Auf Videoüberwachung muss hingewiesen werden
Neues aus der DSGV: TÜV Süd informiert über Videoüberwachung
Grundsätzlich ist die Überwachung von öffentlichen Räumen aber nur dann zulässig, wenn ihr keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen
Die Überwachung von Räumen und Plätzen mittels Videoüberwachung ist ein Thema, das in der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur am Rande geregelt wird. Vielmehr sollen die einzelnen Mitgliedsstaaten selbst Vorschriften für die elektronische Überwachung erlassen. Die DSGVO, die ab 25. Mai 2018 europaweit anwendbares Recht ist, schreibt in Artikel 35, Absatz 3 lit. c) allerdings vor, dass bei „einer systematischen umfangreichen Überwachung öffentlich zugänglicher Räume“ eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig und erforderlich ist. TÜV Süd erklärt die in Deutschland geltenden Normen.
In Deutschland ist die Videoüberwachung in § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) festgelegt. Die größte Änderung zur bisher bestehenden Regelung findet sich in Absatz 1: Hier legt das BDSG-neu fest, dass öffentlich zugängliche großflächige Anlagen oder Einrichtungen wie öffentliche Verkehrsmittel, Bahnhöfe sowie Einkaufszentren, Sportstätten und Veranstaltungsorte zum Schutz der Menschen überwacht werden dürfen, der Schutz von Personen, die sich dort aufhalten, aber besonders beachtet werden muss.
Der deutsche Gesetzgeber stellt also die Sicherheitsbelange und den Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit dieser Personen als ein besonders wichtiges Interesse dar. Infolge der Anschläge in Deutschland im Sommer 2016 ist diese Bestimmung de facto bereits seit Mai 2017 durch das sog. Videoüberwachungsverbesserungsgesetz gültig, das das bisherige Bundesdatenschutzgesetz geändert hat.
Grundsätzlich ist die Überwachung von öffentlichen Räumen aber nur dann zulässig, wenn ihr keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Dann dürfen Orte zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts und wenn die Datengewinnung für einen konkret festgelegten Zweck und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nötig ist, überwacht werden. Absatz 2 BDSG-neu schreibt vor, dass die Tatsache, dass eine Beobachtung durchgeführt wird, sowie die für die Überwachung verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen gekennzeichnet werden muss.
Die gewonnenen Daten dürfen dann nur zur Abwehr von Gefahren sowie zur Verfolgung von Straftaten genutzt werden. Ist der Zweck erreicht oder stehen schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegen, müssen die Daten unverzüglich gelöscht werden.
Überwachung öffentlicher Räume verlangt höchstes Schutzniveau
Wenn gesetzlich eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist, kann man davon ausgehen, dass die technischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit dem höchsten Niveau entsprechend dem Stand der Technik genügen müssen. Insbesondere sollte gemäß Artikel 32 Absatz 4 der privilegierte Zugriff auf die gespeicherten Video-Daten, z.B. durch Administratoren, am besten überhaupt nicht möglich sein. Mit der Sealed-Cloud-Technologie von Uniscon ist das bereits etablierter Stand der Technik.
Mit dieser patentierten Technologie kann die verantwortliche Stelle sogar noch einen Schritt weitergehen: Die Videoüberwachung lässt sich so gestalten, dass Daten, die ohne Anlass erfasst wurden, sofort in eine versiegelte Cloud gebracht werden, wo sie für niemanden zugänglich sind. Erst bei einem berechtigten Anlass können diese Daten aus der Sealed Cloud ausgeführt werden – z.B. mittels eines Vier- oder Sechs-Augen-Prinzips. So ist sichergestellt, dass nur Auskunftsersuchen mit juristischer Rechtfertigung gemäß dem entsprechenden Anlass beantwortet werden können. (TÜV Süd: ra)
eingetragen: 31.07.18
Newsletterlauf: 22.08.18
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