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Anordnung des HmbBfDI hat Bestand


Verfahren zu den Privatsphärebestimmungen von Google abgeschlossen
Der HmbBfDI sah in der Bildung von umfassenden Nutzerprofilen durch das Unternehmen mittels der aus den verschiedenen Diensten gesammelten Informationen einen massiven und tiefgreifenden Eingriff in die Interessen und schutzwürdigen Rechte der Betroffenen



Das Klageverfahren der Google LLC vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gegen die bereits 2014 durch den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) erlassene Anordnung auf Beachtung des Datenschutzes bei der Verarbeitung der Nutzerdaten wurde nunmehr durch Gerichtsbeschluss eingestellt. Dadurch konnte ein europaweit koordiniertes Verfahren zu einem für die Betroffenen guten Ausgang gebracht werden.

Aus Anlass der Neuformulierung der Datenschutzerklärung durch Google im Jahr 2012 beauftragte die europäische Art.-29-Datenschutzgruppe eine Task-Force unter Leitung der Französischen Datenschutzaufsichtsbehörde CNIL. Diese hatte die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch das Unternehmen zu untersuchen und die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Gesetze durchzusetzen. An dieser Task- Force war neben den Aufsichtsbehörden Großbritanniens, Italiens, der Niederlande und Spaniens auch der HmbBfDI beteiligt, da Google ihren deutschen Sitz in Hamburg hat.

Der HmbBfDI sah in der Bildung von umfassenden Nutzerprofilen durch das Unternehmen mittels der aus den verschiedenen Diensten gesammelten Informationen einen massiven und tiefgreifenden Eingriff in die Interessen und schutzwürdigen Rechte der Betroffenen. Auch die Art.-29-Datenschutzgruppe kam zu dem Ergebnis, dass neben unzureichender Transparenz über Art und Umfang der Datenverarbeitung Google keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Zusammenführung der Daten nachweisen konnte.

Daraufhin erließ der HmbBfDI eine entsprechende Anordnung mit der Verpflichtung des Unternehmens, die notwendigen Maßnahmen zur Stärkung des Datenschutzes zu ergreifen. Hierzu zählte insbesondere die Forderung nach einer Einwilligung der Nutzer für die diensteübergreifende Datenverarbeitung durch Google.

Obwohl Google gegen diese Anordnung Rechtsmittel einlegte, hat sich der Konzern zeitgleich in eine Abstimmung mit den beteiligten Aufsichtsbehörden begeben und umfassende Maßnahmen ergriffen, um die erforderliche Rechtsgrundlage zu schaffen und die Transparenz und Kontrolle für die Nutzer zu verbessern. Es ist daher nun konsequent, dass das Klageverfahren gegen die Anordnung für alle Beteiligten nunmehr ressourcenschonend beendet werden konnte.

Die Anordnung HmbBfDI ist damit rechtskräftig und muss durch Google beachtet werden. Das Verfahren gegen den HmbBfDI war das letzte, das im nationalen Recht der Task Force Mitglieder noch rechtshängig war. Alle anderen Verfahren hatten bereits zuvor ihren Abschluss gefunden.

Dazu sagte Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit: "Mit dem aus unserer Sicht erfreulichen Abschluss dieses europaweit koordinierten und bis dahin wohl einmaligen Verfahrens haben wir gemeinsam mit den anderen Aufsichtsbehörden ein deutliches Zeichen an Google und vergleichbare Unternehmen gesendet. Es wurden dabei Standards für eine Stärkung der Transparenz und zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Nutzer gesetzt, hinter die die Anbieter künftig nicht mehr zurückfallen dürfen. Wer in Europa mit der Verarbeitung personenbezogener Daten Geld verdienen möchte, muss sich an die hier herrschenden Spielregeln halten. Diese Aussage wird insbesondere ab Mai 2018 unter den Regeln der einheitlichen Datenschutzgrundverordnung mit Nachdruck fortgelten. Die europäische Koordination bei der Kontrolle der Einhaltung des Datenschutzes wird künftig nicht mehr die Ausnahme, sondern der Regelfall sein. Gerade mit Blick auf die Einwilligung gilt dann EU-weit ein strikteres Koppelungsverbot, das die Marktmacht globaler Anbieter noch stärker begrenzt."
(HmbBfDI: ra)

eingetragen: 15.01.18
Home & Newsletterlauf: 09.02.18


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