EU-Verwaltung: Transparenz und Datenschutz
Stellungnahme des EDSB zur EU-Haushaltsordnung: Der EU-Haushalt braucht klare Regeln für Transparenz, auch zum Schutz personenbezogener Daten des Einzelnen
Die Rolle des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten bestehe nicht darin, öffentlichen Zugang zu Informationen zu verhindern, wenn es sich um personenbezogene Daten handele
(21.04.11) - Am 15. April 2011 verabschiedete der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) eine Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission für eine Überarbeitung der Finanzvorschriften für den Jahreshaushalt der Europäischen Union (EU-Haushaltsordnung). Der Vorschlag umfasst mehrere Bereiche, die die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EU-Institutionen und Dienststellen auf Ebene der Mitgliedstaaten beinhalten.
Eines der wichtigsten neuen Elemente im Vorschlag ist die Möglichkeit, Entscheidungen über administrative und finanzielle Sanktionen zu veröffentlichen. Eine solche Veröffentlichung würde die Offenlegung von Informationen über den Betroffenen in identifizierbarer Weise mit sich bringen. Der EDSB ist der Ansicht, dass diese Bestimmung nicht den Anforderungen des Datenschutzrechts entspricht. Um den Datenschutzbestimmungen besser zu entsprechen, sollte sie durch die explizite Angabe des Zwecks der Offenlegung und durch die Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der Möglichkeit dessen, was in der Tat Anprangerung von Personen ist, unter Verwendung von klaren Kriterien, um die Notwendigkeit der Offenlegung nachzuweisen, verbessert werden.
Giovanni Buttarelli, stellvertretender Datenschutzbeauftragter, erklärt hierzu: "Die Rolle des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten besteht nicht darin, öffentlichen Zugang zu Informationen zu verhindern, wenn es sich um personenbezogene Daten handelt, und die Transparenz der EU-Verwaltung unnötig einzuschränken. Transparenz und Datenschutz sind zwei Prinzipien, die sich gegenseitig verstärken. Allerdings können Synergien zwischen diesen beiden Prinzipien in der neuen Ordnung nur gewährleistet werden, wenn die Vorschriften über die Transparenz und die Verarbeitung personenbezogener Information hinreichend klar und deutlich sind".
Neben diesem wichtigsten neuen Aspekt des Vorschlags macht der EDSB folgende Empfehlungen:
>> Informanten: Der Gesetzgeber sollte die Vertraulichkeit der Identität von Informanten während der Untersuchungen sicherstellen, außer in Fällen, in denen dies gegen einzelstaatliche Vorschriften zur Regelung gerichtlicher Verfahren verstößt;
>> Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Haushaltsgeldern: Die Verordnung sollte ausdrücklich auf den Zweck hinweisen, und die Notwendigkeit der Offenlegung von Informationen über die Empfänger von Haushaltsgeldern erläutern;
>> Zentrale Ausschlussdatenbank: Der Vorschlag sieht die Einrichtung einer Datenbank mit Informationen über Einzelpersonen und Firmen, die sich auf Ausschreibungen beworben haben und von der Teilnahme ausgeschlossen wurden, vor. Der EDSB betont, dass der Zugriff zu dieser Datenbank durch Behörden in Drittländern den spezifischen Datenschutzvorschriften bezüglich der Datenübermittlung in Drittländer entsprechen sollte.
(EDSB: ra)
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