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Kinderbetreuungskosten neu geregelt


Änderungen zum Jahr 2012: Neben den Änderungen beim Kindergeld bzw. den Kinderfreibeträgen gibt es noch weitere Dinge, die sich für viele Arbeitnehmer und Verbraucher in 2012 ändern
Dazu gehören positive Veränderungen wie die künftig einfachere Berechnung der Entfernungspauschale zur Arbeitsstätte, aber auch negative Veränderungen. So werden Arbeitnehmer in Zukunft von Insolvenzen ihrer Krankenkassen betroffen sein

(20.02.12) - Ab 2012 entfällt bei volljährigen Kindern die Voraussetzung, dass bestimmte Verdienstgrenzen einzuhalten sind – dies ist eine zum Jahr 2012 eingetretene steuerliche Veränderung. Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge werden also insbesondere gewährt, wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet. Nunmehr sind Kindergeld und Kinderfreibeträge für alle sich in der Berufsausbildung befindlichen volljährigen Kindern zu gewähren, unabhängig von den Einkünften des Kindes. Zum anderen wurden auch die Kinderbetreuungskosten neu geregelt. Die bisher geregelten Tatbestandsvoraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten entfallen.

Künftig wird es für Bezieher von Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit weitere Änderungen geben. Die Berechnung der Entfernungspauschale oder Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte wurden erleichtert. Die zur Berechnung ggf. heranzuziehende Nutzung verschiedener Verkehrsmittel müssen nur noch in Ausnahmefällen für jeden einzelnen Tag belegt werden. Dieses führt bei Steuerpflichtigen, die öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstelle benutzen, zu Verfahrenserleichterungen. Insbesondere ist das mitunter mühselige Sammeln von Belegen nicht mehr erforderlich.

Leider werden Arbeitnehmer in Zukunft von Insolvenzen ihrer Krankenkassen betroffen werden. Hiervon scheint jedenfalls der Gesetzgeber auszugehen, da er die Krankenkassen verpflichtet, ihre Mitglieder künftig 8 Wochen vor der Schließung über eine drohende Insolvenz zu informieren und diese Mitglieder daraufhin bei dem Wechsel zu einer anderen Krankenkasse zu unterstützen. Gleichsam werden die anderen Krankenkassen verpflichtet, die dann Wechselnden, dieses können auch Kranke, Alte oder Geringverdiener sein, aufzunehmen. (Steuerberaterverband Schleswig-Holstein: ra)

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