Sie sind hier: Home » Recht » Datenschutz und Compliance

Genetische Daten für Arbeitgeber tabu


Genetische Untersuchungsergebnisse: Wer darf sie kennen und wie ist mit ihnen umzugehen?
Gendiagnostikgesetz: Keine Regelungen zum Umgang mit genetischen Untersuchungen im Zusammenhang mit Forschungen


(03.02.10) - Am 1. Februar 2010 trat das Gendiagnostikgesetz in Kraft, das bereits im April letzten Jahres vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden ist. Zu dem wichtigsten Grundprinzip des Gesetzes zählt das Recht eines jeden Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung: Dazu gehört sowohl das Recht, die eigenen genetischen Befunde zu kennen, als auch das Recht, diese nicht zu kennen, wenn man es nicht möchte.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Peter Schaar, begrüßt die zahlreichen datenschutzkonformen Regelungen, bedauert jedoch, dass das Gesetz keine Regelungen zum Umgang mit genetischen Untersuchungen im Zusammenhang mit Forschungen beinhaltet.

Schaar sagte: Dieses Manko wiegt schwer, da gerade in diesem Bereich eine hohe Rechtsunsicherheit bei allen Beteiligten herrscht, das heißt, hier wünsche ich mir eine Nachbesserung des Gesetzes.
Zudem würde ich es sehr begrüßen, wenn es auch auf gesamteuropäischer Ebene konkret verbindliche Gesetze geben würde, die genetische Untersuchungen in den verschiedenen Lebensbereichen und den Umgang mit genetischen Daten einheitlich regeln würden. Im Rahmen der fortschreitenden Globalisierung darf ein so wichtiger Bereich wie die Selbstbestimmung über seine genetischen Daten nicht an der eigenen Landesgrenze halt machen."

Das Gesetz beinhaltet im Wesentlichen folgende Regelungen: Eine genetische Untersuchung zu medizinischen Zwecken darf nur von einem Arzt vorgenommen werden. Erlaubt die Untersuchung eine Vorhersage über die eigene Gesundheit oder die eines ungeborenen Kindes ist eine genetische Beratung vor und nach der Untersuchung Pflicht.

Auf Verlangen des Arbeitgebers vorzunehmende genetische Untersuchungen sind grundsätzlich verboten. Auch sind genetische Untersuchungsergebnisse, die aus anderem Zusammenhang bereits vorliegen, für den Arbeitgeber tabu. Er darf sie weder erfragen, noch entgegennehmen oder verwenden. Lediglich im Rahmen des Arbeitsschutzes können in Ausnahmefällen genetische Untersuchungen notwendig sein. Hier sind allerdings enge Voraussetzungen zu beachten.

Auch im Versicherungsbereich schafft das Gesetz Klarheit. Versicherungsunternehmen dürfen weder vor noch nach Abschluss des Vertrages die Vornahme genetischer Untersuchungen oder die Mitteilung von Ergebnissen aus zurückliegenden genetischen Untersuchungen verlangen oder solche Ergebnisse entgegennehmen oder verwenden. Hiervon gibt es zur Vermeidung von Missbrauchsfällen eng begrenzte Ausnahmen bei Abschluss von Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Pflegeversicherungen mit einem bestimmten hohen Leistungsumfang.

Sogenannte Vaterschaftstests sind nur mit Zustimmung der zu untersuchenden Personen zulässig. Damit sind die bislang durchaus üblichen heimlichen Abstammungstests verboten. (BfDI: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Datenschutz und Compliance

  • Datenschutz versehentlich oder mutwillig ignoriert

    Dr. h. c. Marit Hansen, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Landesbeauftragte für Informationszugang Schleswig-Holstein, hat ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2023 vorgelegt. Viele Fälle aus der Praxis verdeutlichen, dass Datenschutz wirkt - und wo er manches Mal gefehlt hat. Licht und Schatten gab es auch im Bereich der Informationsfreiheit.

  • KI datenschutzkonform einsetzen

    Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) legt eine Orientierungshilfe mit datenschutz-rechtlichen Kriterien für die Auswahl und den datenschutzkonformen Einsatz von KI-Anwendungen vor.

  • Möglichkeit von Geldbußen gegenüber Behörden

    Die Bundesregierung hat im Februar 2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vorgelegt (BT-Drs. 20/10859). Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat zu relevanten Punkten des Gesetzentwurfs und zu weitergehendem Regelungsbedarf Stellung genommen.

  • Internet-Nutzer dürfen nicht geschröpft werden

    In einem weiteren offenen Brief wendete sich die Deutsche Vereinigung für Datenschutz e.V. (DVD) gemeinsam mit zwölf Bürgerrechtsorganisationen am 07.03.2024 erneut an die Datenschutzaufsichtsbehörden in der Europäischen Union, um zu verhindern, dass eine datenschutzfreundliche Nutzung des Internets nur noch gegen Bezahlen hoher Gebühren möglich ist.

  • Einstieg in eine anlasslose Massenüberwachung

    Die Verhandlungen zum EU-Verordnungsentwurf zur Bekämpfung des sexuellen Online-Kindesmissbrauchs (CSA-Verordnung) sind in eine entscheidenden Phase. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDPS) haben anlässlich dessen in einer Gemeinsamen Stellungnahme den EU-Gesetzgeber dazu aufgerufen, die wesentlichen Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments (EP) zu unterstützen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen