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Gesundheits- und Jugendschutz


BGH untersagt in zwei Urteilen Tabakwerbung: Richter sehen Verstoß gegen das Vorläufige Tabakgesetz
In der Werbung für Tabakerzeugnisse dürfen nicht Bezeichnungen oder sonstige Angaben verwendet werden, die darauf hindeuten, dass die Produkte natürlich oder naturrein sind


(24.11.10) - Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verweist auf zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH), bei dem es um Tabakwerbung ging. So habe der BGH in dem ersten Verfahren entschieden, das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) angestrengt hatte, dass die Firma Santa Fe Natural Tobacco Company für ihre Zigaretten nicht mehr wie bisher mit dem Begriff "Bio-Tabak" werben dürfe.

In einem weiteren Verfahren gegen die British American Tobacco GmbH (BAT) habe der BGH eine Imagewerbung untersagt, die den Hinweis auf Zigarettenmarken enthielt. "Die Richter haben deutlich gemacht, dass Gesundheits- und Jugendschutz Vorrang haben", sagte vzbv-Rechtsexpertin Susanne Einsiedler.

1. Urteil
Santa Fe vertreibt Zigaretten der Marke "Natural American Spirit". Sie warb auf Flyern mit dem hervorgehobenen Hinweis: "100% Bio Tabak". Der vzbv beanstandete die Werbung, weil er einen Verstoß gegen das Vorläufige Tabakgesetz sah. Danach ist es verboten, in der Werbung für Tabakerzeugnisse Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, dass die Produkte natürlich oder naturrein sind.

Nach Auffassung des vzbv wird der Begriff "Bio" vom durchschnittlich informierten Verbraucher gerade in diesem Sinne verstanden. "Wer Bio liest, kann zum Schluss kommen, der Konsum dieser Zigaretten sei weniger schädlich", sagte Einsiedler. Der Eindruck, es handele sich um ein "natürliches" oder "naturreines" Produkt, wird nach Ansicht des vzbv auch im Zusammenspiel mit dem Markennamen "Natural American Spirit" verstärkt. Der BGH habe nun bestätigt, dass die Werbung mit dem Begriff "Bio Tabak" in der vorgenommenen Art und Weise gegen das Vorläufige Tabakgesetz verstoße.

2. Urteil
Das Unternehmen BAT hatte nach Angaben des vzbv im Monatsblatt für Soziale Demokratie "Vorwärts" mit einer halbseitigen Anzeige geworben. In dem Beitrag unter der Überschrift "Unser wichtigstes Cigarettenpapier" habe das Unternehmen auf seinen so genannten "Social Report" hingewiesen. Im unteren Bereich der Werbeanzeige habe BAT außerdem seine Zigarettenmarken genannt. Darin erkannte der vzbv einen Verstoß gegen das Tabakwerbeverbot. Dieser Auffassung sei nach dem Oberlandesgericht Hamburg nun auch der Bundesgerichtshof gefolgt.

BGH-Urteil vom 04.11.2010, Az: I ZR 139/09
Urteil des OLG Hamburg vom 13.08.2009, Az. 3 U 199/08
BGH-Urteil vom 18.11.2010, Az: I ZR 137/09
Urteil des OLG Hamburg vom 19.08.2009, Az. 5 U 11/08
(Verbraucherzentrale Bundesverband)

Verbraucherzentrale Bundesverband: Steckbrief

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