Kartellvergehen von Mühlenunternehmen
Bundeskartellamt schließt Mühlenverfahren ab und verhängt Geldbußen von insgesamt über 65 Mio. Euro
Verantwortliche der beteiligten Mühlenunternehmen hatten sich seit dem Jahr 2001 in zahlreichen, regelmäßig abgehaltenen Gesprächsrunden über Preise, Kundenzuordnungen und Liefermengen abgestimmt
(12.03.13) - Das Bundeskartellamt hat die Kartellverfahren gegen Unternehmen der Mühlenindustrie abgeschlossen und gegen 22 Unternehmen, den Verband Deutscher Mühlen e.V. sowie deren Verantwortliche Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 41 Mio. Euro wegen kartellrechtswidriger Absprachen beim Vertrieb von Mehl verhängt. Bereits im Oktober 2011 war in dem Verfahren ein erstes Bußgeld in Höhe von rund 24 Mio. EUR verhängt worden. Das Bundeskartellamt durchsuchte im Februar 2008 zahlreiche Mühlenunternehmen in Deutschland, nachdem es aus dem Markt Hinweise auf Preis- und Mengenabsprachen erhalten hatte. Daraufhin hatten mehrere Unternehmen Bonusanträge gestellt und sich zur Kooperation bei der Aufklärung des Sachverhalts bereit erklärt.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Verantwortliche der beteiligten Mühlenunternehmen hatten sich seit dem Jahr 2001 in zahlreichen, regelmäßig abgehaltenen Gesprächsrunden über Preise, Kundenzuordnungen und Liefermengen abgestimmt. Die Absprachen betrafen sämtliche Vertriebsformen für Mehl, d.h. sowohl die Belieferung von Industriekunden (wie z.B. an Gebäckhersteller und Bäckereiketten) als auch die von Handwerksbäckereien sowie den Vertrieb in Kleinpackungen (meist 1 kg- Packungen) direkt an den Lebensmitteleinzelhandel. Mit dem 2008 eingeleiteten Verfahren haben wir dieses über viele Jahre praktiziertes System von Preis-, Kundenschutz- und Marktaufteilungsabsprachen in der Mühlenwirtschaft aufgedeckt und beendet."
Des Weiteren betrieben die Unternehmen eine koordinierte Kapazitätssteuerung in Form von Stilllegungen von Mühlen oder verhinderten die erneute Inbetriebnahme bereits stillgelegter Mühlen.
An den Absprachen beteiligt waren neben der bereits im Oktober 2011 bebußten VK Mühlen AG die Unternehmen Werhahn Mühlen GmbH & Co. KG, Georg Plange GmbH & Co. KG, Mühle Rüningen GmbH & Co. KG und Pfälzische Mühlenwerke GmbH, Grain Millers GmbH & Co. KG (mit den Tochterunternehmen Bremer Rolandmühle Erling GmbH & Co. KG, Mills United Hovestadt & Münstermann GmbH und Heyl GmbH & Co. KG), Saalemühle Alsleben GmbH, Flechtorfer Mühle Walter Thönebe GmbH, Gebr. Engelke Große Mühle Hasede-Hildesheim GmbH & Co. KG, Magdeburger Mühlenwerke GmbH, Oderland Mühlenwerke Müllrose GmbH & Co. KG, Hedwigsburger Okermühle GmbH, Thüringer Mühlenwerke GmbH, Albert Mühlschlegel GmbH & Co. KG, Friedrich Wilhelm Borgstedt Milser Mühle GmbH, Südhannoversche Mühlenwerke Engelke GmbH, Frießinger Mühle GmbH, Bliesmühle GmbH, Karl Bindewald Kupfermühle GmbH, Cramer Mühle KG, Heinrich Thylmann GmbH & Co. KG Kilianstädtermühle, Rheintal Mühlen GmbH und die Heiss Mühle GmbH.
Auch ein Verantwortlicher des Verbandes Deutscher Mühlen e.V. hat an Kartellrunden teilgenommen und dabei die Vertreter der Mühlen bei der Organisation der Kartelltreffen und der Koordination der Absprachen unterstützt.
Die Höhe der Bußgelder gegen die einzelnen Unternehmen richtet sich nach der Schwere und Dauer der Kartellbeteiligung. Darüber hinaus fand gerade im vorliegenden Fall aber auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Mühlenunternehmen besondere Berücksichtigung. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die französische und die niederländische Wettbewerbsbehörde bereits hohe Bußgelder gegen deutsche Mühlen wegen der Beteiligung an weiteren Absprachen verhängt haben. Das Verfahren wurde in enger Kooperation mit den Wettbewerbsbehörden der beiden Nachbarländer geführt.
Bei der Bußgeldfestsetzung wurde weiterhin berücksichtigt, dass neben der VK Mühlen AG auch die Mühlen-Unternehmen der Werhahn-Gruppe und der Grain Millers-Gruppe bei der Aufklärung der Vorwürfe umfangreich mit dem Bundeskartellamt kooperiert haben.
17 von 24 Verfahren konnten im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) abgeschlossen werden, was ebenfalls bei der Bemessung der Bußgelder berücksichtigt wurde.
Soweit die Bußgeldbescheide noch nicht rechtskräftig sind, kann gegen sie Einspruch eingelegt werden, über den das OLG Düsseldorf entscheidet. (Bundeskartellamt: ra)
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