Informationsfreiheitsgesetz: Jahresbilanz
Informationsfreiheitsgesetz: Der BfDI konnte in rund zwei Drittel aller Fälle eine für den Petenten günstige Lösung erreichen
Jahresbilanz 2006 des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
(12.01.07) - Vor einem Jahr, am 1. Januar 2006, ist das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG – BGBl. 2005 I S. 2722) in Kraft getreten, das jedem ein Akteneinsichts- bzw. Auskunftsrecht bei allen Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes gewährt. Durch das IFG wurde dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz auch die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit übertragen, an den sich jeder wenden kann, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach dem IFG verletzt sieht.
Im Jahr 2006 haben sich in insgesamt 196 Fällen Bürgerinnen und Bürger schriftlich an den BfDI gewandt: in 102 Fällen, weil einzelne öffentliche Stellen des Bundes ihren Antrag auf Informationszugang ganz oder teilweise abgelehnt oder gar nicht auf ihn reagiert haben; in 94 Fällen war eine konkrete Zuordnung zu einer bestimmten Behörde nicht gegeben. Hinzu kamen zahlreiche telefonische Anfragen. Die schriftlichen Beschwerden richteten sich gegen Behörden sämtlicher Bundesressorts; am häufigsten betroffen war der Bereich des Bundesministeriums für Verkehr Bau und Stadtentwicklung (19), gefolgt vom Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (17) und des Bundesministeriums der Finanzen (14).
In den inzwischen abgeschlossenen Fällen (161) konnte der BfDI in rund zwei Dritteln eine für den Petenten günstige Lösung erreichen. Die Behörden haben zum Teil ihren ursprünglichen, zum Teil sehr pauschal ablehnenden Standpunkt revidiert und dann Einblick in die Unterlagen gewährt. In bislang zwei Fällen hat der BfDI von seinem Recht aus § 12 Abs. 3 IFG i.V.m. § 24 Abs. 1, 4 BDSG Gebrauch gemacht, selbst Einblick in die verschlossen gehaltenen Unterlagen zu nehmen, um die Berechtigung der von der Behörde vorgebrachten Ablehnungsgründe zu kontrollieren. In einem anderen Fall hat der BfDI die erste Beanstandung gemäß § 12 Abs. 3 IFG i.V.m. § 25 Abs. 1 BDSG ausgesprochen. Dieser lag folgende Problematik zugrunde, die auch in weiteren Fällen eine Rolle gespielt hat: Die Behörde verweigert unter Berufung auf den Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 1g IFG den Zugang zu Informationen, weil deren Preisgabe nachteilige Auswirkungen auf die Prozesssituation des Bundes in einem Klageverfahren haben könne. Nach Auffassung des BfDI dient § 3 Nr. 1g IFG jedoch ausschließlich dem Schutz des laufenden Gerichtsverfahrens an sich, also seiner störungsfreien Durchführung, nicht aber dem Schutz der prozessbeteiligten Behörde. In einem Rechtsstaat kann es nicht sein, dass eine Behörde gegen einen Bürger einen Prozess führt, obwohl sich Unterlagen in ihren Akten befinden, bei deren Bekanntwerden sie den Prozess verlieren könnte.
Folgende weiteren Eingabeschwerpunkte und Problembereiche haben sich im Zusammenhang mit den Ausnahmetatbeständen des IFG gezeigt:
Ein häufiger Ablehnungsgrund ist das angebliche Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 Satz 2 IFG. Die Behörden ziehen sich allerdings zu schnell hierauf zurück, ohne die betroffenen Unternehmen zu beteiligen oder ausreichend darzulegen, inwiefern die Offenlegung der begehrten Information zu einem konkreten wirtschaftlichen Nachteil des Unternehmens führen könnte. Die Erfahrungen zeigen hier, dass häufig zumindest ein teilweiser Informationszugang gemäß § 7 Abs. 2 IFG ermöglicht werden kann.
Finanz-, Wettbewerbs- oder Regulierungsbehörden berufen sich immer wieder pauschal auf den Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 1d IFG. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Bereichsausnahme für diese Behörden, sondern es ist von ihnen in jedem Einzelfall konkret dazulegen, inwiefern das Bekanntwerden der jeweiligen Information nachteilige Auswirkungen auf ihre Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben haben kann.
Häufig wird ein Informationszugang auch deshalb verweigert, weil die Information einer gesetzlichen Geheimhaltungsvorschrift unterliege (§ 3 Nr. 4 IFG). Hier ist jedoch stets sorgfältig zu prüfen, wie weit solche Spezialregelungen tatsächlich reichen. Auch stellen vermeintlich "besondere" Amtsgeheimnisse mitunter nur Konkretisierungen des allgemeinen Amtsgeheimnisses dar, so dass sie einem Informationszugang nicht entgegenstehen können. Bei als Verschlusssachen eingestuften Dokumenten sollte ein Antrag auf Informationszugang außerdem zum Anlass genommen werden, die Einstufungsentscheidung nochmals zu überprüfen. Insbesondere bei länger zurückliegenden Einstufungen kann der Geheimhaltungsgrund inzwischen entfallen sein. Die anfänglich häufigen Fälle, in denen die Behörden auf den Antrag auf Informationszugang gar nicht oder nicht fristgemäß nach § 7 Abs. 5 IFG reagiert haben, sie das IFG nicht kannten oder auf sich nicht für anwendbar hielten, sind im Laufe des Jahres ebenso zurückgegangen wie Beschwerden über zu hohe Gebühren oder das Verlangen der Behörden nach Vorkasse.
Dies zeigt, dass es sich dabei um Anlaufschwierigkeiten handelte, das IFG inzwischen in den Behörden besser bekannt ist und die Verwaltungen offenbar zu einer moderaten Gebührenpraxis gefunden haben. Weitere Veränderungen zum Positiven können sich ergeben, wenn die Behörden künftig verstärkt von Veröffentlichungen nach § 11 IFG Gebrauch machen und Informationen von sich aus ins Internet stellen. Hier bestehen noch deutliche Defizite. Indem Informationen von allgemeinem Interesse, beispielsweise bereits zur Einsicht beantragte Dokumente, elektronisch veröffentlicht werden, wird auf der einen Seite den Bürgerinnen und Bürgern der Informationszugang erleichtert, gleichzeitig aber auch der Verwaltungsaufwand der Behörden bei der Bearbeitung von Anträgen auf Informationszugang erheblich reduziert. Auf diesem Gebiet hat die Bundesagentur für Arbeit inzwischen erste Maßstäbe gesetzt, indem sie ehemals "interne" Weisungen und Dokumente nunmehr im Internet veröffentlicht. Dies hat dazu geführt, dass im zweiten Halbjahr 2006 zu diesem Bereich keine Eingaben mehr beim BfDI eingegangen sind.
Der BfDI wird mit Ablauf des Jahres 2007 seinen ersten Tätigkeitsbericht zum Informationsfreiheitsgesetz erstellen (§ 12 Abs. 3 IFG i.V.m. § 26 Abs. 1 BDSG). Wer Fragen zum IFG des Bundes hat, kann sich an den BfDI wenden. (BfDI: ra)
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