Kartellrecht verbessert
Reform des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen: Das Bundeskartellamt darf künftig Fusionen von gesetzlichen Krankenkassen daraufhin überprüfen, ob sie zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs führen
Die Kartellbehörden können künftig anordnen, dass Unternehmen zu Unrecht erhaltene Zahlungen zurückerstatten müssen, beispielsweise überhöhte Strompreise an die Verbraucher
(04.07.13) - Marktmächtigen Mineralölkonzernen bleibt es dauerhaft verboten, Kraftstoffe an freie Tankstellen teurer zu verkaufen als an die Kundschaft konzerneigener Tankstellen. Das sieht die 8. Novelle des Kartellgesetzes vor. Der Bundesrat hat dieser Neuregelung zugestimmt. Bund und Länder haben sich auf Änderungen im Kartellrecht geeinigt und das über sechsmonatige Vermittlungsverfahren beendet. Die Bundesregierung hatte die Novelle des Kartellrechts im Frühjahr 2012 auf den Weg gebracht. Der Bundesrat verwies das Gesetz an den Vermittlungsausschuss.
Wichtiger wettbewerbspolitischer Schritt
Der erzielte Kompromissvorschlag greift alle Anliegen auf, die der Bundesrat geäußert hatte. Bundestag und Bundesrat haben dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Das Gesetz tritt einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dies dürfte etwa Mitte Juli der Fall sein.
Die wichtigsten Elemente im Überblick:
Neuregelung stärkt Verbraucherverbände
Die Rolle der Verbraucherverbände wurde gestärkt. Künftig können die Verbände Unternehmen auf Unterlassung von Kartellrechtsverstößen verklagen. Das dient der Prävention und soll verhindern, dass Unternehmen Kartell- oder Preisabsprachen treffen.
Tankstellenmarkt
Für den Kraftstoffmarkt wird das Verbot der so genannten "Preis-Kosten-Schere" dauerhaft gesetzlich verankert. Es verbietet den Mineralölkonzernen, Kraftstoffe an freie Tankstellen zu höheren Preisen abzugeben als sie an konzerneigenen Tankstellen verlangen.
Strom- und Gasmarkt
Die Preismissbrauchsaufsicht für marktbeherrschende Strom- und Gasanbieter wird bis Ende 2017 verlängert. Denn auf diesem Sektor herrscht noch kein strukturell gesicherter Wettbewerb.
Preiskampf im Lebensmitteleinzelhandel entschärfen
Das Verbot des nur gelegentlichen Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis wird um fünf Jahre verlängert. Der scharfe Preiskampf ist für kleine und mittlere Unternehmen teilweise ruinös. Das Verbot dem steuert dem entgegen.
Fusionskontrollrecht auch für Krankenkassen
Das Bundeskartellamt darf künftig Fusionen von gesetzlichen Krankenkassen daraufhin überprüfen, ob sie zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs führen. Nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses muss es dabei die zuständigen Aufsichtsbehörden beteiligen: die Landesversicherungsämter für Allgemeine Ortskrankenkassen oder das Bundesversicherungsamt für bundesweit tätige Kassen.
Gegen Entscheidungen der Kartellbehörde können sich die Krankenkassen vor den Sozialgerichten wehren. Damit hat der Vermittlungsausschuss eine Ausnahme vom sonst üblichen Zivilrechtsweg in Kartellstreitigkeiten vorgeschlagen. Der Vermittlungsvorschlag stellt klar, dass Zusammenschlüsse von öffentlichen Einrichtungen und Betrieben, die Folge einer kommunalen Gebietsreform sind, nicht der kartellrechtlichen Fusionskontrolle unterliegen.
Stärkung der Kartellbehörden
Die Kartellbehörden können künftig anordnen, dass Unternehmen zu Unrecht erhaltene Zahlungen zurückerstatten müssen, beispielsweise überhöhte Strompreise an die Verbraucher. Der Gesetzentwurf führt als so genanntes "letztes Mittel" die Möglichkeit struktureller Maßnahmen ein, um kartellrechtswidriges Verhalten einzustellen. Im äußersten Fall könnte das Bundeskartellamt ein Unternehmen entflechten, wenn es seine marktbeherrschende Stellung gegenüber Mitbewerbern oder Kunden missbraucht.
Die Befugnis der Kartellbehörden bei der Preisüberwachung kommunaler Versorger wie Stadtwerken hat der Vermittlungsausschuss eingeschränkt. Sofern kommunale Anbieter öffentlich-rechtliche Gebühren und keine Preise erheben, sind sie der Missbrauchssaufsicht entzogen.
Die besondere Missbrauchsaufsicht über marktstarke Unternehmen bleibt erhalten. Sie ist ein Instrument, um die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu stärken. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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