Neues Widerrufsrecht zum 13. Juni 2014
Onlinehändler müssen nicht nur Widerrufsbelehrung ändern - Auch die Abwicklung des Widerrufs unterscheidet sich von der Rückabwicklung des Widerrufs
Onlinehändler, die bisher auf das Rückgaberecht gesetzt haben, müssen so mit Wirkung zum 13. Juni 2014 eine Umstellung auf das Widerrufsrecht vornehmen
(18.02.14) - Die Einführung der neuen EU-Verbraucherrichtlinie ab dem 13.06.2014 bringt auch eine Änderung des Widerrufs mit sich. Darauf machte die Kanzlei volke2.0 aufmerksam. Neben der neuen Widerrufsbelehrung werden auch wesentliche Modalitäten rund um die Ausübung des Widerrufsrechts geändert.
Neu ist z.B. auch, dass zukünftig ein Formular für die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Onlinehändler vorgehalten werden muss. Dieses Formular soll dem Kunden eine weitere Möglichkeit eröffnen, einfacher und unkomplizierter seinen Widerruf erklären zu können. Der Gesetzgeber sieht die Verpflichtung des Onlinehändlers vor, ein entsprechendes Formular zur Verfügung zu stellen. Neben der Möglichkeit für den Kunden, dieses Formular per Telefax an den Onlinehändler zurück zu schicken, kann der Onlinehändler jedoch auch die Möglichkeit eröffnen, ein elektronisches Formular zu nutzen.
In diesen Fällen müsste der Onlinehändler jedoch den Zugang der Widerrufserklärung durch den Kunden auf einen "dauerhaften" Datenträger (z.B. E-Mail) bestätigen. Daneben bleibt selbstverständlich auch die sehr unpraktische Möglichkeit den Zugang des Widerrufs per Post an den Kunden zu bestätigen.
"Hier besteht ein großer Umstellungsbedarf für den Onlinehandel. Er muss nicht nur das Formular zur Verfügung stellen, sondern auch entsprechende Supportleistungen vorhalten, um diese Weg der Ausübung des Widerrufsrechts in Zukunft zu gewährleisten. Aber: Eine Verpflichtung des Kunden zur Verwendung dieses Formulars besteht nicht." erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0.
Zukünftig wird ein Widerruf nur noch dann möglich sein, wenn dieser ausdrücklich gegenüber dem Onlinehändler erklärt wird. Durch die reine Rücksendung der Waren wird zukünftig kein wirksamer Widerruf mehr ausgeübt.
Zugleich wird aber eine neue Möglichkeit des Widerrufsrechts für den Kunden geschaffen. Dieser hat nunmehr zukünftig auch die Möglichkeit, per Telefon seinen Widerruf zu erklären. "Die Gesetzesänderung schafft auf der Seite des Onlinehändlers erhöhte Dokumentationspflichten, da er zukünftig auch Telefonanrufe entgegen nehmen muss, die das Widerrufsrecht beinhalten können. Hier bietet sich an, eine eigene Telefonnummer, über die Widerrufsrechtserklärungen abgegeben werden können, einzurichten und Ihre Support-Mitarbeiter in den rechtlichen Neuregelungen zu schulen", erklärt Rolf Albrecht.
Zugleich wird das Rückgaberecht, das bisher in Deutschland noch als Ersatz für das Widerrufsrecht eingeräumt werden konnte, ersatzlos gestrichen. Die Onlinehändler, die bisher auf das Rückgaberecht gesetzt haben, müssen so mit Wirkung zum 13. Juni 2014 eine Umstellung auf das Widerrufsrecht vornehmen.
"Hier wird es nicht ausreichen, nur die Rückgabebelehrung gegen die Widerrufsbelehrung im Rahmen der Onlineverkaufsangebote auszutauschen. Auch die Abwicklung des Widerrufs unterscheidet sich von der Rückabwicklung des Widerrufs. Auch hier müssen sich Onlinehändler und Mitarbeiter auf die neuen Gegebenheiten einstellen", erklärt Rolf Albrecht. (Rolf Albrecht, Kanzlei volke2.0: ra)
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