Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen
Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Ein Meilenstein im Anlegerschutz
Laut BGH handelt es sich bei dem Hinweis auf mögliche Interessenkonflikte um einen allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz
Statement Dr. Petra Brockmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp), zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009, XI ZR 510/07
(26.02.09) - Nun ist es amtlich: Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07 – bestätigt, dass seine Kick-Back-Rechtsprechung beispielsweise auch auf Medienfonds Anwendung findet. Damit dürfte gleichfalls geklärt sein, dass eine Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen generell bei Anlageberatungsverträgen greift, und zwar unabhängig von der Frage, ob es sich um einen Aktienfonds, einen Medienfonds oder beispielsweise einen geschlossenen Immobilienfonds handelt.
Laut BGH handelt es sich bei dem Hinweis auf mögliche Interessenkonflikte um einen allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz. Damit ist der Anlageberater – egal ob eine Bank oder ein sonstiger Berater / Strukturvertrieb – dazu verpflichtet, die Anlageinteressenten über bestehende Rückvergütungen zu informieren. Nur so ist der Anleger in der Lage, das Umsatzinteresse des Beraters einzuschätzen und zu beurteilen, ob dieser die Fondsbeteiligung nur deshalb empfiehlt, weil er selbst daran verdient.
Der BGH hat in diesem Zusammenhang auch klargestellt, dass eine derartige Offenlegungspflicht gerade dann gilt, wenn die Tatsache, dass ein Agio erhoben wird, im Prospekt – was regelmäßig der Fall ist – ausgewiesen wurde. Denn daraus ergibt sich gerade nicht die Schlussfolgerung, ob und in welcher Höhe entsprechende Rückvergütungen an den Berater geflossen sind.
Der XI. Zivilsenat hat auch mit der unrichtigen Ansicht aufgeräumt, dass es in diesem Zusammenhang auf die Höhe der Provisionen ankomme und erst ab 15 Prozent eine Offenlegungspflicht bestünde. Diese Ansicht wurde bislang gerne von Bankenseite bemüht. Nach der Klarstellung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kommt es nicht auf die Höhe der Rückvergütung an. Es müsse in jedem Fall darüber informiert werden.
Der Beschluss des XI. Zivilsenats ist ein Meilenstein für den Anlegerschutz und bestätigt die auch von hrp bislang vertretene Auffassung, dass eine Offenlegungspflicht generell bei Anlageberatungsverträgen eingreift. Von einem Anlageberatungsvertrag ist im Zweifel auszugehen, wenn eine Bank die Beratung vorgenommen hat. Beratungsverträge – in Abgrenzung zu den Anlagevermittlungsverträgen – kommen aber auch bei sonstigen Beratungsunternehmen vor, z.B. wenn eine persönliche Finanzanalyse durchgeführt wird und daraufhin aus einer Produktpalette bestimmte Anlageprodukte anempfohlen werden.
Nach unseren Erfahrungen ist nahezu durchgängig keine Offenlegung über die Rückvergütung erfolgt. Bedeutung hat der Beschluss für sämtliche geschlossenen Fonds, so zum Beispiel Immobilien-, Medien-, Neue Energie- und Schiffsfonds. Die Anleger haben damit weitere durchgreifende Argumente an der Hand, um gegenüber ihren Beratern Schadensersatzansprüche geltend zu machen. (hrp: ra)
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