Vermögensanlagen und Prospektpflicht
Kleinanlegerschutzgesetz: Strengere Regeln für den Grauen Kapitalmarkt
Gesetzentwurf sieht stärkere Aufsicht durch BaFin vor - Kritisch sieht vzbv die Werberegelung für Vermögensanlagen
(28.11.14) - Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes beschlossen. Durch Informationspflichten und neue Befugnisse für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sollen Anleger besser vor Risiken des Grauen Kapitalmarkts geschützt werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt grundsätzlich die Maßnahmen – sieht aber noch Bedarf für Nachbesserungen.
Kleinanleger verlieren mit Investitionen im Grauen Kapitalmarkt jährlich sehr viel Geld. Mit dem Gesetz sollen sie künftig besser über die wirtschaftlichen Risiken mit dieser Anlageform informiert werden. So sollen grundsätzlich alle Vermögensanlagen einer Prospektpflicht unterliegen. Mindestlaufzeit und Kündigungsfristen erhöhen die Planungssicherheit. Informationen zu personellen Verflechtungen der Initiatoren sollen Interessenkonflikte mindern. "Diese zusätzlichen Informationen sind gut, richten sich aber eher an Experten. Es wird Aufgaben zum Beispiel der Stiftung Warentest und der Verbraucherzentralen sein, diese für die Endverbraucher zu übersetzen", sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv.
Breitere Aufsichtsbefugnisse der BaFin
Der Gesetzentwurf sieht außerdem eine Erweiterung des Aufsichtsmandats der BaFin vor. Sie soll künftig auch dem Schutz kollektiver Verbraucherinteressen verpflichtet werden. Das bedeutet, dass die BaFin die Möglichkeit erhält einzugreifen, wenn erhebliche und dauerhafte Verstöße gegen ein Verbraucherschutzgesetz vorliegen. So könnte sie etwa gegen den Vertrieb von Produkten intervenieren. "Den kollektiven Verbraucherschutz als gleichberechtigtes Aufsichtsziel neben die Solvenzaufsicht der BaFin zu stellen, war überfällig und ist daher ein besonders wichtiger Schritt", begrüßt Klaus Müller den Entwurf.
Werbebeschränkung fällt zu schwach aus
Kritisch sieht der vzbv dagegen die Werberegelung für Vermögensanlagen. Während die Minister Maas und Schäuble ursprünglich noch eine klare Begrenzung der Werbung auf Wirtschaftsmedien vorgesehen hatten, ist sie jetzt uneingeschränkt in der Presse erlaubt. Zumindest bleibt ein Warnhinweis verpflichtend zur Werbung. Plakate, U-Bahnwerbung und Flyer sind künftig untersagt. "Mit Blick darauf, dass wir ein generelles Verbot des aktiven Vertriebs von Graumarktprodukten fordern, ist diese Regelung völlig unzureichend", so Müller. "Die Probleme im Vertrieb wird man nur mindern können, wenn diese hochspekulativen Produkte, nicht beliebig beworben werden dürfen."
Weiterhin Ausnahmen von den Pflichten
Kritisch sieht der vzbv, dass der Gesetzentwurf weiterhin Ausnahmen vorsieht. So sind für Darlehen, die nur nachrangig bedient werden, Ausnahmen von der Prospektpflicht vorgesehen. Zu beobachten ist, dass schon heute wegen der kaum vorhandenen Regulierungsanforderungen immer mehr Anbieter auf diese Finanzierungsform ausweichen. "Wenn der Gesetzgeber hier tatsächlich einigen Unternehmen entgegenkommen will, darf das nicht zulasten des Verbraucherschutzes gehen. Eine vernünftige Lösung wäre, den Betrag pro Anleger auf beispielsweise 1.000 Euro zu begrenzen", sagt Müller. (vzbv: ra)
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