Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Kartellvergehen von Mühlenunternehmen


Bundeskartellamt schließt Mühlenverfahren ab und verhängt Geldbußen von insgesamt über 65 Mio. Euro
Verantwortliche der beteiligten Mühlenunternehmen hatten sich seit dem Jahr 2001 in zahlreichen, regelmäßig abgehaltenen Gesprächsrunden über Preise, Kundenzuordnungen und Liefermengen abgestimmt

(12.03.13) - Das Bundeskartellamt hat die Kartellverfahren gegen Unternehmen der Mühlenindustrie abgeschlossen und gegen 22 Unternehmen, den Verband Deutscher Mühlen e.V. sowie deren Verantwortliche Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 41 Mio. Euro wegen kartellrechtswidriger Absprachen beim Vertrieb von Mehl verhängt. Bereits im Oktober 2011 war in dem Verfahren ein erstes Bußgeld in Höhe von rund 24 Mio. EUR verhängt worden. Das Bundeskartellamt durchsuchte im Februar 2008 zahlreiche Mühlenunternehmen in Deutschland, nachdem es aus dem Markt Hinweise auf Preis- und Mengenabsprachen erhalten hatte. Daraufhin hatten mehrere Unternehmen Bonusanträge gestellt und sich zur Kooperation bei der Aufklärung des Sachverhalts bereit erklärt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Verantwortliche der beteiligten Mühlenunternehmen hatten sich seit dem Jahr 2001 in zahlreichen, regelmäßig abgehaltenen Gesprächsrunden über Preise, Kundenzuordnungen und Liefermengen abgestimmt. Die Absprachen betrafen sämtliche Vertriebsformen für Mehl, d.h. sowohl die Belieferung von Industriekunden (wie z.B. an Gebäckhersteller und Bäckereiketten) als auch die von Handwerksbäckereien sowie den Vertrieb in Kleinpackungen (meist 1 kg- Packungen) direkt an den Lebensmitteleinzelhandel. Mit dem 2008 eingeleiteten Verfahren haben wir dieses über viele Jahre praktiziertes System von Preis-, Kundenschutz- und Marktaufteilungsabsprachen in der Mühlenwirtschaft aufgedeckt und beendet."

Des Weiteren betrieben die Unternehmen eine koordinierte Kapazitätssteuerung in Form von Stilllegungen von Mühlen oder verhinderten die erneute Inbetriebnahme bereits stillgelegter Mühlen.

An den Absprachen beteiligt waren neben der bereits im Oktober 2011 bebußten VK Mühlen AG die Unternehmen Werhahn Mühlen GmbH & Co. KG, Georg Plange GmbH & Co. KG, Mühle Rüningen GmbH & Co. KG und Pfälzische Mühlenwerke GmbH, Grain Millers GmbH & Co. KG (mit den Tochterunternehmen Bremer Rolandmühle Erling GmbH & Co. KG, Mills United Hovestadt & Münstermann GmbH und Heyl GmbH & Co. KG), Saalemühle Alsleben GmbH, Flechtorfer Mühle Walter Thönebe GmbH, Gebr. Engelke Große Mühle Hasede-Hildesheim GmbH & Co. KG, Magdeburger Mühlenwerke GmbH, Oderland Mühlenwerke Müllrose GmbH & Co. KG, Hedwigsburger Okermühle GmbH, Thüringer Mühlenwerke GmbH, Albert Mühlschlegel GmbH & Co. KG, Friedrich Wilhelm Borgstedt Milser Mühle GmbH, Südhannoversche Mühlenwerke Engelke GmbH, Frießinger Mühle GmbH, Bliesmühle GmbH, Karl Bindewald Kupfermühle GmbH, Cramer Mühle KG, Heinrich Thylmann GmbH & Co. KG Kilianstädtermühle, Rheintal Mühlen GmbH und die Heiss Mühle GmbH.

Auch ein Verantwortlicher des Verbandes Deutscher Mühlen e.V. hat an Kartellrunden teilgenommen und dabei die Vertreter der Mühlen bei der Organisation der Kartelltreffen und der Koordination der Absprachen unterstützt.

Die Höhe der Bußgelder gegen die einzelnen Unternehmen richtet sich nach der Schwere und Dauer der Kartellbeteiligung. Darüber hinaus fand gerade im vorliegenden Fall aber auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Mühlenunternehmen besondere Berücksichtigung. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die französische und die niederländische Wettbewerbsbehörde bereits hohe Bußgelder gegen deutsche Mühlen wegen der Beteiligung an weiteren Absprachen verhängt haben. Das Verfahren wurde in enger Kooperation mit den Wettbewerbsbehörden der beiden Nachbarländer geführt.

Bei der Bußgeldfestsetzung wurde weiterhin berücksichtigt, dass neben der VK Mühlen AG auch die Mühlen-Unternehmen der Werhahn-Gruppe und der Grain Millers-Gruppe bei der Aufklärung der Vorwürfe umfangreich mit dem Bundeskartellamt kooperiert haben.

17 von 24 Verfahren konnten im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) abgeschlossen werden, was ebenfalls bei der Bemessung der Bußgelder berücksichtigt wurde.

Soweit die Bußgeldbescheide noch nicht rechtskräftig sind, kann gegen sie Einspruch eingelegt werden, über den das OLG Düsseldorf entscheidet. (Bundeskartellamt: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Bundesnetzagentur

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Anreizregulierung ohne negativen Effekt

    Am 23. Oktober 2014 fand in Bonn der vierte Workshop zur Evaluierung der Anreizregulierung statt. Auf Basis der Erkenntnisse aus dem Evaluierungsprozess zeichnen sich die zentralen Bausteine eines zukünftigen Regulierungssystems ab. Vier Anpassungsoptionen wurden durch die Bundesnetzagentur vorgestellt und mit der Branche diskutiert.

  • Androhung von Zwangsgeld

    Die Bundesnetzagentur hat einen Telekommunikationsdiensteanbieter unter Androhung von Zwangsgeld dazu verpflichtet, künftig seinen gesetzlichen Pflichten bei der Bekämpfung von Fax-Spam nachzukommen: Er muss nach einer Umsetzungsfrist betroffene Kunden anlässlich der Einrichtung von Rufnummern schriftlich darüber informieren, dass Faxwerbung ohne Einwilligung des Empfängers verboten ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Netzbetreiber trotz internetbasierter Rufnummernvergabe zumindest einmal mit seinen Kunden in Schriftform Kontakt aufnimmt und diese zu rechtmäßiger Rufnummernnutzung anhält.

  • Rechnungen in Höhe von 90 Euro erhalten

    Die Bundesnetzagentur geht umfassend gegen SMS-Fallen vor. Sie hat die Abschaltung von weiteren 60 Rufnummern angeordnet, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsmodell der Telecom Billing Ltd., Sofia/ Bulgarien, rechtswidrig genutzt wurden. Aus diesem Anlass rät die Bundesnetzagentur Verbrauchern zu einem überlegten Umgang mit SMS-Nachrichten von nicht bekannten Absendern.

  • Unzumutbare Belästigung von Verbrauchern

    Die Bundesnetzagentur hat zum Schutz der Verbraucher vor massenhaften, belästigenden Telefonanrufen die Abschaltung von neun Rufnummern eines Callcenters angeordnet. Mehr als 300 Verbraucher hatten sich bei der Bundesnetzagentur über derartige Anrufe beklagt. Das Callcenter hat mit den als belästigend einzustufenden Anrufversuchen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. "Mit der Abschaltung der Rufnummern setzen wir ein klares Zeichen. Eine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern durch unerwünschte Telefonanrufe werden wir nicht akzeptieren", betonte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

  • Nach wie vor beträchtliche Marktmacht

    Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die Telekom Deutschland GmbH (Telekom) auch zukünftig zu verpflichten, Call-by-Call und Preselection an ihren Anschlüssen zuzulassen. Dies sieht ein jetzt veröffentlichter Entscheidungsentwurf vor, in dem die Rahmenbedingungen für die Regulierung der Festnetz-Endkundenanschlüsse festgelegt werden sollen. Auf diesem Markt verfügt die Telekom nach dem Ergebnis einer von der Bundesnetzagentur turnusmäßig vorgenommenen Marktuntersuchung nach wie vor über eine beträchtliche Marktmacht.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen