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Datenerhebung bei Ausländern


Welche Daten werden über Ausländer gespeichert?
Nur ausnahmsweise werden Daten eines betroffenen Ausländers ohne Mitwirkung bei einer anderen Stelle erhoben


(06.12.10) - Der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Peter Schaar, klärt auf zum Thema "Registrierung von Ausländern" und die damit verbundene Datenerhebung.

"Eine spezielle Registrierung der Ausländer erfolgt bei den Ausländerbehörden. Dies sind üblicherweise die Kreisverwaltungsbehörden oder die Verwaltungen der kreisfreien Städte; einige Bundesländer haben jedoch zentrale Ausländerbehörden. Diese führen die Akten zur Person des Ausländers und die 'Ausländerdateien A und B'.

Rechtsgrundlage für die Führung der Dateien ist die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004.

In der Ausländerdatei A werden u.a. Daten derjenigen Ausländer gespeichert, die sich an die Ausländerbehörde in Angelegenheiten gewandt haben, die ihren Aufenthalt betreffen (z.B. Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, Asylantrag). Gespeichert werden neben dem Identifizierungsdatensatz (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit) und dem Aktenzeichen der Ausländerakte auch Hinweise auf bestimmte Maßnahmen, die die rechtlichen Bedingungen des Aufenthalts betreffen, wie z.B. Ablehnung eines Asylantrags, räumliche oder nachträgliche zeitliche Aufenthaltsbeschränkung, Ausweisung, Beschränkung der politischen Betätigung.

Ist der Ausländer verstorben oder aus dem Postbereich der Ausländerbehörde verzogen, werden die Daten aus der Ausländerdatei A in die Ausländerdatei B übernommen.

Bei einem Umzug wird in der Ausländerdatei B zusätzlich vermerkt, an welche andere Ausländerbehörde die Ausländerakte abgegeben worden ist. Die erforderlichen Daten erhebt die Ausländerbehörde grundsätzlich beim betroffenen Ausländer.

Nur ausnahmsweise werden Daten ohne seine Mitwirkung bei einer anderen Stelle erhoben, insbesondere zur Überprüfung von Angaben des Ausländers oder zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwandes.

Auch ohne Ersuchen der Ausländerbehörde haben andere öffentliche Stellen die Ausländerbehörde beispielsweise über Ausweisungsgründe zu unterrichten.

Meldebehörden, Staatsangehörigkeitsbehörden, Justizbehörden, die Bundesagentur für Arbeit und Gewerbebehörden sind in bestimmten Fällen zur Übermittlung von Daten verpflichtet, die die Ausländerbehörden zur Aufgabenerfüllung benötigen. Rechtsgrundlage für die Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden ist das Aufenthaltsgesetz. Zusätzlich zu den dezentral bei den Ausländerbehörden geführten Dateien wird für Ausländer zentral vom Bundesverwaltungsamt in Köln das Ausländerzentralregister geführt. (BfDI: ra)


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