Abfederung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs
Maßnahmen des Europäischen Rechnungshofs im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Bei der Abfederung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs mithilfe der EU-Strukturfonds müssen sich größere Flexibilität und Rechenschaftspflicht die Waage halten
Der Europäische Rechnungshof hat alle erforderlichen Schritte eingeleitet, um der Union während der COVID-19-Pandemie auch weiterhin eine wirksame öffentliche Finanzkontrolle bieten und aktuelle Prüfungsberichte, Stellungnahmen und Analysen bereitstellen zu können, soweit dies in diesen schwierigen Zeiten möglich ist. Gleichzeitig spricht er all jenen, die sich in Luxemburg, in der EU und überall in der Welt dafür einsetzen, Menschenleben zu retten und die Pandemie zu bewältigen, seinen Dank aus. Er unterstützt zudem entschlossen die Politik der luxemburgischen Regierung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit. Im Bemühen um Abmilderung der Folgen der derzeitigen Gesundheitskrise für sein Personal hat er vorbeugende Maßnahmen ergriffen, um das Risiko für seine Mitarbeiter und ihre Familien so gering wie möglich zu halten.
Bei der Abfederung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs mithilfe der EU-Strukturfonds müssen sich größere Flexibilität und Rechenschaftspflicht die Waage halten, so die EU-Prüfer. Die Europäische Kommission schlägt vor, die Vorschriften für Ausgaben zulasten der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI Fonds) vorübergehend zu lockern, um den Mitgliedstaaten zu helfen, die Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs abzufedern. Die EU-Unterstützung muss den Mitgliedstaaten zwar so schnell wie möglich zur Verfügung stehen, eine Lockerung der Verfahren birgt aber Risiken. Zu dieser Einschätzung gelangt der Europäische Rechnungshof in einer neuen Stellungnahme.
Der Vorschlag der Kommission gehört zu den Maßnahmen, mit denen die EU auf die COVID-19-Krise reagiert. Insbesondere werden neue Ausnahmeregelungen vorgeschlagen, wonach Mittel aus den ESI-Fonds schneller an die Mitgliedstaaten überwiesen und von diesen flexibler dort eingesetzt werden können, wo die EU-Unterstützung am dringendsten benötigt wird. Dies würde es den Mitgliedstaaten beispielsweise erlauben, eine 100-prozentige EU-Finanzierung zu beantragen, ohne eigene Kofinanzierungsmittel aufzubringen oder einen bestimmten Anteil für Schlüsselthemen wie Forschung oder Klima zu verwenden. Außerdem würde es ihnen erleichtert, Mittelübertragungen zwischen ihren Programmen und Regionen vorzunehmen, und sie könnten selbst entscheiden, wo die Mittel zum Einsatz kommen sollen.
"Die derzeitige Lage erfordert die sofortige Mobilisierung aller verfügbaren Finanzmittel, um die Auswirkungen von COVID-19 auf die Gesundheit, die Unternehmen und die einzelnen Bürgerinnen und Bürger zu bewältigen", so Iliana Ivanova, das für die Stellungnahme zuständige Mitglied des Europäischen Rechnungshofs. "Diese von der Kommission vorgeschlagene kurzfristige Reaktion ist nötig, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Auswirkungen der Krise abzufedern, allerdings muss das richtige Gleichgewicht gefunden werden und der Vorschlag darf nicht zu wesentlichen Zugeständnissen hinsichtlich der Rechenschaftspflicht führen".
Die Prüfer stellen fest, dass der Vorschlag keine zusätzliche Klarstellung dazu enthält, welche Art von Maßnahmen geplant ist, um die Krisenreaktionskapazitäten zu stärken. Außerdem heben sie hervor, dass der Kommission oder den gesetzgebenden Organen nicht ohne Weiteres zuverlässige Informationen über die Ausgaben aus den ESI-Fonds als Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19 zugänglich wären, was sich auf die Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der EU für die Verwendung der Mittel auswirken könnte.
Die Kommission wird die Entwicklungen sorgfältig überwachen müssen, um sicherzustellen, dass die zeitlich befristeten Ausnahmemaßnahmen nur so lange in Kraft sind, wie es die außergewöhnliche Lage erfordert, so die Prüfer. Während einige Maßnahmen für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stünden, könnten andere bis Ende 2023, also bis zum Ende des derzeitigen Programmplanungszeitraums, in Kraft bleiben. Dies würde es den Mitgliedstaaten erlauben, sowohl ihre Krisenreaktionsmaßnahmen als auch mit COVID-19 zusammenhängende Maßnahmen, die sie bereits ergriffen haben, zu finanzieren. (Europäischer Rechnungshof: ra)
eingetragen: 18.04.20
Newsletterlauf: 24.07.20
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