Sie sind hier: Home » Recht » Datenschutz und Compliance

Welche Daten werden zu welchen Zwecken verarbeitet


Fanpages: Angesichts des EuGH-Urteils hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder in einer Entschließung den akuten Handlungsbedarf beschrieben
Marit Hansen: „Nichtstun ist keine Option! Es geht nicht darum, dass jeder einzelne Fanpage-Betreiber direkt mit Facebook eigene Bedingungen verhandelt.“



Marit Hansen, die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein ULD), macht deutlich: „Das Urteil bezieht sich ursprünglich auf einen Fall von 2011 und muss daher die damals geltende europäische Rechtlage berücksichtigen. Diese Klärung der Grundlagenfrage ist aber keineswegs als rückwärtsgewandt abzutun. Im Gegenteil: Die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs betreffen ebenso die Gegenwart, die von dem Rechtsrahmen der Datenschutz-Grundverordnung geprägt ist.“

Facebook-Chef Mark Zuckerberg hatte am 22. Mai 2018 gegenüber den Abgeordneten im Europaparlament ausgesagt, dass Facebook die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung erfüllen werde. Allerdings ist jüngst bekannt geworden, dass in der Zeit vom 18. bis 27. Mai 2018 wegen eines Fehlers alle neu bereitgestellten Inhalte der Nutzenden auf „öffentlich“ gestellt waren. Das bedeutet: Wieder einmal waren Daten der Facebook-Mitglieder für Dritte sichtbar, auch wenn die Nutzerinnen und Nutzer die Zugriffsmöglichkeiten auf ihre engen Freunde beschränken wollten. Nachdem der Fehler gefunden war, dauerte es noch mehrere Tage zum Beheben des Problems. Noch länger dauerte es, bis die betroffenen Facebook-Mitglieder über diese Datenpanne benachrichtigt wurden.

Angesichts des EuGH-Urteils hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder in einer Entschließung den akuten Handlungsbedarf beschrieben:

• Wer eine Fanpage besucht, muss transparent und in verständlicher Form darüber informiert werden, welche Daten zu welchen Zwecken durch Facebook und die Fanpage-Betreiber verarbeitet werden. Dies gilt sowohl für Personen, die bei Facebook registriert sind, als auch für nicht registrierte Besucherinnen und Besucher des Netzwerks.

• Betreiber von Fanpages sollten sich selbst versichern, dass Facebook ihnen die Informationen zur Verfügung stellt, die zur Erfüllung der genannten Informationspflichten benötigt werden.

• Soweit Facebook Besucherinnen und Besucher einer Fanpage durch Erhebung personen-bezogener Daten trackt, sei es durch den Einsatz von Cookies oder vergleichbarer Techniken oder durch die Speicherung der IP-Adresse, ist grundsätzlich eine Einwilligung der Nutzenden erforderlich, die die Anforderung der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt.

• Für die Bereiche der gemeinsamen Verantwortung von Facebook und Fanpage-Betreibern ist in einer Vereinbarung festzulegen, wer von ihnen welche Verpflichtung der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt. Diese Vereinbarung muss in wesentlichen Punkten den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihre Betroffenenrechte wahrnehmen können.

Die Vereinbarung zwischen Facebook und Facebook-Fanpage-Betreibern wird in Artikel 26 der Datenschutz-Grundverordnung gefordert, um klarzustellen, wer welche Verpflichtungen erfüllen muss.

Hansen weist darauf hin, dass Facebook anscheinend bislang nicht auf das EuGH-Urteil reagiert hat und den Fanpage-Betreibern auch noch nicht den Abschluss der rechtlich zwingend notwendigen Vereinbarung nach Artikel 26 der Datenschutz-Grundverordnung anbietet – ein klarer Rechtsverstoß in Bezug auf alle Beteiligten einer gemeinsamen Verantwortlichkeit, also für die Fanpage-Betreiber und Facebook. Gleiches gilt für die Einholung ordnungsgemäßer Einwilligungserklärungen für Datenverarbeitungen beim Einsatz von Mechanismen für die Verfolgung von Nutzenden. Einige Fanpage-Betreiber hingegen wenden sich an die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein, weil sie sich bemühen, mit Facebook Kontakt aufzunehmen, um ihre datenschutzrechtliche Verantwortung wahrnehmen zu können.

Hansen stellt klar: „Nichtstun ist keine Option! Es geht nicht darum, dass jeder einzelne Fanpage-Betreiber direkt mit Facebook eigene Bedingungen verhandelt. Fanpage-Betreiber haben jedoch eine eigene Verantwortung, nur datenschutzkonforme Webauftritte zu unterhalten. Facebook behauptet hingegen von sich selbst, das Angebot sei datenschutzkonform. Dann sollte es doch ein Leichtes sein, dass unverzüglich die nötigen Maßnahmen getroffen werden, damit sowohl Facebook als auch die Facebook-Fanpage-Betreiber ihrer Verantwortung nachkommen. Facebook muss endlich Butter bei die Fische tun.“

Weitere Informationen zum Fall und zum Urteil finden sich hier:
>> https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/
>> Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder zum EuGH-Urteil vom 05.06.2018: „Die Zeit der Verantwortungslosigkeit ist vorbei!“
www.datenschutzzentrum.de/uploads/facebook/2018-06-05-Entschliessung-DSK-Fanpages-EuGH-Urteil.pdf
(ULD: ra)





eingetragen: 08.07.18
Newsletterlauf: 09.08.18

ULD: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Datenschutz und Compliance

  • Datenschutz versehentlich oder mutwillig ignoriert

    Dr. h. c. Marit Hansen, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Landesbeauftragte für Informationszugang Schleswig-Holstein, hat ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2023 vorgelegt. Viele Fälle aus der Praxis verdeutlichen, dass Datenschutz wirkt - und wo er manches Mal gefehlt hat. Licht und Schatten gab es auch im Bereich der Informationsfreiheit.

  • KI datenschutzkonform einsetzen

    Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) legt eine Orientierungshilfe mit datenschutz-rechtlichen Kriterien für die Auswahl und den datenschutzkonformen Einsatz von KI-Anwendungen vor.

  • Möglichkeit von Geldbußen gegenüber Behörden

    Die Bundesregierung hat im Februar 2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vorgelegt (BT-Drs. 20/10859). Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat zu relevanten Punkten des Gesetzentwurfs und zu weitergehendem Regelungsbedarf Stellung genommen.

  • Internet-Nutzer dürfen nicht geschröpft werden

    In einem weiteren offenen Brief wendete sich die Deutsche Vereinigung für Datenschutz e.V. (DVD) gemeinsam mit zwölf Bürgerrechtsorganisationen am 07.03.2024 erneut an die Datenschutzaufsichtsbehörden in der Europäischen Union, um zu verhindern, dass eine datenschutzfreundliche Nutzung des Internets nur noch gegen Bezahlen hoher Gebühren möglich ist.

  • Einstieg in eine anlasslose Massenüberwachung

    Die Verhandlungen zum EU-Verordnungsentwurf zur Bekämpfung des sexuellen Online-Kindesmissbrauchs (CSA-Verordnung) sind in eine entscheidenden Phase. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDPS) haben anlässlich dessen in einer Gemeinsamen Stellungnahme den EU-Gesetzgeber dazu aufgerufen, die wesentlichen Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments (EP) zu unterstützen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen