Keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken
Fusionskontrolle: Europäische Kommission genehmigt die geplante Übernahme des britischen Hotelbetreibers Kew Green durch Bank of Scotland und Barclays Bank
Durch die Transaktion entsteht eine horizontale Überschneidung auf dem Markt für Hotelunterkünfte im Vereinigten Königreich
(07.03.11) - Die Europäische Kommission hat den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle an Kew Green Hotels Limited (Kew Green) durch die Bank of Scotland plc, die wiederum von Lloyds Banking Group plc (LBG) kontrolliert wird, und durch die Barclays Bank plc (Barclays) auf der Grundlage der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Bei allen diesen Unternehmen handelt es sich um britische Unternehmen. Nach Prüfung des Vorhabens kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Rechtsgeschäft den Wettbewerb weder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) insgesamt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern wird.
Barclays und LBG sind Finanzdienstleister. LBG ist zudem an verschiedenen Unternehmen der Hotelbranche beteiligt. Kew Green betreibt als Franchisenehmer 21 Hotelbetriebe im Vereinigten Königreich.
Durch die Transaktion entsteht eine horizontale Überschneidung auf dem Markt für Hotelunterkünfte im Vereinigten Königreich. Bei der Prüfung der geplanten Übernahme stellte die Kommmission jedoch fest, dass die horizontalen Überschneidungen der Geschäftstätigkeiten der beteiligten Unternehmen begrenzt sind und dass es viele Wettbewerber auf dem betreffenden Markt gibt.
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die geplante Übernahme keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt.
Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission wurde 1989 damit betraut, Fusionen und Übernahmen zwischen Unternehmen zu prüfen, sofern deren Umsatz bestimmte Schwellen übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung). Die überwiegende Mehrzahl der Zusammenschlüsse wird von ihr ohne Auflagen genehmigt. Lediglich in Fällen, in denen das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen oder sich nachteilig auf die Verbraucher auswirken würde, verlangt sie Abhilfemaßnahmen oder untersagt Übernahmen. Die EU-Fusionskontrollvorschriften bieten daher wettbewerbsfähigen Unternehmen die Möglichkeit, sich auf dem europäischen Markt bzw. dem Weltmarkt zu positionieren.
Nach erfolgter Anmeldung muss die Kommission innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie den Zusammenschluss genehmigt (Phase I) oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet.
Das Vorhaben wurde am 24. Januar 2011 bei der Kommission angemeldet.
Weitere Informationen hierzu unter:
http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/index/m83.html#m_6058
(Europäische Kommission: ra)
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