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Zugang zu elektronischen Beweismitteln


Zugang zu elektronischen Beweismitteln: Rat ermächtigt Mitgliedstaaten, internationales Übereinkommen zu unterzeichnen
Hohes Schutzniveau für natürliche Personen und Einhaltung der EU-Datenschutzstandards




Der Rat hat einen Beschluss angenommen, mit dem die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, im Interesse der EU das Zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität (Budapester Konvention) zu unterzeichnen. Dieses Protokoll wird den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln wie in der Cloud befindlichen E‑Mails oder Dokumenten für die Verwendung in Strafverfahren verbessern. Es wird zur Bekämpfung der Computerkriminalität und anderer Formen der Kriminalität auf globaler Ebene beitragen, indem es die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern vereinfacht und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für natürliche Personen und die Einhaltung der EU-Datenschutzstandards gewährleistet.

Das Protokoll umfasst Verfahren zur Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit zwischen Behörden sowie zur Verbesserung der direkten Zusammenarbeit mit Anbietern und Einrichtungen in anderen Ländern. Ferner sind darin Verfahren für die Rechtshilfe in Notfällen festgelegt.

Dieser Text wird den EU‑Rahmen für den Zugang zu elektronischen Beweismitteln, über den die EU‑Organe derzeit beraten, ergänzen. Sein Vorteil besteht darin, dass er weltweit Anwendung finden kann. Bislang sind 66 Länder, darunter 26 EU-Mitgliedstaaten, der Budapester Konvention beigetreten.

Hintergrund und weiteres Vorgehen
Am 6. Juni 2019 nahm der Rat ein Mandat an, mit dem die Kommission ermächtigt wurde, an den Verhandlungen des Europarats über ein zweites Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität teilzunehmen. Dieses Protokoll wurde vom Ministerkomitee des Europarates am 17. November 2021 angenommen und soll am 12. Mai 2022 zur Unterzeichnung aufgelegt werden.

Die EU kann das Protokoll nicht unterzeichnen, da nur Staaten Vertragsparteien sein können. Daher werden die im Interesse der EU gemeinsam handelnden Mitgliedstaaten ermächtigt, das Protokoll zu unterzeichnen. Sie werden ermutigt, das Protokoll während der feierlichen Unterzeichnung am 12. Mai oder so bald wie möglich danach zu unterzeichnen.

Der Rat hat ferner beschlossen, dem Parlament den Beschluss zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Protokoll zu ratifizieren, zur Billigung zu übermitteln. (Rat der EU: ra)

eingetragen: 04.05.22
Newsletterlauf: 11.07.22


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