DSGVO-Compliance: Hat LDSG viele Mängel?
ULD zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Umsetzung der EU-Datenschutzreform: Unabhängigkeit und Effektivität der Datenschutzaufsicht bedroht
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung gewährt allen Datenschutzaufsichtsbehörden, also auch dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, eine Reihe von "Abhilfebefugnissen", wenn gegen Datenschutzrecht verstoßen wird
Die Landesregierung von Schleswig-Holstein hat zu Beginn des Jahres einen Gesetzentwurf für ein neues Landesdatenschutzgesetz (LDSG), das für alle öffentlichen Stellen im Land gelten wird, und zur Änderung anderer Vorschriften vorgelegt. Damit soll die europäische Datenschutzreform – die EU-Datenschutz-Grundverordnung und die EU-Richtlinie für den Datenschutz bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten – umgesetzt werden. Leider ist der Entwurf laut ULD mit vielen Mängeln behaftet. Einige davon verstoßen sogar gegen EU-Recht.
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Die EU-Datenschutz-Grundverordnung gewährt allen Datenschutzaufsichtsbehörden, also auch dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), eine Reihe von "Abhilfebefugnissen", wenn gegen Datenschutzrecht verstoßen wird. Dazu gehören z. B. die Verwarnung oder die Anweisung, personenbezogene Daten auf eine bestimmte Weise zu verarbeiten.
Diese Befugnisse schränkt der Entwurf für ein neues Landesdatenschutzgesetz nun aber in europarechtswidriger Weise ein. Er sieht nämlich vor, dass das ULD in Zukunft vor der Ausübung der Abhilfebefugnisse gegenüber öffentlichen Stellen seine Erkenntnisse zunächst der jeweiligen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde mitteilen und dieser Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss.
Damit würden dem ULD Berichtspflichten auferlegt, die seine durch EU-Recht garantierte Unabhängigkeit verletzen. Diese gehen auch weit über das geltende Recht hinaus, das eine Information der Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde gleichzeitig mit der abschließenden Bewertung des ULD vorsieht. Eine Information der Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde ist auch nicht als Schutz vor überraschenden Entscheidungen des ULD erforderlich. Denn selbstverständlich gilt auch für das ULD die Pflicht, die betroffene verantwortliche Stelle anzuhören, bevor es Maßnahmen ergreift. Zudem kann die verantwortliche Stelle alle Maßnahmen des ULD vor Gericht anfechten.
Auch die Richtlinie für den Datenschutz bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten (Richtlinie (EU) 2016/680) setzt der Gesetzentwurf nicht ausreichend um. Denn er stattet das ULD in diesem Bereich nicht mit den erforderlichen Abhilfebefugnissen aus. Die Richtlinie verlangt, dass die Aufsichtsbehörden über wirksame Abhilfebefugnisse verfügen müssen, die es ermöglichen, Datenschutzverstöße abzustellen.
Der Gesetzentwurf räumt dem ULD jedoch lediglich die Befugnis ein, bei festgestellten Verstößen Beanstandungen auszusprechen und bei absehbaren Verstößen den Verantwortlichen zu warnen. Weitere erforderliche Abhilfebefugnisse wie beispielsweise eine Anordnung zur Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder zur Beschränkung der Verarbeitung sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Weder Beanstandungen noch Warnungen sind rechtlich durchsetzbar, sie sind auch nicht gerichtlich angreifbar. Stellt das ULD Verstöße fest, kann es allein mit Beanstandungen oder Warnungen weder Abhilfe schaffen noch eine verbindliche gerichtliche Klärung von Streitfragen erwirken. In diesem Punkt bleibt der Gesetzentwurf weit hinter den europarechtlichen Anforderungen zurück und ist insoweit europarechtswidrig.
Für die Videoüberwachung sieht der Entwurf hingegen eine alarmierend weitgehende Regelung vor. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sollen öffentliche Stellen in Schleswig-Holstein künftig öffentliche Räume nicht nur per Videokamera beobachten und aufzeichnen dürfen. Ihnen wird nach dem Wortlaut der Entwurfsfassung sogar der Einsatz automatischer Gesichtserkennung erlaubt. Damit wären Anwendungen, wie sie zurzeit am Berliner Bahnhof Südkreuz getestet werden, in jedem Rathaus und in anderen öffentlichen Gebäuden in Schleswig-Holstein zum Beispiel zur Sicherung des Hausrechts möglich. In dieser Allgemeinheit ist die Regelung viel zu weitgehend und offensichtlich unverhältnismäßig.
Marit Hansen, Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein: "Der Gesetzentwurf bleibt in vielen Punkten hinter den Errungenschaften zurück, die in der EU – auch mit dem Einsatz Deutschlands für eine Verbesserung und Vereinheitlichung des Datenschutzes erzielt worden sind. Leider blieben unsere bisherigen Hinweise im Gesetzgebungsverfahren in den wichtigen Punkten unberücksichtigt. Ich halte es für dringend erforderlich, dass sich der Landtag in der parlamentarischen Beratung unserer Kritik annimmt und den Entwurf nachbessert."
Eine ausführliche Stellungnahme des ULD zu insgesamt 34 Punkten finden Sie unter
https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1206-.html
(ULD: ra)
eingetragen: 25.01.18
Newsletterlauf: 07.03.18
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