Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Datenschutz mit Zertifikat


Zweck einer Datenschutz-Zertifizierung
Einfacher Vertragsschluss zur Verarbeitung im Auftrag



Von Dr. Stefan Krempl, ISO/IEC 27001 Lead-Auditor im Auftrag des TÜV Rheinland u. Deutsche Auditoren eG

Zertifizierungen erleichtern das Geschäftsleben. Man weist gegenüber Geschäftspartnern nach, dass man einen hohen Standard einhält. Sollte trotzdem mal etwas schief gehen kann der Geschäftsführer belegen, dass er alles Erforderliche getan hat. Die EU-Datenschutzgrundverordnung sieht die Möglichkeit einer Zertifizierung ausdrücklich vor, aber wie und wo kann man ein solches Zertifikat erhalten?

So gut wie jede Firma lässt personenbezogene Daten durch Externe verarbeiten. Sie müssen daher Vereinbarungen zur Verarbeitung im Auftrag nach Art. 28 DSGVO mit ihren Auftragnehmern abschließen. Für den Vertragstext werden zumeist allgemein verfügbare Vorlagen genommen. Die Formulierung der Technisch-Organisatorischen-Maßnahmen (TOM) ist dagegen regelmäßig ein Problem. Selbst von großen Firmen bekomme ich als Datenschutzbeauftragter immer wieder TOM die oberflächlich und ohne jede Aussagekraft sind. Praktisch unmöglich, als Auftraggeber anhand dieser Unterlagen der Pflicht nachzukommen, zu prüfen ob der Auftragnehmer geeignete Garantien zur Einhaltung der Datenschutzvorschriften bietet. Bei halbwegs strikter Auslegung der gesetzlichen Vorgaben müssten hier eigentlich viele Beauftragungen scheitern. Das Gesetz zeigt aber auch einen Ausweg (Art. 28 Abs. 5), da eine Zertifizierung des Auftragnehmers gemäß Art. 42 DSGVO herangezogen werden kann um die geforderten Garantien nachzuweisen.

Geringeres Bußgeld nach Zwischenfällen
Zwischenfälle passieren, das lässt sich nie ganz verhindern. Einer der wesentlichen Gründe, warum die DSGVO für so viel Wirbel gesorgt hat, liegt in der Höhe der möglichen Bußgelder. Bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Umsatzes, was auch immer höher ist, schreckt gleichermaßen große wie kleine Unternehmen. Wenn eine Firma eine gültige Zertifizierung besitzt und damit nachweisen kann alle erforderlichen Maßnahmen getroffen zu haben, kann sie jedoch gemäß Art. 83 DSGVO mit einem geringeren Bußgeld rechnen. Auch kann die Haftung der Geschäftsführung in diesem Fall anders ausfallen, da grobe Fahrlässigkeit oder Organisationsversagen ausgeschlossen werden kann.

Zertifizierungs-Standards
Datenschutzzertifikate findet man bei verschiedenen Datenschutz Verbänden oder Zertifizierungsunternehmen wie dem TÜV Rheinland. Jedoch erfüllt Keines die Anforderungen der DSGVO. Stand Februar 2019 ist noch keine Zertifizierungsstelle oder und kein Zertifizierungs- Standard offiziell zugelassen.

ISO 27001
Vor Einführung der DSGVO nahm die ISO/IEC 27001 Zertifizierung eine wichtigere Rolle ein. Es war allgemein anerkannt, dass bei einer Beauftragung der Auftraggeber mit einer Eine Datenschutz-Zertifizierung nach DSGVO schafft Vertrauen und reduziert Risiken Überprüfung eines solchen Zertifikates seiner Sorgfaltspflicht weitgehend nachgekommen ist. Allerdings enthält die ISO/IEC 27001 neben einem allgemeinen Vermerk zum Datenschutz keine konkreten Vorgaben zur DSGVO. Für Cloud-Dienstleister gibt es daneben schon länger die Ergänzungen ISO 27017 und ISO 27018. Neben den großen Anbietern wie Apple, Microsoft, Amazon und Google haben sich bisher wenige Cloud Provider, wie z.B. netfiles, dieser Ergänzungen angenommen.

ISO 27522
Mit der ISO/IEC 27522 befindet sich ganz aktuell eine Ergänzung zur ISO 27001 in der finalen Abstimmung, die das Thema Datenschutz allgemein aufgreift und auch ausdrückliche Referenzen auf die DSGVO enthält.

Der neue Standard ergänzt die bestehende ISO 27001 an verschiedenen Stellen, wobei jeweils genau angegeben ist, welche Teile der ISO 27001 unverändert weiter gelten und an welchen Stellen Ergänzungen angebracht werden. So wird das Thema Risikomanagement ergänzt, unter anderem um die Datenschutzfolgenabschätzung (Art. 35 DSGVO). Auch zu den Maßnahmen aus dem Anhang A der ISO 27001 bzw. der Anleitung zur Umsetzung ISO/IEC 27002 gibt es zahlreiche Ergänzungen. Dies sind zum Teil spezifische Hinweise zur Umsetzung der bestehenden Maßnahmen, aber auch ganz neue Maßnahmen. Sowohl für Auftraggeber als auch für Verarbeiter personenbezogener Daten. An verschiedenen Stellen findet man dabei den Wortlaut der DSGVO wieder. Z.B. findet sich im Kapitel 7.2.2 des Standards die Aufzählung der Grundlagen der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung aus DSGVO Art. 6 Abs. 1 a) – f).

Auch zahlreiche andere Aspekte der DSGVO, wie Verarbeitung im Auftrag, Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und "privacy by design" finden sich in den ergänzenden Maßnahmen. Zuletzt haben sich die Ersteller der Norm noch die Mühe gemacht eine Referenztabelle zwischen der ISO 27522 und der DSGVO sowie der ISO 27017 und 27018 zu erstellen. Für die zahlreichen Unternehmen, die heute schon eine ISO 27001 Zertifizierung besitzen, kann die ISO 27522 eine sinnvolle Ergänzung sein, um die Einhaltung der Datenschutz- Grundverordnung DSGVO gegenüber Kunden, Partnern und Behörden nachzuweisen. Sie lässt sich einfach in das bestehende Schema integrieren und im Rahmen des regelmäßigen ISO 27001 Audits zertifizieren. (TÜV Rheinland: ra)

eingetragen: 09.03.19
Newsletterlauf: 08.04.19

TÜV Rheinland: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Generationenkonflikt der IT-Security

    Unternehmen sind auf die Dynamik und frischen Ideen der jungen Generation angewiesen, um dem Fachkräftemangel zu begegnen und sich weiterzuentwickeln. Es darf jedoch nicht auf Kosten der IT-Sicherheit gehen. Um diesen Spagat zu meistern, braucht es einen Security-Ansatz, der Platz für Fortschritt schafft, anstatt ihn zu behindern.

  • Ist NIS-2 zu anspruchsvoll?

    Die politische Einigung über das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie NIS-2 und der Stärkung der Cybersicherheit noch vor der Bundestagswahl ist gescheitert. SPD, Grüne und FDP konnten sich nicht auf zentrale Punkte einigen. Damit bleibt über zwei Jahre nach der Verabschiedung der EU-Richtlinie die dringend notwendige gesetzliche Verschärfung aus. Die Umsetzungsfrist wird weiter überschritten

  • Seit 1. Januar 2025 gilt die E-Rechnungspflicht

    Stellen Sie sich vor, Ihr Unternehmen kann plötzlich Rechnungen nicht mehr rechtssicher verschicken. Verzögerte Zahlungen, rechtliche Konsequenzen und möglicherweise ein belastetes Geschäftsverhältnis könnten die Folge sein - und das alles, weil Sie die E-Rechnungspflicht ohne die richtige Software kaum einhalten können.

  • Compliance: Mehr als Datensicherheit

    Neue Regularien und Standards im Bereich Cybersicherheit sorgen dafür, dass das Thema Compliance immer stärker in den Fokus von Unternehmen rückt. Verstöße können zu hohen Bußgeldern und einem massiven Vertrauensverlust führen. Angesichts strengerer Datenschutzregulierungen wie der DSGVO und NIS-2 sowie zunehmender technischer Anforderungen müssen Unternehmen eine klare Strategie verfolgen, um sowohl gesetzliche als auch sicherheitstechnische Vorgaben einzuhalten.

  • DORA: Neue Standards für den Finanzsektor

    Nun müssen Finanzinstitute die Compliance mit der EU-DORA-Verordnung (Digital Operational Resilience Act) nachweisen. Diese Regulierung zielt darauf ab, die digitale Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors gegen Cyber-Risiken und operative Störungen zu stärken. Dazu gehören Vorschriften und Richtlinien zu Cyber-Risikomanagement, Datensicherheit, Governance, Ausfallsicherheit und Multi-Cloud-Flexibilität.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen