
Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität
Europäische Kommission will Bürokratieaufwand durch EU-Taxonomie für Unternehmen verringern
Die Taxonomie dient Finanz- und Nichtfinanzunternehmen als gemeinsamer Bezugspunkt im Bereich der Nachhaltigkeit
Die Europäische Kommission hat eine Reihe von Maßnahmen angenommen, um die Anwendung der EU-Taxonomie zu vereinfachen. Durch weniger Verwaltungsaufwand für europäische Unternehmen wird die EU wettbewerbsfähiger, kann aber zugleich auch ihre zentralen Klima- und Umweltziele weiterverfolgen.
Die Taxonomie-Verordnung ist seit 2020 in Kraft, und die entsprechenden Berichtspflichten gelten seit 2022. Die Taxonomie dient Finanz- und Nichtfinanzunternehmen als gemeinsamer Bezugspunkt im Bereich der Nachhaltigkeit und unterstützt so Investitionen, die entsprechend den Zielen des europäischen Grünen Deals zu einem nachhaltigen Wandel der EU-Wirtschaft beitragen.
Überblick über die wichtigsten Vereinfachungsmaßnahmen:
>> Finanz- und Nichtfinanzunternehmen müssen keine Bewertung der Taxonomiefähigkeit und -konformität ihrer Wirtschaftstätigkeiten vornehmen, wenn die betreffenden Tätigkeiten für ihre Geschäftstätigkeit finanziell nicht wesentlich sind. Tätigkeiten von Nichtfinanzunternehmen gelten als nicht wesentlich, wenn sie weniger als 10 Prozent der Gesamteinnahmen, der Investitionsausgaben (CapEx) oder der Betriebsausgaben (OpEx) des Unternehmens ausmachen. Der geringere Verwaltungsaufwand wird den Unternehmen zugutekommen, da sie sich nun auf die Berichterstattung und Finanzierung ihrer Kerntätigkeiten konzentrieren können, und sich positiv auf ihre Bemühungen für einen Wandel auswirken.
>> Darüber hinaus sind Nichtfinanzunternehmen von der Bewertung der Taxonomiekonformität sämtlicher Betriebsausgaben, die für ihr Geschäftsmodell als nicht wesentlich gelten, ausgenommen.
>> Die wesentlichen Leistungsindikatoren für Finanzunternehmen wie die Quote grüner Vermögenswerte für Banken werden vereinfacht und sie können sich dafür entscheiden, zwei Jahre lang nicht detailliert zu den wesentlichen Taxonomie-Leistungsindikatoren Bericht zu erstatten.
>> Die Taxonomie-Meldebögen werden optimiert: Die Zahl der zu meldenden Datenpunkte wird für Nichtfinanzunternehmen um 64 Orozent und für Finanzunternehmen um 89 Orozent gesenkt.
>> Die Kriterien für die Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen auf die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung im Zusammenhang mit der Verwendung und dem Vorhandensein von Chemikalien werden vereinfacht.
Die Änderungen werden in Form eines delegierten Rechtsakts zur Änderung des delegierten Taxonomie-Rechtsakts über die Offenlegungspflichten und der delegierten Rechtsakte zur Klimataxonomie und zur Umwelttaxonomie angenommen. Die Kommission hat den Entwurf dieses delegierten Rechtsakts im Februar 2025 als Teil des "Omnibus I"-Pakets veröffentlicht, und es Interessenträgern ermöglicht, Rückmeldung zu den Maßnahmenentwürfen zu geben.
Nächste Schritte
Der delegierte Rechtsakt wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt. Die Änderungen treten nach Ablauf der Prüfungsfrist von vier Monaten (mit einer möglichen Verlängerung um weitere zwei Monate) in Kraft. Die in diesem delegierten Rechtsakt vorgesehenen Vereinfachungsmaßnahmen gelten ab dem 1. Januar 2026 und erstrecken sich auf das Geschäftsjahr 2025. Die Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, die Maßnahmen ab dem Geschäftsjahr 2026 anzuwenden, wenn sie dies für zweckmäßiger halten. (Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 14.07.25