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Mit EU-Anforderungen in Einklang bringen


EU-Kommission leitet Schritte zur Gewährleistung der vollständigen und fristgerechten Umsetzung von EU-Richtlinien ein
Kommission fordert Mitgliedstaaten zur Umsetzung der neuen Vorschriften für die Strommarktgestaltung auf




Die Europäische Kommission leitet Schritte gegen mehrere EU-Mitgliedstaaten ein, die es versäumt haben, der Kommission Maßnahmen zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht mitzuteilen. Die Frist für die Umsetzung der fraglichen Richtlinien ist kürzlich abgelaufen. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an diese Mitgliedstaaten, die nun zwei Monate Zeit haben, um darauf zu reagieren und die Umsetzung der Richtlinien abzuschließen. Andernfalls kann die Kommission eine zweite, schärfere Verwarnung in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme aussprechen. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben fünf Richtlinien in den Bereichen Energie, Gesundheit, Finanzstabilität und Verkehr nicht vollständig umgesetzt. Die Kommission fordert sie daher nachdrücklich auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um ihr nationales Recht mit den EU-Anforderungen in Einklang zu bringen.

Kommission fordert Mitgliedstaaten zur Umsetzung der neuen Vorschriften für die Strommarktgestaltung auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 26 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden) einzuleiten, weil diese einige Bestimmungen der Änderungsrichtlinie (EU) 2024/1711, die letztes Jahr angenommen worden war, nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt haben. Die Mitgliedstaaten mussten die Umsetzung der Richtlinie bis zum 17. Januar 2025 mitteilen. Die einzige Ausnahme bilden die Bestimmungen über die freie Versorgerwahl und die gemeinsame Energienutzung, für deren Umsetzung die Mitgliedstaaten bis zum 17. Juli 2026 Zeit haben. Die neuen Vorschriften wurden als Reaktion auf den rasanten Anstieg der Energiepreise ausgearbeitet und im vergangenen Jahr von Mitgliedstaaten und Europäischem Parlament angenommen, um die Strompreise für die Verbraucher zu stabilisieren und weniger abhängig von den Preisen fossiler Brennstoffe zu machen. Die Umsetzung der Rechtsvorschriften ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Energiekosten der europäischen Verbraucher (Haushalte und Unternehmen) die niedrigeren Produktionskosten erneuerbarer Energien genauer widerspiegeln, und um eine bessere Vorhersehbarkeit der Preise zu gewährleisten. Mit der Reform der Strommarktgestaltung soll außerdem ein besserer Verbraucherschutz gewährleistet werden, sowohl im Hinblick auf eine größere Auswahl vertraglicher Angebote als auch im Falle einer Stromsperre. Bislang hat nur Dänemark die vollständige Umsetzung der Richtlinie fristgerecht gemeldet. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an die übrigen 26 Mitgliedstaaten. Diese müssen nun binnen zwei Monaten darauf reagieren, die Umsetzung abschließen und der Kommission ihre Maßnahmen mitteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an sie zu richten.

Kommission fordert Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Vorschriften über das Auslaufen finanzieller Anreize für eigenständige mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel im Rahmen der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 9 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Luxemburg, Österreich, Polen, Rumänien und Slowenien) einzuleiten, weil diese Staaten Artikel 17 Absatz 15 der überarbeiteten Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nicht vollständig umgesetzt haben. Die überarbeitete Richtlinie trat am 28. Mai 2024 in Kraft und muss grundsätzlich bis zum 29. Mai 2026 umgesetzt werden. Die schrittweise Abschaffung finanzieller Anreize für die Installation von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln, die in Artikel 17 Absatz 15 vorgesehen ist, war dagegen schon bis zum 1. Januar 2025 in nationales Recht zu übertragen. In der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wird dargelegt, wie die EU bis 2050 einen vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand erreichen und so die Energiekosten der europäischen Bürgerinnen und Bürger senken kann, indem die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden strukturell gesteigert wird. In diesem Zusammenhang dürfen die Mitgliedstaaten spätestens seit dem 1. Januar 2025 keine finanziellen Anreize mehr für die Installation neuer eigenständiger Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, zur Verfügung stellen. Bisher haben neun Mitgliedstaaten die vollständige Umsetzung von Artikel 17 Absatz 15 nicht fristgerecht mitgeteilt, weswegen die Kommission ihnen nun Aufforderungsschreiben übermittelt. Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen nun binnen zwei Monaten darauf reagieren, die Umsetzung abschließen und der Kommission ihre Maßnahmen mitteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an sie zu richten.

Kommission fordert Mitgliedstaaten zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie über die digitale operationale Resilienz (DORA) auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 13 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Frankreich, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien und Slowenien) einzuleiten, weil diese es versäumt haben, die DORA-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2556) vollständig umzusetzen. Die Frist für die Umsetzung der DORA-Richtlinie lief am 17. Januar 2025 ab. Ziel dieser Richtlinie ist es, klare und kohärente Regeln für die digitale operationale Resilienz von Finanzunternehmen wie Banken, Versicherungsgesellschaften und Wertpapierfirmen festzulegen, wodurch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet wird. Die vollständige Umsetzung der Vorschriften ist von entscheidender Bedeutung, um die digitale operationale Resilienz von Finanzunternehmen in der gesamten EU zu stärken, indem den digitalen Risiken begegnet wird, die sich aus der zunehmenden Digitalisierung von Finanzdienstleistungen ergeben. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an die 13 Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten darauf reagieren, die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission die entsprechenden Maßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an sie zu richten.

Kommission fordert Mitgliedstaaten zur vollständigen Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßengüterverkehr auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 16 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Portugal, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden) einzuleiten, weil diese Länder die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr nicht vollständig umgesetzt haben. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 14. Februar 2025 Zeit, die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/846 in nationales Recht umzusetzen. Mit dieser Richtlinie werden die Vorschriften für die Einstufung von Verstößen aktualisiert, aufgrund derer Kraftverkehrsunternehmern nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ihre Zuverlässigkeit aberkannt wird. In dieser Verordnung sind die gemeinsamen Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers festgelegt. Die Kommission übermittelt Aufforderungsschreiben an die betreffenden Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten darauf reagieren, die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission die entsprechenden Maßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an sie zu richten.

Kommission fordert Mitgliedstaaten zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie zur Verwendung von 2-Methyloxolan als Extraktionslösungsmittel bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 5 Mitgliedstaaten (Dänemark, Luxemburg, Österreich, Portugal und Schweden) einzuleiten, weil diese es versäumt haben, Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/175 der Kommission in nationales Recht mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten mussten diese Richtlinie bis zum 16. Februar 2025 in nationales Recht umsetzen. Mit ihr wurde die Richtlinie 2009/32/EG geändert, um 2-Methyloxolan in die Unionsliste der Extraktionslösungsmittel aufzunehmen, die bei der Herstellung von Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen und Lebensmittelzutaten verwendet werden dürfen. Die vollständige Umsetzung ist von entscheidender Bedeutung für die weitere Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Lebensmittelsicherheit. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an die betreffenden Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten darauf reagieren, die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission die entsprechenden Maßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an sie zu richten. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 14.04.25


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