Datenschutzrechte von Apple-Kunden
Datenklauseln von Apple rechtswidrig: vzbv klagt erfolgreich gegen die Datenschutzrichtlinie des Konzerns
Der vzbv hatte ursprünglich 15 Klauseln von der deutschen Apple-Website beanstandet
(18.06.13) - Das Landgericht Berlin hat die Datenschutzrechte von Apple-Kunden in Deutschland gestärkt. Nach Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hat das Gericht acht vom IT-Unternehmen verwendete Vertragsklauseln für unwirksam erklärt. Gerd Billen, Vorstand des vzbv, begrüßte die Entscheidung: "Das Urteil zeigt den hohen Stellenwert des Datenschutzes für die Verbraucher in der digitalen Welt."
Der vzbv hatte ursprünglich 15 Klauseln von der deutschen Apple-Website beanstandet. Für sieben davon gab der Konzern vorab strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab. Die übrigen acht Klauseln hat nun das Landgericht Berlin kassiert und damit die Rechtsauffassung des vzbv bestätigt. Dem Urteil zufolge benachteiligten die Regelungen Verbraucher unangemessen, da sie wesentliche Grundgedanken des deutschen Datenschutzrechts verletzten.
Das Datenschutzrecht verbiete beispielsweise "globale Einwilligungen", mit denen Kunden Unternehmen pauschal gestatten, ihre Daten zu nutzen. Einwilligungserklärungen seien nur gültig, wenn dem Verbraucher bewusst sei, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden. Dieser Anforderung genügten die Apple-Klauseln nicht.
Datenerhebung Dritter ohne deren Einwilligung unzulässig
In den Vertragsklauseln hatte sich das Unternehmen unter anderem vorbehalten, Daten wie Name, Anschrift, E-Mail und Telefonnummer von Kontakten des jeweiligen Kunden zu erheben – ohne Einwilligung der betroffenen Dritten. Der Verbraucher erteile damit eine "Einwilligung zulasten Dritter". Das sei mit dem Gesetz nicht vereinbar, so das Gericht.
Weiterhin gestattete der Vertrag Apple und ihren "verbundenen Unternehmen", die erhobenen Nutzerdaten mit anderen Informationen zusammenzuführen. Auch diese Klausel erklärte das Gericht für unzulässig, da für Verbraucher unklar bleibe, welche Daten in welchem Umfang genutzt werden könnten.
Datenweitergabe zu Werbezwecken unzulässig
Der IT-Konzern nahm sich auch das Recht, Verbraucherdaten zu Werbezwecken an "strategische Partner" weiterzugeben, obwohl unklar blieb, um wen es sich hierbei handelt. Die Klausel überschreite damit eindeutig das für die Vertragserfüllung erforderliche Maß der Datenverarbeitung, urteilte das Gericht.
Eine Klausel, die dem Konzern und seinen Partnern erlaubte, Standortdaten des Verbrauchers zu verwenden, untersagten die Richter ebenfalls. Apple wollte die Daten nutzen, um für standortbezogene Dienste und Produkte zu werben. Trotz der zugesagten Anonymisierung ist laut Gericht aber davon auszugehen, dass die Daten „personenbeziehbar“ seien. Denn standortbezogene Angebote seien nicht möglich, ohne die Kunden aufgrund individueller Merkmale anzusprechen.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.04.2013 – 15 O 92/12, nicht rechtskräftig
(Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)
Verbraucherzentrale Bundesverband: Steckbrief
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