Netzzugangsentscheidung war korrekt
DB-Stromnetz: Kunden können künftig ihren Lieferanten wechseln - OLG Düsseldorf bestätigt Entscheidung der Bundesnetzagentur zur Öffnung der Bahnhofs-Stromnetze
Auch im Fall von Objektnetzen bestehe die Verpflichtung des Netzbetreibers, den Netzzugang zu gewähren
(14.04.11) - Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung der Bundesnetzagentur zur Öffnung der Bahnhofs-Stromnetze bestätigt. Dies hat die Bundesnetzagentur jetzt mitgeteilt. Die DB Energie GmbH habe ihre Beschwerde vollumfänglich zurückgenommen.
"Unsere Entscheidung verschafft allen Stromlieferanten die Möglichkeit eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Bahnhofs-Stromnetzen. Damit können auch die über diese Netze versorgten Kunden künftig ihren Stromanbieter wechseln", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.
Die DB Energie betreibt an über 5.000 Standorten in Deutschland 50 Hertz-Stromversorgungsnetze. Diese dienen in erster Linie der Versorgung konzerneigener Einrichtungen auf Bahnhöfen und Bahnanlagen. Zugleich werden hierüber auch Einrichtungen Dritter, wie Kioske, Gastronomiebetriebe und Einzelhandelsgeschäfte mit elektrischer Energie versorgt.
Die DB Energie habe sich – trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Bundesnetzagentur – geweigert, Dritten den Zugang zu den Bahnhofs-Stromnetzen zu gewähren, da diese als sog. Objektnetze im Sinne von § 110 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zu qualifizieren seien. Die Bundesnetzagentur hatte daher das Unternehmen mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 verpflichtet, unverzüglich den Netzzugang zu sämtlichen Bahnhofs-Stromnetzen zu gewähren und die Zugangskonditionen zu veröffentlichen.
Das OLG Düsseldorf betonte nun, dass die Netzzugangsentscheidung der Bundesnetzagentur nicht zu beanstanden sei. Auch im Fall von Objektnetzen bestehe die Verpflichtung des Netzbetreibers, den Netzzugang zu gewähren.
Allein in der Frage der von der Bundesnetzagentur verfügten Umsetzungsfrist für die Einführung der automatisierten Prozesse des Anbieterwechsels teilte das Gericht die Auffassung der Bundesnetzagentur nicht. Die ursprünglich angesetzte Frist bis zum 1. Februar 2011 sei zu knapp. Die Bundesnetzagentur hat deshalb der DB Energie zur Umsetzung der automatisierten Lieferantenwechselprozesse (Festlegung GPKE) eine Frist bis zum 31. Dezember 2011 eingeräumt. (Bundesnetzagentur: ra)
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