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BfDI begrüßt die Meta-Entscheidung des EuGH


Kartell- und Datenschutzaufsichtsbehörden können datengetriebene Geschäftsmodelle nur erfolgreich regulieren, wenn sie eng zusammenarbeiten
Aus Sicht des Bundeskartellamts missbraucht Meta damit ihre marktbeherrschende Stellung



Am 04. Juli 2023 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sein Urteil zur Meta-Entscheidung des Bundeskartellamts verkündet. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) begrüßte das Urteil in seiner Bedeutung für den Datenschutz. Dazu sagte der BfDI Professor Ulrich Kelber: Es freut mich, dass der EuGH anerkennt, dass die Einhaltung von Datenschutzanforderungen wettbewerbsrelevant ist und Kartellbehörden erlaubt, zum Schutz des Wettbewerbs auch die Vereinbarkeit des Verhaltens von Unternehmen mit Datenschutzrecht zu prüfen. Ich gratuliere dem Bundeskartellamt zu diesem Erfolg.

Der EuGH stellte auch klar, dass vorrangig die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) feststellen. Daher muss das Bundeskartellamt die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden vor einer eigenen Entscheidung in datenschutzrechtlichen Fragen einbinden.

Dazu sagte der BfDI: Kartell- und Datenschutzaufsichtsbehörden können datengetriebene Geschäftsmodelle nur erfolgreich regulieren, wenn sie eng zusammenarbeiten. Das bestätigt die Praxis in Deutschland, wo Bundeskartellamt und der Bundesdatenschutzbeauftragte entsprechend kooperieren. Gemeinsam mit unseren europäischen Kolleginnen und Kollegen werde ich die Entscheidung in der Task Force des Europäischen Datenschutzausschusses zum Zusammenspiel von Datenschutz, Wettbewerb und Verbraucherschutz auswerten und Best Practices für eine effiziente Zusammenarbeit festlegen, damit Bürgerinnen und Bürger besser vor rechtswidrigen und missbräuchlichen Datenverarbeitungen geschützt werden. Die Erfahrungen der Zusammenarbeit in Deutschland sind dafür eine gute Grundlage.

Hintergrund des Verfahrens ist die Praxis von Meta, die Daten seiner Nutzenden nicht nur auf Facebook selbst, sondern auch bei seinen Tochterfirmen und über Schnittstellen auf anderen Webseiten zu sammeln und zu detaillierten Nutzerprofilen zu verknüpfen. Aus Sicht des Bundeskartellamts missbraucht Meta damit ihre marktbeherrschende Stellung.

Da Meta seinen Sitz in Irland hat, ist nach dem sogenannten One-Stop-Shop Mechanismus der DSGVO die irische Datenschutzaufsichtsbehörde (DPC) federführend zuständig. In Deutschland ist der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HbmBfDI) für Meta zuständig. (BfDI: ra)

eingetragen: 03.08.23
Newsletterlauf: 27.09.23


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