Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

DG-Fonds: Bank zu Schadensersatz verurteilt


Stuttgarter Oberlandesgericht verurteilt Leutkircher Bank eG wegen fehlerhafter Beratung
Bank muss Anleger seine Beteiligungssumme nebst Agio zuzüglich entgangenem Gewinn und abzüglich bereits erfolgter Ausschüttungen sowie erzielter Steuervorteile ersetzen


(17.07.09) - Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 15. Juli 2009 die Leutkircher Bank eG dazu verurteilt, einem Anleger, der eine Beteiligung am DG-Fonds Nr. 35 gezeichnet hatte, Schadensersatz in Höhe von 15.148,12 Euro zu zahlen. Auf dieses Urteil weist die Kanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) jetzt hin.

Der 9. Zivilsenat kam zu der Überzeugung, dass die Bank falsch beraten hat, so dass sie dem Anleger seine Beteiligungssumme nebst Agio zuzüglich entgangenem Gewinn und abzüglich bereits erfolgter Ausschüttungen sowie erzielter Steuervorteile ersetzen muss. Der Anleger hatte sich am 6. Dezember 1995 mit 20.000 DM zuzüglich fünf Prozent Agio am DG-Fonds 35 beteiligt.

"Anleger von DG-Fonds, die noch nicht anwaltlich vertreten sind, sollten jetzt initiativ werden", erklärt die Anwältin des Klägers, Dr. Petra Brockmann von der Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft. "Die Chancen auf ein obsiegendes Urteil haben sich deutlich verbessert. Auch sollte im Einzelfall geprüft werden, ob die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sinnvoll ist."

Die Kanzlei hat bundesweit zahlreiche Klagen von Anlegern, die in DG-Fonds investiert sind, eingereicht. "Wir erwarten in Kürze weitere positive Urteile in erster Instanz, was auch die Chancen für die Durchsetzung von Vergleichen deutlich verbessern dürfte", so Dr. Petra Brockmann weiter.

Die Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft vertritt bundesweit rund 700 Anleger von DG-Fonds, die teilweise in mehreren Fonds engagiert sind. Notleidend sind mindestens zehn DG-Fonds (Nr. 17, 26, 30, 31, 32, 34, 35, 36, 37 und 39). Die geschlossenen Immobilienfonds wurden von der DG-Anlage Gesellschaft mbH aufgelegt und von den Volks- und Raiffeisenbanken sowie von der Südwestbank vertrieben.

Die Gesamtzahl der geschädigten Anleger beläuft sich auf über 20.000 bei einer Gesamtsumme von geschätzten 500 Millionen Euro. Zu den Fonds liegen Hahn Rechtsanwälte mehrere Sachverständigengutachten vor, die zahlreiche Prospektfehler nachweisen. (Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft: ra)

Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft: Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen

    Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.11.2024 - VI R 21/22 entschieden hat, nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes).

  • Unerheblichkeit der Unternehmensidentität

    Mit Urteil vom 25.04.2024 - III R 30/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein ursprünglich im Betrieb einer Personengesellschaft entstandener und durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft übergegangener Gewerbeverlust nicht dadurch entfällt, dass die Kapitalgesellschaft den Verlust verursachenden Geschäftsbereich im Wege eines Asset Deals weiterveräußert.

  • Kläger wandte sich gegen Zinsfestsetzung

    Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hält den gesetzlichen Zinssatz von 6 Prozent p.a. für sog. Aussetzungszinsen für verfassungswidrig. Er hat daher mit Beschluss vom 08.05. 2024 - VIII R 9/23 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen.

  • Gesamtsumme im Milliardenbereich

    Ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezog, hat nach dem Unionsrecht im Grundsatz einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuer.

  • Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 27.05.2024 in zwei Verfahren (II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)) des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen