Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Geschlossene Fonds: Sanieren ohne zu zahlen?


BGH weicht Entscheidung "Sanieren oder Ausscheiden" auf - Größerer Spielraum für Fonds-Anleger
Nach der aktuellen Entscheidung des BGH ist es möglich, dass Anleger – trotz eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses – nicht aus dem Fonds ausgeschlossen werden können


(11.08.11) - "Sanieren und zahlen oder ausscheiden und noch mehr zahlen?" – ausschließlich diese beiden Möglichkeiten schien es für Gesellschafter geschlossener Immobilienfonds in Form einer GbR bisher zu geben, wenn die Mehrheit der Gesellschafter beschlossen hatte, Geld nachzuschießen. Mit einem im April veröffentlichten Urteil (Az. II ZR 122/09) schränkt der Bundesgerichtshof (BGH) diesen Grundsatz erheblich ein. "Nach der aktuellen Entscheidung des BGH ist es möglich, dass Anleger – trotz eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses – nicht aus dem Fonds ausgeschlossen werden können", so Nicole Mutschke, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. "Die praktische Konsequenz ist erheblich, da auch der sogenannte Auseinandersetzungsfehlbetrag, den nicht sanierungswillige Gesellschafter vermeintlich zu zahlen hätten, nicht geltend gemacht werden kann."

In dem Fall, der der aktuellen BGH-Entscheidung zugrunde liegt, sah der Gesellschaftsvertrag des Fonds vor, dass für eine Kapitalerhöhung ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter nötig sei. Das Nichterreichen der Einstimmigkeit hat gemäß BGH zur Folge, dass die zustimmenden Gesellschafter berechtigt sind, ihre Einlagen zu erhöhen, während die nicht zustimmenden Gesellschafter eine Verringerung ihres Beteiligungsverhältnisses hinzunehmen haben. Die zahlungsunwilligen Gesellschafter sind dabei nicht aus gesellschaftlicher Treuepflicht verpflichtet, einem Beschluss zuzustimmen, dass ein nicht sanierungswilliger Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet.

Besserstellung für Nichtzahler?
Konkret bedeutet dies, dass – wie der BGH selbst erkennt – unter Umständen eine Besserstellung derjenigen Gesellschafter erfolgt, die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmen. Denn sie werden durch den Beitrag der übrigen Gesellschafter zumindest teilweise von den auf sie entfallenden Gesellschaftsschulden befreit. Darüber hinaus werden sie sogar – wenn auch in geringerer Höhe – an dem Gewinn beteiligt, falls der Fonds Gewinne erwirtschaftet.

Urteil mit Signalwirkung
"Die praktische Bedeutung des Urteils geht weit über dessen Inhalt hinaus. Vor diesem Hintergrund werden Sanierungsbemühungen von Fondsgesellschaften jedenfalls deutlich schwieriger. Denn die Anleger müssen fürchten, dass die Zahlung eines Sanierungsbeitrages sie möglicherweise schlechter stellt, als die Zahlungsverweigerung", so Rechtsanwältin Nicole Mutschke. "Eine fundierte Beratung wird für Gesellschafter wird im Sanierungsfall immer wichtiger, damit nicht ein weiterer folgenschwerer Fehler zu beklagen ist. Anleger sollten sich daher in jedem Fall an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden."

Die Kanzlei Mutschke vertritt eine Vielzahl von Anleger, die in geschlossene (Immobilien-) Fonds investiert haben und Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend machen. Zudem unterstützen die Anwälte der Fachkanzlei viele Gesellschafter mit Rat und Tat während laufender Sanierungen. (Kanzlei Mutschke: ra)

Kanzlei Mutschke: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Generationenkonflikt der IT-Security

    Unternehmen sind auf die Dynamik und frischen Ideen der jungen Generation angewiesen, um dem Fachkräftemangel zu begegnen und sich weiterzuentwickeln. Es darf jedoch nicht auf Kosten der IT-Sicherheit gehen. Um diesen Spagat zu meistern, braucht es einen Security-Ansatz, der Platz für Fortschritt schafft, anstatt ihn zu behindern.

  • Ist NIS-2 zu anspruchsvoll?

    Die politische Einigung über das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie NIS-2 und der Stärkung der Cybersicherheit noch vor der Bundestagswahl ist gescheitert. SPD, Grüne und FDP konnten sich nicht auf zentrale Punkte einigen. Damit bleibt über zwei Jahre nach der Verabschiedung der EU-Richtlinie die dringend notwendige gesetzliche Verschärfung aus. Die Umsetzungsfrist wird weiter überschritten

  • Seit 1. Januar 2025 gilt die E-Rechnungspflicht

    Stellen Sie sich vor, Ihr Unternehmen kann plötzlich Rechnungen nicht mehr rechtssicher verschicken. Verzögerte Zahlungen, rechtliche Konsequenzen und möglicherweise ein belastetes Geschäftsverhältnis könnten die Folge sein - und das alles, weil Sie die E-Rechnungspflicht ohne die richtige Software kaum einhalten können.

  • Compliance: Mehr als Datensicherheit

    Neue Regularien und Standards im Bereich Cybersicherheit sorgen dafür, dass das Thema Compliance immer stärker in den Fokus von Unternehmen rückt. Verstöße können zu hohen Bußgeldern und einem massiven Vertrauensverlust führen. Angesichts strengerer Datenschutzregulierungen wie der DSGVO und NIS-2 sowie zunehmender technischer Anforderungen müssen Unternehmen eine klare Strategie verfolgen, um sowohl gesetzliche als auch sicherheitstechnische Vorgaben einzuhalten.

  • DORA: Neue Standards für den Finanzsektor

    Nun müssen Finanzinstitute die Compliance mit der EU-DORA-Verordnung (Digital Operational Resilience Act) nachweisen. Diese Regulierung zielt darauf ab, die digitale Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors gegen Cyber-Risiken und operative Störungen zu stärken. Dazu gehören Vorschriften und Richtlinien zu Cyber-Risikomanagement, Datensicherheit, Governance, Ausfallsicherheit und Multi-Cloud-Flexibilität.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen