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Absicherung von Vorständen in Schadensfällen


Gesetzentwurf zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung: Manager sollen für mindestens zehn Prozent von verursachten Schäden haften
Halbherzig: Viele Regelungen des Entwurfes sollten nicht gesetzlich, sondern im Deutschen Corporate Governance Kodex mit Selbstverpflichtungscharakter geregelt werden


(18.06.09) - Wenn eine Gesellschaft eine Versicherung abschließt, um ein Vorstandsmitglied in Schadensfällen gegen Haftungsansprüche abzusichern, muss ein Selbstbehalt des Managers von mindestens zehn Prozent des verursachten Schadens vereinbart werden. Die Obergrenze des Selbstbehaltes soll beim mindestens Eineinhalbfachen des festen Jahreseinkommens liegen. Einem entsprechenden Gesetzentwurf (Entwurf eines Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung, VorstAG - 16/12278) in geänderter Form stimmte der Rechtsausschuss am Mittwochmorgen mit den Stimmen der Großen Koalition gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen zu.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf wurde nach der Expertenanhörung am 25. Mai geändert, sagte die SPD. Die Vorgabe, dass variable, oft gewinnabhängige Vergütungsanteile eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben sollen, um eine "nachhaltige Unternehmensentwicklung" zu fördern, gelte nur noch für börsennotierte Unternehmen. Zusätzlich sei auch beschlossen worden, dass die Hauptversammlung börsennotierter Unternehmen eine Billigung oder Missbilligung der Vergütung der Vorstandsmitglieder ausdrücken kann, allerdings in unverbindlicher Form.

Seitens der CDU/CSU-Fraktion hieß es, die ganze Regelung sei der Finanzkrise geschuldet. Weil "eine oder zwei Handvoll Manager" wegen Gehaltsexzessen an den Pranger gestellt würden, dürfe man nicht übersehen, dass bei der Mehrzahl der Aktiengesellschaften die Vergütung des Vorstandes unproblematisch verlaufe. Der Bundesgesetzgeber könne nicht die Aufgabe haben, alles im Detail regeln zu wollen, die gefundenen Regelungen seien aber ein guter Kompromiss.

Die Grünen kritisierten die Vorgaben des Gesetzentwurfes als nicht klar und konsequent genug. Dadurch, dass sich der Manager-Selbstbehalt nur auf das feste Jahresabkommen und nicht auf variable Vergütungsanteile beziehe, ergäben sich "neue Gestaltungsmöglichkeiten", um die Regelung zu umgehen. Die Fraktion forderte, den Anteil erfolgsbedingter Einkommensanteile auf 25 Prozent zu begrenzen und für Aktienoptionen eine zehnjährige Haltefrist einzuführen. Der Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung von zwei Jahren auf vier Jahre vor.

Die FDP kritisierte, dass der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft keine weitergehenden Kompetenzen eingeräumt wurden. Viele Regelungen des Entwurfes sollten nicht gesetzlich, sondern im Deutschen Corporate Governance Kodex mit Selbstverpflichtungscharakter geregelt werden, sagten die Liberalen. Der vorgeschriebene Selbstbehalt bei der Manager-Haftpflicht sei ein "Eingriff in die Vertragsfreiheit". Der FDP-Antrag (16/10885) wurde mehrheitlich abgelehnt.

Die Linke kritisierte, dass der Gesetzentwurf keine Obergrenze für Managergehälter vorsehe. Die Fraktion hatte eine Begrenzung auf das 20-fache der untersten Vergütungsgruppe einer Gesellschaft gefordert. (Deutscher Bundestag: ra)

Entscheidung des Bundestags über neue Managerregeln interpretierte die bayerische Justizministerin Merk wie folgt: "Nur ein erster Schritt - Strukturdefizite im Verhältnis Aufsichtsrat - Vorstand müssen behoben werden"

Bayerns Justizministerin Beate Merk bezeichnete den im Deutschen Bundestag auf der Tagesordnung stehenden Gesetzentwurf zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung als einen ersten Schritt, um bei der Frage der Verantwortlichkeit und Haftung der Manager für vorwerfbare, fehlerhafte unternehmerische Entscheidungen Recht und Wirklichkeit besser in Einklang zu bringen.

Merk sagte: "Wir brauchen Regeln, die das ganze System krisenfester machen. Es ist absehbar, dass die Maßnahmen, die heute beschlossenen werden sollen, nicht ausreichend sind. Um künftige vergleichbare Szenarien zu verhindern, brauchen wir echte Strukturveränderungen, auch im Aktienrecht. Vielleicht führt der richtige Weg über Berufsaufsichtsräte oder die Aufteilung der beratenden und kontrollierenden Tätigkeit des Aufsichtsrats."

Merk sagte weiter: "Um der Verantwortung der Manager für ihre Entscheidungen zur Geltung zu verhelfen, müssen wir über weitere Maßnahmen nachdenken. Dazu gehört die Aufwertung von Vorschriften des Deutschen Corporate-Governance-Kodex durch Übernahme in das Aktiengesetz. Damit werden die Empfehlungen verbindliches Recht."

"Auch bin ich der Meinung, dass sich ein Aufsichtsratsmandat nicht einfach nebenher erledigen lässt. Deshalb sollte zumindest die Obergrenze von zehn Mandaten deutlich herabgesetzt werden." (Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: ra)


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