Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Nicht mit den EU-Vorschriften im Einklang


EU-Kommission fordert von Österreich Einhaltung der EU-Vorschriften über Industrieemissionen
Steuern: EU-Kommission fordert Deutschland zur Einhaltung der EU-Mehrwertsteuervorschriften für Privatunterricht auf



Die Europäische Kommission hat beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland (INFR(2015)2011) zu richten, weil das Land die EU-Vorschriften zur Befreiung von Privatunterricht von der Mehrwertsteuer gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie, wie vom Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt, nicht ordnungsgemäß anwendet. Nach der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Die Mitgliedstaaten dürfen nur weitere Bedingungen stellen, um eine korrekte und einfache Anwendung dieser Befreiung zu gewährleisten und Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch zu verhindern. Dies muss so erfolgen, dass Steuerpflichtige, die ein Recht auf eine Mehrwertsteuerbefreiung haben, diese auch wirksam in Anspruch nehmen können. In Deutschland müssen Privatlehrer eine Bescheinigung vorlegen, um in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung zu kommen. Aus dieser von der zuständigen Landesbehörde auszustellenden Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Unterrichtsleistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten.

Dieses Erfordernis steht nicht im Einklang mit dem EU-Recht in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Somit verstößt Deutschland nach Auffassung der Kommission gegen seine Verpflichtungen aus der Mehrwertsteuerrichtlinie. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Die Europäische Kommission hat beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Österreich (INFR(2020)2094) zu richten, weil das Land seine nationalen Rechtsvorschriften über Industrieemissionen nicht mit den EU-Vorschriften in Einklang gebracht hat. Industrielle Tätigkeiten haben erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit. Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen sieht Vorschriften zur Vermeidung und Verminderung schädlicher Industrieemissionen in Luft, Wasser und Boden sowie zur Abfallvermeidung vor. Im europäischen Grünen Deal mit seinem Null-Schadstoff-Ziel wird gefordert, dass die Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung bis 2050 auf ein Niveau reduziert wird, das als nicht mehr schädlich für die menschliche Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt, um so eine schadstofffreie Umwelt zu schaffen und die kollektive Resilienz zu stärken.

Im Mai 2020 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Österreich übermittelt, auf das im Juni 2022 ein ergänzendes Aufforderungsschreiben folgte. Seitdem hat Österreich zusätzliche Maßnahmen erlassen. Einige Begriffsbestimmungen, Genehmigungsauflagen und technische Anforderungen sowie Regelungen bei Nichteinhaltung der Genehmigungsauflagen wurden jedoch noch immer nicht ordnungsgemäß in österreichisches Recht umgesetzt. Darüber hinaus wurden die Bestimmungen der Richtlinie hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit und des Zugangs zu Gerichten nicht ordnungsgemäß umgesetzt, wodurch die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess behindert wird. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 22.02.24
Newsletterlauf: 06.05.24


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Durchsetzung des Kartellrechts

    Die Europäische Kommission hat die Evaluierungsergebnisse für die EU-Verordnungen, in denen die Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften festgelegt sind (Verordnungen 1/2003 und 773/2004), in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen veröffentlicht.

  • Halbleiterfertigungsanlage in Dresden

    Die Europäische Kommission hat eine 5 Mrd. EUR schwere deutsche Maßnahme zur Unterstützung der European Semiconductor Manufacturing Company ("ESMC") beim Bau und Betrieb eines Mikrochip-Werks in Dresden nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

  • Einfuhren von Elektrofahrzeugen

    Im Rahmen ihrer laufenden Antisubventionsuntersuchung hat die Europäische Kommission den interessierten Parteien heute den Entwurf ihrer Entscheidung zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren batteriebetriebener Elektrofahrzeuge aus China offengelegt.

  • Transparenz der Werbung

    Die EU-Kommission hat X von ihrer vorläufigen Auffassung in Kenntnis gesetzt, dass es in Bereichen im Zusammenhang mit "Dark Patterns", Transparenz der Werbung sowie Datenzugang für Forschende gegen das Gesetz über digitale Dienste (DSA) verstößt.

  • Lebensmittel-Lieferdiensten in Europa

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Kartellverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob Delivery Hero und Glovo durch Beteiligung an einem Kartell im Bereich der Online-Bestellung und -Lieferung von Mahlzeiten, Lebensmitteln und sonstigen Verbrauchergütern im Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen haben. Delivery Hero und Glovo zählen zu den größten Lebensmittel-Lieferdiensten in Europa. Delivery Hero hielt ab Juli 2018 eine Minderheitsbeteiligung an Glovo, bis es im Juli 2022 die alleinige Kontrolle über das Unternehmen erwarb.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen