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Besserer Asbest-Schutz für Arbeitnehmer


Schutz vor Asbest und für eine asbestfreie Zukunft: EU-Kommission begrüßt politische Einigung auf Novellierung der EU-Vorschriften
Asbest ist ein hochgefährlicher, krebserregender Stoff, der EU-weit noch in vielen Gebäuden verbaut ist und viele vermeidbare Todesfälle verursacht



Die EU-Kommission begrüßt die zwischen dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten erzielte politische Einigung über den Vorschlag der Kommission zur Novellierung der EU-Richtlinie über Asbest am Arbeitsplatz. Sie ist ein wichtiger Schritt hin zu einem besseren Asbest-Schutz der Arbeitnehmer/innen und Teil eines ganzheitlichen Konzepts der Kommission zum besseren Schutz von Mensch und Umwelt sowie für eine asbestfreie Zukunft.

Asbest ist ein hochgefährlicher, krebserregender Stoff, der EU-weit noch in vielen Gebäuden verbaut ist und viele vermeidbare Todesfälle verursacht. Im Sinne der politischen Einigung und jüngster wissenschaftlicher Erkenntnisse senken die neuen Vorschriften die zulässige Konzentration am Arbeitsplatz auf 0,01 Asbestfasern pro Kubikzentimeter (f/cm³) während eines Übergangszeitraums. Das ist zehnmal niedriger als der bisher geltende Grenzwert.

Für die Zeit danach einigten sich das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten auf ein "duales Modell", das den Mitgliedstaaten die Wahl lässt zwischen:
>> einem Grenzwert von 0,01 Fasern pro cm⊃3;, wobei feinere Asbestfasern mitgerechnet werden, oder
>> einem Grenzwert von 0,002 Fasern pro cm⊃3;, wobei feinere Asbestfasern nicht mitgerechnet werden.

Die Kommission wird den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie helfen. Hierzu gehören auch Aspekte wie die Umstellung auf modernere Faserzählmethoden, Schulungsprogramme und persönliche Schutzausrüstungen. Für die Übergang zu einer präziseren Asbestfaser-Zählung, also vom Phasenkontrastmikroskop zur Elektronenmikroskopie, wird den Mitgliedstaaten ebenfalls eine Übergangszeit eingeräumt.

Nach der förmlichen Genehmigung der Vereinbarung durch das Europäische Parlament und den Rat haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 30.07.23
Newsletterlauf: 05.09.23


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