Verbesserter Schutz ärztlicher Diagnosen
Bundesdatenschutzbeauftragter begrüßt Rücknahme von Kodierrichtlinien
Mit der Streichung der Übermittlungsverpflichtung der detaillierten Diagnosedaten wird ein erheblicher Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Patienten wieder zurückgenommen
(28.06.11) - Die Ambulanten Kodierrichtlinien, nach denen die niedergelassenen Ärzte ärztliche und psychotherapeutische Diagnosen wesentlich detaillierter als bisher beispielsweise an Krankenkassen übermitteln sollten, werden zurückgezogen. Dies sieht jedenfalls ein Gesetzentwurf vor, den Bundesgesundheitsminister Bahr jetzt vorgelegt hat, und der die Streichung der gesetzlichen Grundlage vorsieht.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Bfd), Peter Schaar, begrüßt nachdrücklich diese Gesetzesinitiative. Schaar sagte: "Mit der Streichung der Übermittlungsverpflichtung der detaillierten Diagnosedaten wird ein erheblicher Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Patienten wieder zurückgenommen. Besserer Datenschutz und weniger Bürokratie passen hier wunderbar zusammen."
Schaar erinnert daran, dass insbesondere im psychotherapeutischen Bereich die Vorgaben der Ambulanten Kodierrichtlinien viel zu detailliert sind. In dem vorgesehenen Detaillierungsgrad sind die Angaben auch für Abrechnungszwecke bei den Krankenkassen nicht erforderlich. Hierzu reicht eine Kodierung nach der bisher üblichen internationalen Klassifikation ICD-10 völlig aus. Die Ambulanten Kodierrichtlinien legen fest, wie Diagnosen von ambulant behandelten Patienten im deutschen Gesundheitssystem für die Abrechnung zu kodieren sind. Sie wurden zum 1. Januar 2011 bundesweit eingeführt. (BfDI: ra)
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