Auskunfteienrecht soll geändert werden
Das BDSG trägt in seiner derzeitigen Fassung der gestiegenen und steigenden Bedeutung von Auskunfteien nicht mehr ausreichend Rechnung
GDD: Geplante BDSG-Änderung schießt über das Ziel hinaus - Hauptkritikpunkt ist der pauschale – über die Vorgaben der EG-Datenschutzrichtlinie hinausgehende – Regelungsansatz
(23.10.07) - Nach Abschluss der Sommerpause und kurz hintereinander hat das Bundesinnenministerium zwei Referentenentwürfe zur Änderung bzw. Ergänzung des Datenschutzrechts vorgelegt und den Verbänden und Fachkreisen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Neben der Schaffung eines Bundesdatenschutzauditgesetzes (BDSAuditG) soll insbesondere das im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelte Auskunfteienrecht geändert werden.
Nach Auffassung des Ministeriums trägt das BDSG in seiner derzeitigen Fassung der gestiegenen und steigenden Bedeutung von Auskunfteien nicht mehr ausreichend Rechnung. Problematisch sei insbesondere, dass aufgrund von bestehenden intransparenten Verfahrensweisen der Auskunfteien (z.B. im Rahmen der sog. Scorewertberechnung) Betroffene häufig die sie betreffenden Entscheidungen ihrer (potenziellen) Geschäftspartner, der Auskunfteikunden, nicht oder nur schwer nachvollziehen könnten.
Zudem sei hinsichtlich bestimmter Datenverarbeitungen durch Auskunfteien in der Praxis eine gewisse Rechtsunsicherheit zu erkennen. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Transparenz der Verfahren zu verbessern und gleichzeitig mehr Rechtssicherheit und damit bessere Planungsmöglichkeiten für die Unternehmen zu schaffen.
Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e. V. (GDD) hat diese Zielsetzung in ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf des Innenministeriums grundsätzlich begrüßt, sie ist allerdings der Auffassung, dass noch Nachbesserungsbedarf besteht.
Ein Hauptkritikpunkt der GDD ist der pauschale – über die Vorgaben der EG-Datenschutzrichtlinie hinausgehende – Regelungsansatz des Ministeriums. Anstatt sämtliche Formen des Scorings über einen Kamm zu scheren, solle nach dem Grad der Gefährdung des Persönlichkeitsrechts differenziert werden. So sei es z. B. nicht sachgerecht das Kreditscoring und das reine Werbescoring denselben Datenschutzanforderungen zu unterwerfen. Immerhin mache es einen Unterschied, ob die Entscheidung eine nachteilige – ggf. rechtliche – Folge für den Betroffenen nach sich ziehe oder lediglich Werbesendungen kundenspezifisch zugestellt werden sollen. Der mit der vorgesehenen Schaffung von Transparenz und Rechtssicherheit verbundene Aufwand in den Unternehmen sei nur dort angebracht, wo für den Betroffenen auch tatsächlich Nachteile drohten.
Auch dürften die Zulässigkeitsanforderungen an das Einmelden von Bonitätsdaten bei Auskunfteien nicht zu übermäßiger Bürokratie führen. Zwar solle eine zweimalige Mahnung Einmeldevoraussetzung sein. Den Unternehmen sei aber eine förmliche Zustellung der Mahnschreiben nicht zumutbar. Im Hinblick auf den automatisierten Abruf von Bonitätsdaten kann nach dem Vorschlag der GDD weitere Dokumentationsbürokratie dadurch vermieden werden, dass die betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten zum Nachweis des berechtigten Abrufinteresses stichprobenhaft konsultiert werden.
Die vorgesehenen Protokollierungs- und Informationspflichten der Unternehmen sind der GDD-Stellungnahme zufolge zum Teil überzogen. Um dem Betroffenen die Grundlagen einer ihn belastenden Entscheidung plausibel zu machen genüge es, wenn die wichtigsten Daten zu der Entscheidungsgrundlage drei – und nicht wie im Entwurf vorgesehen zwölf – Monate vorgehalten würden. Eine längerfristige Speicherung laufe dem Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit zuwider, zumal die Erfahrung zeige, dass entsprechende Auskunftsersuche der Betroffenen zumeist unmittelbar nach der sie belastenden Entscheidung erfolgten.
Auch nach Meinung der GDD sollen die Betroffenen die Möglichkeit haben unrichtige, sie belastende Entscheidungen zu vermeiden bzw. zu korrigieren. Insofern seien aber nicht nur die Daten verarbeitenden Stellen sondern auch die Betroffenen selbst zur Transparenz verpflichtet.
Wer einer Kreditentscheidung auf Basis eines Scoringverfahrens treffe, müsse den Betroffenen über die wesentlichen Entscheidungsgründe verständlich informieren. Umgekehrt lasse sich ein ungerechtfertigter Eintrag bei der Auskunftei aber auch nur zuverlässig vermeiden, wenn der Betroffene das Nichtbestehen einer Forderung rechtzeitig und unter Angabe entsprechender Tatsachen klarstelle.
Schließlich schlägt die GDD dem Gesetzgeber vor, die Systematik und die Begrifflichkeiten des Gesetzentwurfs nochmals im Sinne eines übersichtlicheren und verständlicheren BDSG zu überdenken. (GDD: ra)
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