Datenaustausch: "Elektronische Lohnsteuerkarte"
Rechtliche Neuerungen für Personalabteilungen und Lohnbüros: Vorbereitung auf gesetzliche Änderungen im Lohnbereich nötig
"Elektronische Lohnsteuerkarte": Sobald das Verfahren greift, werden die erforderlichen Besteuerungsmerkmale für die Lohnabrechnung den Arbeitgebern von der Finanzverwaltung elektronisch zur Verfügung gestellt
(13.01.12) - Rund um den Jahreswechsel haben auch diesmal rechtliche Neuerungen Personalabteilungen und Lohnbüros beschäftigt. Die wichtigsten Stichworte für 2012 sind laut Angabe der Datev elektronische Lohnsteuerkarte und Tätigkeitsschlüssel 2010.
Das wichtigste Thema im Lohn-Umfeld im neuen Jahr ist das neue Datenaustauschverfahren "Elektronische Lohnsteuerkarte", dessen Beginn voraussichtlich auf das zweite Quartal 2012 verschoben ist. Sobald das Verfahren greift, werden die erforderlichen Besteuerungsmerkmale für die Lohnabrechnung den Arbeitgebern von der Finanzverwaltung elektronisch zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, diese elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für seine Arbeitnehmer monatlich beim Bundeszentralamt für Steuern abzurufen und für die Lohnabrechnung die jeweils geltenden ELStAM zu berücksichtigen.
Dazu benötigt er unter anderem Steuer-ID und Geburtsdatum des Arbeitnehmers sowie die Information, ob die Tätigkeit im Unternehmen eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung ist. Da ein Abruf ohne diese Angaben nicht möglich ist, müssen eventuell noch fehlende Steuer-IDs der Mitarbeiter bis zum Start des Verfahrens nachgetragen werden. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, sollte das elektronische Rückmeldeverfahren eingerichtet werden, mit dem die bei den Institutionen abgerufenen Daten direkt ins Lohnprogramm übernommen werden können.
Auf Beschluss der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger wird der Tätigkeitsschlüssel, der unter anderem für statistische Auswertungen benötigt wird, für Meldezeiträume nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) seit Dezember 2011 von bisher fünf auf künftig neun Stellen erweitert, um ihn aussagekräftiger zu machen. Grund für diese Änderung ist die nicht mehr zeitgemäße Aufstellung der Berufsbezeichnungen.
Durch die neue inhaltliche Definition des Tätigkeitsschlüssels ist eine automatische Umstellung nicht möglich. Deshalb muss der neue Tätigkeitsschlüssel (TS 2010) für jeden Arbeitnehmer in den Personaldaten erfasst werden. Sofern nicht bereits geschehen, sollte diese Umstellung nun schnellstmöglich angegangen werden, da bereits die möglicherweise für Dezember 2011 erforderlichen DEÜV-Meldungen ausschließlich mit dem neuen Tätigkeitsschlüssel funktioniert. Das gilt auch für die DEÜV-Jahresmeldung 2011. (Datev: ra)
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