Grenzüberschreitende Strafverfolgung


Bitkom fordert Nachbesserung bei E-Evidence-Verordnung
Mögliche Anordnungen auf Datenherausgabe zielen demnach auf Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten, sozialen Netzwerken, Online-Marktplätzen, anderen Hosting-Diensteanbietern und Providern von Internetinfrastruktur



Der EU-Ministerrat für Justiz und Inneres berät heute einen Verordnungsentwurf, der den Zugriff von Strafverfolgungsbehörden auf elektronische Beweismittel erleichtern sollen. Danach sollen Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedsstaates von Providern verlangen können, elektronische Beweise herauszugeben, auch wenn diese in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig sind. Der Digitalverband Bitkom begrüßt den Vorschlag für die sogenannte E-Evidence-Verordnung im Grundsatz, da er die grenzüberschreitende Strafverfolgung beschleunigen könnte, fordert aber gleichzeitig Nachbesserungen.

"Es ist problematisch, wenn private Provider Grundrechtsprüfungen vornehmen sollen, ohne dass nationale Behörden miteinbezogen werden", sagt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung.

Wer Leistungen in der EU anbietet, kann künftig laut Entwurf durch Strafverfolgungsbehörden verpflichtetet werden, Daten herauszugeben oder sie zu sichern. So sollen Nachrichten, Ortsdaten und E-Mails innerhalb von zehn Tagen herausgegeben werden müssen, in Notfällen sogar innerhalb von sechs Stunden. Dehmel: "Die Fristen für eine Herausgabe der Daten sind für Unternehmen viel zu kurz bemessen, um etwaige Behördenanfragen inhaltlich korrekt prüfen zu können."

Mögliche Anordnungen auf Datenherausgabe zielen demnach auf Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten, sozialen Netzwerken, Online-Marktplätzen, anderen Hosting-Diensteanbietern und Providern von Internetinfrastruktur. Auch kleine und mittelständische Anbieter wären betroffen und müssten durch die kurzen Fristen rund um die Uhr Personal bereitstellen, das eventuelle Anfragen der Behörden beantworten kann. Betroffen wären dabei Daten zu Beweiszwecken in individuellen Verfahren, die zum Zeitpunkt einer Anordnung bereits gespeichert sind. Bei Verstößen gegen eine Herausgabeanordnung drohen den Unternehmen hohe Sanktionen.

"Positiv ist, dass Inhaltsdaten wie Kurznachrichten, Videos oder Fotos nur nach einer richterlichen Zustimmung herausgegeben werden müssen", so Dehmel. "Unklar bleibt weiterhin, wie sich die europäische Gesetzgebung zum US-amerikanischen CLOUD-Act verhalten wird. Für international tätige Unternehmen besteht aktuell große Rechtsunsicherheit darüber, nach welchem Recht sie Personendaten an Behörden herausgeben können, ohne die Gesetze eines anderen Landes zu verletzen." (Bitkom: ra)

eingetragen: 30.12.18
Newsletterlauf: 13.02.19

Bitkom: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Kommentare und Meinungen

  • Künstliche Intelligenz: Was für Unternehmen gilt

    Seit Sonntag, 2. Februar 2025 sind weitere Regelungen der europäischen KI-Verordnung (AI Act) in Kraft. Dabei handelt es sich zum einen um Verbote von bestimmten KI-Praktiken wie Social-Scoring-Systemen, manipulative KI-Techniken oder Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Zum anderen greifen Vorgaben für KI-Kompetenzanforderungen von Beschäftigten.

  • AI Act: Doppelarbeit & Unsicherheiten vermeiden

    Ab dem 2. Februar 2025 verbietet der AI Act Manipulation durch KI, Social Scoring und biometrische Fernidentifikation in Echtzeit - ein entscheidender Schritt für Ethik und Verbraucherschutz. Die EU setzt damit ein klares Zeichen für einen einheitlichen Rechtsrahmen, der auf Ethik, Diversität und Datensicherheit basiert.

  • EU AI Act setzt weltweit Maßstäbe

    Anlässlich des Europäischen Datenschutztags am 28. Januar 2025 betonte der BvD-Ausschuss Künstliche Intelligenz die Bedeutung des EU AI Acts als wegweisende Regulierung für den verantwortungsvollen Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI).

  • Auswirkungen von Risk Exposure auf Compliance

    Mit der DSGVO, DORA und der derzeit in der Luft hängenden NIS2 werden immer mehr Vorschriften und Richtlinien eingeführt, die Unternehmen beachten müssen. Dies hat dazu geführt, dass einige Unternehmen der Meinung sind, dass die Einhaltung der Vorschriften eher eine Belastung als ein Anfang zur Verbesserung ihrer Sicherheitsmaßnahmen ist.

  • NIS2-Umsetzung nicht vor Herbst 2025?

    Gegen Deutschland wurde wegen bisher nicht erfolgten Umsetzung der NIS2-Richtlinie sowie der Richtlinie über die Resilienz kritischer Infrastrukturen ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Angesichts der Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess in den vergangenen Jahren kommt das nicht wirklich überraschend - ist doch inzwischen mit einer NIS2-Umsetzung nicht vor Herbst nächsten Jahres zu rechnen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen