Beaufsichtigung von Ratingagenturen
Regulierung von Ratingagenturen: "muss noch verbessert werden", so die EU-Prüfer
Aufsicht über Ratingagenturen beruht auf fundierten Grundlagen, ist jedoch noch nicht in vollem Umfang wirksam
(07.03.16) - Wie aus einem neuen Bericht des Europäischen Rechnungshofs hervorgeht, hat die nach der Finanzkrise des Jahres 2008 als Aufseherin der EU über Ratingagenturen errichtete Behörde zwar gute Grundlagen geschaffen, es sind jedoch noch erhebliche Risiken zu bewältigen. Aufgabe der im Jahr 2011 errichteten Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ist die Registrierung, Überwachung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen. Zu dieser Zeit waren Ratingagenturen in Europa kaum reguliert, und im Blickpunkt stand ihre Wirkung auf die Finanzmärkte. Die ESMA beaufsichtigt derzeit 23 in der Europäischen Union registrierte Ratingagenturen. Ihre Vorschriften und Leitlinien sind nach Ansicht der Prüfer jedoch noch nicht vollständig.
Die Prüfer räumen ein, dass die ESMA die durchschnittliche Dauer des Registrierungsverfahrens verkürzen konnte, weisen jedoch darauf hin, dass das Verfahren nach wie vor komplex ist. Obwohl die Ratingmethoden streng, systematisch und beständig sein und einer Validierung unterliegen sollten, konzentriert sich die ESMA bei ihrer Tätigkeit hauptsächlich darauf, ob die Methoden streng sind. Durch die aktuellen Rahmenregelungen für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem ist nicht gewährleistet, dass alle bei der ESMA registrierten Ratingagenturen auf gleichberechtigter Basis agieren. Dadurch entsteht eine Zwei-Klassen-Marktstruktur, die kleine Ratingagenturen in eine ungünstige Lage versetzt. "Ratings sind wichtig für Investoren und Teilnehmer an den Aktien- und Anleihemärkten und ersetzen in einigen Fällen selbst die Due-Diligence-Prüfung der Anleger", erläuterte Baudilio Tomé Muguruza, das für den Bericht zuständige Mitglied des Europäischen Rechnungshofs. "Die Aufsicht über Ratingagenturen in der EU muss jedoch noch verbessert werden."
Die Prüfer stellten fest, dass die ESMA zwar über ein gut etabliertes Verfahren zur Risikoermittlung verfügt, durch das Fehlen einer lückenlosen Dokumentation jedoch nur schwer nachvollziehbar war, warum bei bestimmten Risiken die Prioritäten neu gewichtet wurden. Zudem waren die Gründe, aus denen die ESMA in bestimmten Hochrisikobereichen nur begrenzte Untersuchungen vornahm, nicht dokumentiert. Die ESMA hat ihren Aufsichtsansatz zwar auf fundierte Grundlagen gestellt, ihre Vorschriften und Leitlinien sind jedoch nicht vollständig. Die Instrumente für Dokumentation und interne Überwachung sind laut den Prüfern "noch recht unausgereift", und es war nicht immer möglich, die im Rahmen der laufenden Aufsicht durchgeführten Tätigkeiten und die daraus gezogenen Analysen und Schlussfolgerungen zurückzuverfolgen.
Die ESMA betreibt einen einzigartigen zentralen Datenspeicher, der einheitliche Informationen über die Ratingleistungen aller registrierten und zertifizierten Ratingagenturen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung stellt. Die Prüfer äußerten allerdings Bedenken hinsichtlich der Zweckdienlichkeit der veröffentlichten Statistiken und der Kontrollen, denen die übermittelten Daten unterzogen werden.
Im Bericht wird der ESMA empfohlen
• >> angemessen zu dokumentieren, dass sie die Ratingmethoden während des Registrierungsverfahrens im Hinblick auf die Anforderungen geprüft hat;
• >> die Nachverfolgbarkeit des Risikoermittlungsverfahrens zu verbessern und alle Hochrisikobereiche weiterzuverfolgen;
• >> ihre Aufsichtsleitlinien und ihr Aufsichtshandbuch fortlaufend zu aktualisieren und interne Leitlinien für die wirksame Dokumentation der Untersuchungen festzulegen;
• >> ein spezielles IT-Instrument für die Aufsichtstätigkeit einzurichten, um den Wissensaustausch zu verbessern und die Zuständigkeit für Aufgaben klarzustellen;
• >> sämtliche wichtigen Aspekte der Gestaltung und Umsetzung der Methoden zu untersuchen, die bisher noch nicht abgedeckt wurden;
• >> die von den Agenturen für den Umgang mit Interessenkonflikten eingerichteten Systeme zu untersuchen, insbesondere in Bezug auf die Handelsgeschäfte ihrer Analysten, unddie Richtigkeit der zu Interessenkonflikten übermittelten Informationen zu prüfen;
• >> die Ausarbeitung zusätzlicher Leitlinien über Offenlegungspflichten zu erwägen;
• >> den Informationsgehalt der im zentralen Datenspeicher veröffentlichten Angaben basierend auf bewährten Verfahren für die Offenlegung von Ratingleistungen zu überwachen und zu verbessern;
• >> sämtliche anwendbaren Rechtstexte und relevanten Dokumente zu veröffentlichen und ihre Website benutzerfreundlicher zu gestalten.
(Europäischer Rechnungshof: ra)
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