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Angebot von Adblockern


Bundeskartellamt stellt Verfahren gegen Google und Eyeo Whitelisting-Vertrag nach Änderungen ein
Die Verbreitung von Adblockern ist Teil des Wettbewerbsprozesses bei Dienstleistungen der Online-Werbung



Das Bundeskartellamt hat in Kooperation mit der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) ein Kartellverwaltungsverfahren gegen die Unternehmen Google Inc., Mountain View/USA, und Eyeo GmbH, Köln, wegen wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen geführt. Das Verfahren konnte eingestellt werden, nachdem die Unternehmen einen zwischen den beiden bestehenden sogenannten Whitelisting-Vertrag, der die eigenständige unternehmerische Tätigkeit von Eyeo beim Angebot von Adblockern erheblich beschränkte, abgeändert haben.

Eyeo verbreitet unter dem Namen "Adblock Plus" Programme, die sich in gängige Web-Browser integrieren lassen und dort dann die Anzeige von Werbung auf den vom Nutzer besuchten Webseiten blockieren (kurz: Adblocker). Das Unternehmen bietet Werbetreibenden und Werbevermarktern dabei an, bestimmte Werbung von dieser Blockade auszunehmen ("Whitelisting"). Die Werbung muss dazu bestimmten Kriterien für "akzeptable Werbung", die aus Nutzersicht weniger stören soll, genügen. Von größeren Werbetreibenden und Werbevermarktern verlangt Eyeo für das Whitelisting ein Entgelt. Einen solchen Vertrag hat Eyeo auch mit Google geschlossen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, erklärte: "Adblocker sind legale Instrumente, wie auch der Bundesgerichtshof kürzlich festgestellt hat. Es ist nachvollziehbar, dass Verbraucher ein Interesse daran haben, die Art und die Menge der Online-Werbung zu kontrollieren, die sie zu sehen bekommen. Die Verbreitung von Adblockern ist Teil des Wettbewerbsprozesses bei Dienstleistungen der Online-Werbung. Vertragsregelungen, die auf die Beschränkung der Verbreitung von Adblockern zielen, können daher wettbewerblich nicht hingenommen werden."

Anstoß für das kartellrechtliche Verfahren gegen Google und Eyeo gaben nicht die Whitelisting-Vereinbarung als solche, sondern zusätzliche Vertragsklauseln, die aus der Sicht des Bundeskartellamtes unter anderem die Möglichkeiten von Eyeo beschränkten, seine Produkte weiterzuentwickeln, auf dem Markt zu expandieren und Investitionen zu tätigen.

Die Beteiligten haben zwischenzeitlich den Vertrag neu gefasst. Diese Änderungen haben es beiden Wettbewerbsbehörden ermöglicht, das Verfahren einzustellen. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 24.03.19
Newsletterlauf: 14.03.19


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