Kritisch gesehen: Datenschutzerklärung von Google
Privatsphäre-Bestimmungen bei Google auf dem Prüfstand: Anhörungsverfahren eingeleitet
Johannes Caspar: "Der Nutzer muss klar darüber informiert werden, welche Daten zu welchen Zwecken Google verarbeitet"
(24.07.13) - Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat ein Verwaltungsverfahren gegen die Google Inc. eingeleitet. Ziel ist die datenschutzkonforme Ausgestaltung der derzeitigen Verarbeitungspraxis bei Google. In einem ersten Schritt erhält das Unternehmen mit einer rechtlich vorgeschriebenen Anhörung Gelegenheit, sich ab dem 4. Juli zu den Vorwürfen zu äußern. Anlass für das Verfahren sind die seit dem 01. März 2012 durch das Unternehmen neu eingeführten Datenschutzbestimmungen.
Das Verfahren ist Teil einer durch die französische Datenschutzaufsichtsbehörde CNIL koordinierten Aktion, die im Auftrag der in der Art. 29-Datenschutzgruppe auf EU-Ebene zusammengeschlossenen nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden durchgeführt wird. Nach Ansicht der europäischen Datenschutzbehörden verstößt die Datenschutzerklärung Googles gegen die Verpflichtung des Unternehmens zu umfassender Transparenz bezüglich der Nutzung und des Umgangs mit den Daten der Nutzerinnen und Nutzer.
Problematisch ist auch die pauschale Ermächtigung zur Erstellung umfassender diensteübergreifender Nutzerprofile und die fehlende Festlegung einer Speicherdauer der Daten. Google hat die Möglichkeit, bis Mitte August auf die Anhörung zu reagieren. In Abhängigkeit von dem Ergebnis der Anhörung entscheidet der HmbBfDI über den Fortgang des Verfahrens. Möglich ist der Erlass einer Anordnung, die darauf gerichtet ist, Google zur entsprechenden Umstellung der Verarbeitungspraxis zu verpflichten.
Hierzu sagte Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: "Der Nutzer muss klar darüber informiert werden, welche Daten zu welchen Zwecken Google verarbeitet. Die derzeitige Datenschutzerklärung ermöglicht dem Unternehmen nach unserer Auffassung aufgrund der zahlreichen vagen Formulierungen nach Belieben Art, Umfang und Zweck der Datenverwendung selbst festzulegen. Sinn der Datenschutzbestimmungen des Unternehmens muss es jedoch sein, vorab die Grenzen der Datenverarbeitung transparent und zweifelsfrei festzulegen. Nutzer sollten ferner selbst entscheiden können, ob und inwieweit Google die von ihnen in den diversen Diensten hinterlassenen Daten zusammenführen und auswerten darf. Google ist jetzt aufgefordert, sich zu den Vorwürfen zu äußern." (HmbBfDI: ra)
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