Laufende Überwachung der Kreditinstitute
Deutsche Bundesbank bei 700 Aufsichtsratssitzungen von Banken vertreten
Teilnahme an den Sitzungen sei ein wichtiges Informationsinstrument für die Bankenaufsicht
(13.04.10) - Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank haben seit dem Jahr 2005 an rund 700 Sitzungen von Aufsichtsrats- und Kontrollgremien von Finanzinstituten teilgenommen. Dies teilt die Deutsche Bundesregierung in ihrer Antwort (17/1118) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/731) mit.
Die Teilnahme an den Sitzungen sei ein wichtiges Informationsinstrument für die Bankenaufsicht. Außerdem seien seit 2005 546 anlassbezogene und 55 routinemäßige Aufsichtsgespräche geführt worden. In der Antwort heißt es weiter, die Bundesbank sei für die laufende Überwachung der Kreditinstitute zuständig, während die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für den Erlass hoheitlicher Maßnahmen zuständig sei. In problematischen oder systemrelevanten Fällen würden bei Institutionen gemeinsam tätig werden.
Bereits im März 2007 habe die Bundesbank nach Bekanntwerden wirtschaftlicher Schwierigkeiten bei einigen amerikanischen Hypothekenspezialisten im Bereich zweitklassiger Hypothekendarlehen (sub-prime mortgages) ausgewählte deutsche Kreditinstitute um schriftliche Stellungnahmen mit Angaben zu den Auswirkungen auf das jeweilige Institut gebeten. Das Thema US-immobilienmarkt sei von der Bundesbank im Juni 2007 in einem auch der BaFin und dem Bundesfinanzministerium zur Verfügung gestellten Sonderaufsatz aufgegriffen worden. Bis Februar 2008 seien weitere Analysen durchgeführt worden.
Zum Kauf der Hypo Group Alpe Adria durch die Bayerische Landesbank heißt es in der Antwort, dass die Hauptverwaltung München der Deutschen Bundesbank am 18. Mai 2007 mündlich über den Vorgang informiert worden sei. Grundsätzlich heißt es dazu, die Beurteilung, ob eine Beteiligung wirtschaftlich Sinn mache, mittelfristig aussichtsreich erscheine oder ob der gezahlte Kaufpreis angemessen sei, stelle den Kernbereich unternehmerischer Entscheidung dar. Der Erwerb sei seitens der Aufsichtsbehörden nicht zu beanstanden, solange er sich im Rahmen der bankaufsichtlichen Normen bewege. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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