Bußgeld gegen Google festgesetzt
Google Inc. hat fahrlässig unbefugt personenbezogene Daten erhoben und gespeichert
Entscheidung im Verfahren wegen WLAN-Scanning rechtskräftig
(29.05.13) - Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbgBfDI) hat gegen Google Inc. wegen unzulässiger WLAN-Mitschnitte ein Bußgeld von 145.000 Euro verhängt. Von 2008 bis 2010 fotografierte Google nicht nur Straßen und Häuser für den Dienst Google Street View, sondern erfasste zugleich auch WLAN in Reichweite der dabei verwendeten Fahrzeuge. Dabei wurden, wie Google auf Nachfrage des Datenschutzbeauftragten einräumte, auch Inhaltsdaten der erfassten unverschlüsselten WLAN-Anschlüsse gespeichert.
Dies bestätigte auch die Auswertung der von Google in Kopie zur Untersuchung des Sachverhalts zur Verfügung gestellten Daten. Unter den im Vorbeifahren erfassten Informationen befanden sich auch erhebliche Mengen an personenbezogenen Daten unterschiedlichster Qualität. Beispielsweise wurden E-Mails, Passwörter, Fotos und Chat- Nachdem der Sachverhalt im Jahre 2010 aufgedeckt wurde, eröffnete die Staatsanwaltschaft Hamburg ein Ermittlungsverfahren, das im November 2012 eingestellt wurde. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat daraufhin den Vorgang im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens wieder aufgegriffen.
Mit der rechtskräftigen Feststellung, dass Google Inc. fahrlässig unbefugt personenbezogene Daten erhoben und gespeichert hat, wurde dieses Verfahren nunmehr zum Abschluss gebracht. Gleichzeitig mit dem Bußgeldbescheid wurde Google angewiesen, die unzulässig erhobenen Daten vollständig zu löschen. Der Vollzug der Löschung wurde dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gegenüber bestätigt.
"Nach meiner Einschätzung handelt es sich bei dem Sachverhalt um einen der größten bislang bekannt gewordenen Datenschutzverstöße überhaupt. Google hat sich bei der Aufklärung kooperativ gezeigt und öffentlich ein Fehlverhalten eingeräumt. Das Speichern personenbezogener Daten sei nie beabsichtigt gewesen. Dass es dennoch über einen solchen Zeitraum und in dem von uns festgestellten Umfang erfolgt ist, lässt dann nur den Schluss zu, dass die firmeninternen Kontrollmechanismen in erheblicher Weise versagt haben", so Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Fälle wie dieser zeigen deutlich, dass die Sanktionen, die das Bundesdatenschutzgesetz vorsieht, für die Ahndung derartig schwerwiegender Datenschutzverstöße bei weitem nicht ausreichen. Für multinationale Konzerne dürfte ein Bußgeld bis zu 150.000,- Euro für fahrlässige, bis zu 300.000,- Euro für vorsätzliche Verstöße regelmäßig keine abschreckende Wirkung erzielen.
Dazu sagt Caspar: "Solange Datenschutzverstöße nur zu Discount-Preisen geahndet werden können, ist die Durchsetzung des Datenschutzrechts in der digitalen Welt mit ihren hohen Missbrauchspotentialen kaum möglich. Die derzeit im Zuge der künftigen europäischen Datenschutzgrundverordnung diskutierte Regelung, die als maximales Bußgeld 2 Prozent des Jahresumsatzes des Unternehmens vorsieht, würde dagegen eine wirtschaftlich spürbare Ahndung von Datenschutzverletzungen ermöglichen." (HmbgBfDI: ra)
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