schon jahrzehntelang ohne Beanstandung im Betrieb gearbeitet hat. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG Schleswig-Holstein, Az. 3 Sa 354/14).

23.12.16 - Bundesgerichtshof verneint Störerhaftung für passwortgesichertes WLAN
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich im Zusammenhang mit der Haftung für Urheberrechtsverletzungen mit den Anforderungen an die Sicherung eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion (Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15 - WLAN-Schlüssel) befasst. Die Klägerin ist Inhaberin von Verwertungsrechten an dem Film "The Expendables 2 ". Sie nimmt die Beklagte wegen des öffentlichen Zugänglichmachens dieses Filmwerks im Wege des "Filesharing " auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Film ist im November und Dezember 2012 zu verschiedenen Zeitpunkten über den Internetanschluss der Beklagten durch einen unbekannten Dritten öffentlich zugänglich gemacht worden, der sich unberechtigten Zugang zum WLAN der Beklagten verschafft hatte.

23.12.16 - Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - Was viele nicht wissen
Auch in diesem Jahr wird in Deutschland wieder viel Geld vererbt werden. Denn die Deutschen sind wohlhabend wie nie zuvor. Auf über 12 Billionen Euro summiert sich das Immobilien- und Geldvermögen der privaten Haushalte. Allerdings müssen Erben und Beschenkte damit rechnen, dass auch der Staat die Hand aufhält - wenn Freibeträge bei Schenkungen oder Erbschaften überschritten werden. So gelten nach § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz grundsätzlich folgende persönliche Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften.


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