Sie sind hier: Home » Markt » Hintergrund

Vom Mieter keine Provision verlangen



Sechs Monate "Bestellerprinzip": Wettbewerbszentrale zieht Zwischenbilanz zu Anfragen und Beschwerden über Immobilienwerbung
Das Bestellerprinzip hat zu einer wesentlichen Änderung des Provisionsanpruchs des Immobilienmaklers bei der Vermittlung von Mietwohnungen geführt, vgl. § 2 Abs. 1 a Wohnungsvermittlungsgesetz

(28.01.16) - Die Wettbewerbszentrale hat seit Inkrafttreten des sog. Bestellerprinzips am 1. Juni 2015 bislang (Stand: 30. November 2015) 53 Anfragen und Beschwerden zu Werbemaßnahmen für Immobilien bearbeitet. Die Fälle zum Bestellerprinzip, die sich in drei Fallgruppen einteilen lassen, machen derzeit rund 20Prozent aller von der Selbstkontrollinstitution bearbeiteten Fälle zur Immobilienwerbung im Jahr 2015 aus. Diese Zwischenbilanz zieht die Wettbewerbszentrale nach einem halben Jahr seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung.

Das Bestellerprinzip hat zu einer wesentlichen Änderung des Provisionsanpruchs des Immobilienmaklers bei der Vermittlung von Mietwohnungen geführt, vgl. § 2 Abs. 1 a Wohnungsvermittlungsgesetz. Diese Vorschrift bedeutet für Makler, dass sie vom Mieter keine Provision verlangen dürfen, wenn sie bereits vom Vermieter einen Vermittlungsauftrag über die zu vermietende Wohnung erhalten haben. Ein Verstoß gegen das Bestellerprinzip stellt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis 25.000 Euro geahndet werden kann: Zugleich liegt darin ein Wettbewerbsverstoß, der mit den zivilrechtlichen Mitteln der Abmahnung bzw. Unterlassungsklage verfolgt werden kann.

Die drei in der Praxis der Wettbewerbszentrale auftretenden Fallgruppen:

>> Die größte Gruppe bildeten die Fälle,
in denen Wohnungsmakler den Hinweis auf eine Mieterprovision nicht aus den Immobilienexposés entfernt hatten (Verstoß gegen § 2 Abs. 1a WoVermRG i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG). Es entstand dadurch der unrichtige Eindruck, der Mieter habe eine Maklerprovision zu zahlen. In fast allen Fällen hat die Wettbewerbszentrale erreicht, dass die Verstöße durch die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen außergerichtlich beigelegt wurden. In einzelnen Fällen steht die Abgabe der Unterlassungserklärung noch aus.

>> Zur zweiten Kategorie zählen Fälle, in denen Wohnungsmakler nach dem 01.06.2015 in Immobilienanzeigen oder Exposés noch mit Hinweisen wie "provisionsfrei." geworben hatten. Da solchen Anzeigen für konkrete Immobilien ein Maklerauftrag des Vermieters zugrunde liegt, ist die Provision regelmäßig vom Vermieter zu zahlen. Werbliche Anpreisungen gegenüber potentiellen Mietern, die eine Provisionsfreiheit besonders hervorheben, sind daher wettbewerbsrechtlich als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu beanstanden. Auch hier konnten die Verstöße durch die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen zügig ausgeräumt werden.

>> Die letzte und kleinste Kategorie bilden Versuche von Maklern, das sog. Bestellerprinzip zu umgehen. Dies geschah in der Weise, dass Immobilienanbieter Servicepauschalen für bestimmte Leistungen gegenüber dem Mietsuchenden geltend gemacht haben. Während ein Fall zügig außergerichtlich abgeschlossen werden konnte, musste die Wettbewerbszentrale in einem anderen, noch laufenden Verfahren Unterlassungsklage erheben (Klage anhängig, LG Stuttgart, Az. 11 O 236/15): Sie sieht in der Erhebung einer Besichtigungsgebühr in Höhe von rund 35 Euro eine Umgehung des Bestellerprinzips (D 1 0221/15).

Empfehlung der Wettbewerbszentrale:
Den Immobilienmaklern wird dringend empfohlen, ihre eigenen Mietangebote dahingehend zu überprüfen, inwieweit noch in Exposés, im Rahmen des eigenen Internetauftritts oder im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine Mieterprovision hingewiesen wird, obwohl bereits ein Vermittlungsauftrag seitens des Vermieters vorliegt. Gleichzeitig sollte sichergestellt sein, dass derartige Mietangebote nicht mit Hinweisen wie "provisionsfrei." oder "provisionsfrei für den Mieter" angepriesen werden. Schließlich ist darauf zu achten, dass keine sonstigen Gebühren oder Servicepauschalen vom Mietsuchenden verlangt werden, sofern ein Vermittlungsauftrag seitens des Vermieters vorliegt.
(Wettbewerbszentrale: ra)

Wettbewerbszentrale: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Investitionen in nachhaltige Rechenzentren

    Digitale Technologien spielen eine wesentliche Rolle, um schädliche Emissionen zu reduzieren und die Klimaziele in Deutschland zu erreichen. So ergab eine aktuelle Bitkom-Studie zum Einsatz von digitaler Lösungen in Sektoren wie Energie, Industrie und Verkehr, dass die CO2-Emissionen im Klimaziel-Stichjahr 2030 jährlich um 73 Millionen Tonnen reduziert werden könnten.

  • NIS-2-Umsetzung in Deutschland

    Mit dem neuen für NIS-2-Gesetz kommen auf viele Unternehmen strengere Cybersicherheitsanforderungen zu - doch es gibt noch offene Fragen und neue Entwicklungen, die bisher wenig Beachtung gefunden haben. Jetzt ist die Zeit zum Handeln. Seit der Verabschiedung der NIS-2-Richtlinie durch die EU im Jahr 2022 war die Umsetzung in den Mitgliedstaaten ein komplexer Prozess.

  • Dem Fiskus drei Schritte voraus

    Teure Materialien sowie steigende Energie- und Transportpreise sind nur zwei Gründe, warum in zahlreichen Unternehmen der Sparzwang wächst. "Unvorhergesehene und potenziell kostspielige Steuernachzahlungen können in einer ohnehin angespannten Situation den Druck auf die finanziellen Ressourcen empfindlich erhöhen", weiß Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule und geschäftsführender Partner der Kanzlei Juhn Partner.

  • Prüfungsangst kommt nicht von ungefähr

    Stehen die Prüfer des Fiskus vor der Tür, steigt in fast jedem Unternehmen das Nervositätslevel. Die Besucher kündigen sich zwar rechtzeitig an, stellen ihren Gastgebern aber ausführliche Detailfragen und schauen sich interne Unterlagen genau an, was nicht nur Zeit und Nerven kostet, sondern manchmal auch sehr viel Geld.

  • Gesetze über Gesetze

    Der Countdown läuft: Die NIS2-Richtlinie steht praktisch schon vor der Tür und Betreiber kritischer Infrastrukturen (KRITIS) arbeiten auf Hochtouren daran, bis Oktober alle notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen