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Vereinbarkeit einer Nachhaltigkeitsvereinbarung


EU-Kommission stellt Orientierungshilfen zu einer Nachhaltigkeitsvereinbarung zur Senkung der CO 2-Emissionen in europäischen Häfen bereit
Bekanntmachung ermöglicht es Unternehmen, die Kommission um informelle Orientierungshilfen zu neuen oder ungelösten Fragen zur Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu ersuchen



Die Europäische Kommission hat informelle Orientierungshilfen herausgegeben, die die Vereinbarkeit einer Nachhaltigkeitsvereinbarung über die gemeinsame Beschaffung elektrischer Container-Umschlaganlagen für Häfen und technische Vorgaben für solche Anlagen mit den EU-Wettbewerbsvorschriften betreffen. Die Nachhaltigkeitsvereinbarung würde dazu beitragen, die Umstellung von dieselbetriebenen Anlagen auf elektrische Anlagen in EU-Häfen zu beschleunigen, um die CO2-Emissionen zu senken.

Gleichzeitig wird ein weiteres solches Schreiben übermittelt, in dem es um eine Lizenzverhandlungsgruppe in der Automobilindustrie geht. Die beiden Schreiben sind die ersten Beratungsschreiben, die die Kommission im Rahmen der überarbeiteten Bekanntmachung über informelle Orientierungshilfen von 2022 übermittelt hat. Diese Bekanntmachung ermöglicht es Unternehmen, die Kommission um informelle Orientierungshilfen zu neuen oder ungelösten Fragen zur Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu ersuchen, damit die Unternehmen ihre Vereinbarungen und einseitigen Verhaltensweisen sachkundig prüfen können.

Die Vereinbarung
APM Terminals, ein Hafenterminalbetreiber der Maersk-Gruppe, ersuchte die Kommission um informelle Orientierungshilfen zu einer Vereinbarung mit anderen Hafenterminalbetreibern über die gemeinsame Beschaffung batteriebetriebener elektrischer Portalhubwagen und Shuttle-Portalhubwagen sowie über die gemeinsame Festlegung technischer Mindestvorgaben dafür. Bei Portalhubwagen handelt es sich um eine gängige Art von Container-Umschlaganlagen in Häfen.

Die meisten Portalhubwagen in europäischen Häfen werden mit Diesel betrieben. Hafenterminalbetreiber zögern bisher mit der Anschaffung batteriebetriebener elektrischer Portalhubwagen wegen der deutlich höheren Kosten und mangelnden Interoperabilität, besonders zwischen Ladeanlagen verschiedener Anbieter.

Die geplante Vereinbarung soll daher die Kosten für Hafenterminalbetreiber senken, i) indem ihnen ermöglicht wird, einen Teil ihrer künftigen Nachfrage nach diesen Produkten zu bündeln, indem ii) die künftige Nachfrage für die Anbieter leichter vorhersehbar wird und iii) die Interoperabilität, besonders zwischen Ladeanlagen verschiedener Anbieter, verbessert wird.

Das Beratungsschreiben
Die Kommission ist der Auffassung, dass die geplante Vereinbarung keinen Anlass zu Bedenken gemäß Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gibt, sofern sie Vorkehrungen umfasst, die u. a. Folgendes gewährleisten:

i) Die beteiligten Hafenterminalbetreiber werden auch weiterhin in der Lage sein, unabhängig voneinander Portalhubwagen und Shuttle-Portalhubwagen zu erwerben,

ii) das durch die Vereinbarung gebündelte Nachfragevolumen ist begrenzt und hat daher keine wettbewerbswidrigen Auswirkungen auf die Produktanbieter und

iii) der Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen zwischen den beteiligten Terminalbetreibern wird auf das für die Umsetzung der Vereinbarung unbedingt erforderliche Maß beschränkt.

Die Kommission stützte sich für das Beratungsschreiben in erster Linie auf die von APM Terminals übermittelten Angaben. Das Schreiben gilt fünf Jahre lang und erstreckt sich ausschließlich auf das Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Hintergrund
Im Dezember 2024 ersuchte APM Terminals die Kommission im Rahmen der überarbeiteten Bekanntmachung der Kommission über informelle Orientierungshilfen zu neuen oder ungelösten Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV in Einzelfällen um informelle Orientierungshilfen.

Nach Artikel 101 AEUV sind Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und andere Geschäftspraktiken, die den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen können, verboten.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wird ein Durchsetzungssystem für die Artikel 101 und 102 AEUV eingeführt, das auf Selbstprüfung beruht, da Unternehmen im Allgemeinen gut in der Lage sind, die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens zu prüfen.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann die Kommission jedoch informelle Beratung für Unternehmen im Einklang mit der genannten Bekanntmachung über informelle Orientierungshilfen leisten, wenn sich neue oder ungelöste Fragen zur Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften stellen. Ein Ersuchen um Orientierungshilfen schafft keinen Rechtsanspruch darauf, da dies nicht mit den Rahmenregeln der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für die Selbstprüfung in Einklang stehen würde. Allerdings kann die Kommission, wenn sie dies für angemessen hält, vorbehaltlich ihrer Durchsetzungsprioritäten solche informelle Beratung in einer schriftlichen Erklärung (Beratungsschreiben) bereitstellen.

Wie in der Bekanntmachung erläutert, dienen Beratungsschreiben dazu, Unternehmen zu helfen, selbst eine sachkundige Prüfung ihrer Vereinbarungen und einseitigen Verhaltensweisen vorzunehmen. Die betreffenden Unternehmen sind weiterhin gehalten, eine eigene Prüfung der Anwendbarkeit der EU-Wettbewerbsregeln vorzunehmen.

Beratungsschreiben geben die Haltung der Kommission zu den ihr von den Antragstellern im Ersuchen vorgelegten Sachverhalten wieder und begründen keine Rechte oder Pflichten für die Antragsteller oder Dritte. Die Klarstellungen in einem Beratungsschreiben werden ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass die Angaben der Antragsteller genau und richtig sind, und jede wesentliche Abweichung dieser Angaben vom tatsächlichen Sachverhalt führt dazu, dass das Beratungsschreiben unwirksam wird. Ein Beratungsschreiben kann der Beurteilung derselben Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union nicht vorgreifen.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 14.07.25


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