Fünf Jahre Transparenzgesetz
Der Hamburgische Informationsfreiheitsbeauftragte legt den fünften Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit vor
Dass Veröffentlichungspflichten, die später in anderen Fachgesetzen geschaffen werden, zu einer Veröffentlichung im Transparenzportal führen müssen, ist eine gut durchdachte und zukunftsorientierte Regelung
Mehr als fünf Jahre nach Inkrafttreten des Hamburgischen Transparenzgesetzes stellt dieses auch heute noch ein Gesetzeswerk mit Strahlkraft für andere Bundesländer dar, mitunter sogar für andere Mitgliedstaaten der EU. Auch die Bundesregelung zum Informationsfreiheitsgesetz, die mehr als zehn Jahre nach Erlass kaum noch zeitgemäß erscheint, könnte vom hamburgischen Regelwerk durchaus weiterführende Impulse erhalten.
Hierzu Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: "Dass das Hamburgische Transparenzgesetz bundesweit Maßstäbe gesetzt hat, ist sehr erfreulich. Das Gesetz hat aber bereits seit Inkrafttreten verschiedene Schwachstellen und ist natürlich nur so gut wie seine Umsetzung. Optimierungsbedarf besteht daher sowohl im legislativen als auch im Vollzugsbereich."
Dass Veröffentlichungspflichten, die später in anderen Fachgesetzen geschaffen werden, zu einer Veröffentlichung im Transparenzportal führen müssen, ist eine gut durchdachte und zukunftsorientierte Regelung. Deren Umsetzung lässt aber leider zu wünschen übrig. Hier bestehen Defizite bei den Prüfberichten zu Pflege- und Wohnheimen sowie bei der Veröffentlichung von Informationen über die Forschung mit Drittmitteln an Hamburger Hochschulen. Die Einbeziehung von öffentlichen Unternehmen war ebenfalls eine beachtliche gesetzliche Entscheidung, die bis heute Maßstäbe setzt. Leider steht es insoweit mit der Veröffentlichungsbereitschaft bei Unternehmen im städtischen Eigentum nicht zum Besten. Weniger als 1 Prozent der im Transparenzportal enthaltenen Informationen stammt von den mehr als 40 öffentlichen Unternehmen. Zu den öffentlichen Unternehmen sind ferner einige Gerichtsverfahren anhängig, weil diese schon die Geltung des Transparenzgesetzes insgesamt abstreiten. Hier herrscht mitunter die Auffassung vor, man falle nicht unter das Transparenzgesetz, obwohl der Senat dies für seine eigenen Unternehmen anders sieht.
Ein wichtiges Ereignis im Berichtszeitraum war die Gerichtentscheidung zur Veröffentlichungspflicht der mittelbaren Staatsverwaltung. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat dazu am 18.9.2017 entschieden, dass eine solche nicht besteht. Danach sind Institutionen der mittelbaren Staatsverwaltung (zum Beispiel die Handels- und die Handwerkskammer, das UKE, die Universität Hamburg) nicht verpflichtet, von sich aus Informationen in das Transparenzportal einzustellen. Das Urteil macht einen dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf sichtbar, denn die Entscheidung dokumentiert einen fundamentalen Wertungswiderspruch im Hamburgischen Transparenzgesetz: Während die von der Stadt beherrschten, aber in privater Rechtsform organisierten Unternehmen zur Veröffentlichung verpflichtet sind, trifft dies für die wesentlich staatsnäheren Einheiten der mittelbaren Staatsverwaltung nicht zu.
Es ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen der anstehenden Überarbeitung des Hamburgischen Transparenzgesetzes aufgrund der im Sommer 2017 abgeschlossenen Evaluation dieses Problems annehmen wird.
Hier gibt es dann auch die Gelegenheit, weitere erforderliche Anpassungen vorzunehmen. Neben den missverständlichen Formulierungen und unklaren Verweisen sind dies vor allem die Ausnahme für das Landesamt für Verfassungsschutz vom Transparenzgesetz, die Zuständigkeit des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Hamburgische Umweltinformationsgesetz und das Verbraucherinformationsgesetz sowie die Änderung des NDR-Staatsvertrags, um öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in den Anwendungsbereich des Gesetzes einzubeziehen. Eine Anpassung der Befugnisse zur rechtsverbindlichen Durchsetzung des Transparenzgesetzes für den Informationsfreiheitsbeauftragen an die künftigen Befugnisse der Datenschutzgrundverordnung wäre zudem sinnvoll. Die bloße Möglichkeit der Beanstandung schafft insoweit bislang keine Grundlage, die Rechte der betroffenen Bürgerinnen und Bürger auf Beachtung der Auskunfts- und Veröffentlichungspflicht gegenüber den öffentlichen Stellen durch den HmbBfDI eigenständig geltend zu machen. Hierfür besteht in der Praxis durchaus ein Bedürfnis.
"In diesem Sinne spricht alles für eine zeitgemäße Weiterentwicklung der derzeitigen Regelungen. Für den Norden gilt es, weiter am Ball zu bleiben und auch künftig die Maßstäbe für transparentes Verwaltungshandeln zu setzen", so Johannes Caspar abschließend. Der Tätigkeitsbericht Informationsfreiheit 2016/2017 kann auf der Website www.datenschutzhamburg.de im PDF-Format heruntergeladen werden. Er enthält auch zahlreiche Einzelfälle aus der täglichen Beratungspraxis des HmbBfDI sowie eine Übersicht über die Rechtsprechung der hamburgischen Verwaltungsgerichte zum Transparenzgesetz. (HmbBfDI: ra)
eingetragen: 02.01.18
Home & Newsletterlauf: 25.01.18
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